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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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Rechtsprechung (u.a. BFH vom 7. März 1996; BStBl II 1996,<br />

S. 369) beim Gesellschafter dann zu berücksichtigen, wenn<br />

seine Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 10%<br />

beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung bzw. der<br />

anteilig auf ihn entfallende Wert des Grundstücks<br />

(= Verkehrswert Boden und Gebäude) EUR 250.000 überschreitet<br />

und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von<br />

5 Jahren seit Beitritt erfolgt. Nach Verfügungen der OFD<br />

Düsseldorf vom 9. Juli 1997, StEK § 15/257 EStG sowie der<br />

OFD Münster vom 30. Juni 1997, StEK § 15/258 EStG soll<br />

jedoch bei so genannten „Großobjekten“ (wie im Falle<br />

der Fondsimmobilie) unabhängig von der prozentualen<br />

Beteiligung die Frage des gewerblichen Grundstückshandels<br />

wegen einer – wenn auch nur bedingten – Verkaufsabsicht<br />

nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.<br />

Eine endgültige Festlegung der Aufteilung der Investitionskosten<br />

in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige<br />

Werbungskosten sowie der anteiligen Ergebniszurechnung<br />

wird erst im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgen. Weicht<br />

diese Festlegung von der prognostizierten ab, kann sich dies<br />

unmittelbar auf die Höhe der steuerlichen Ergebnisse und<br />

damit auch auf die Höhe der Steuerbelastung und<br />

Steuerentlastung der Gesellschafter auswirken.<br />

Wird das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer steuerlichen<br />

Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt der<br />

Gesellschaft nachträglich geändert, ist der Mehr-/Mindergewinn<br />

oder Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />

Grundsätzen zu verteilen.<br />

C. Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken<br />

k) Auszahlungen/Entnahmen<br />

Die in die Prognoserechnung einfließenden Faktoren basieren<br />

auf derzeit geltendem Recht, auf dem abgeschlossenen<br />

Pachtvertrag sowie auf zeitlichen und quantitativen<br />

Annahmen des Initiators. Die Auszahlungen/Entnahmen<br />

können durch die bereits im Einzelnen ausgeführten Risiken,<br />

soweit sie sich verwirklichen, beeinträchtigt werden. Dies<br />

sind insbesondere geringere Pachteinnahmen bei einer eventuell<br />

erforderlichen vorzeitigen Anschlussverpachtung aufgrund<br />

veränderter Marktverhältnisse, ein höherer Aufwand<br />

für die Finanzierung, geringere Guthabenzinsen, Pachtausfall<br />

aufgrund vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und<br />

verzögerter oder ausbleibender Neuverpachtung oder in<br />

diesem Zusammenhang erforderlicher Umstrukturierungsoder<br />

Revitalisierungsmaßnahmen. Eine Auszahlung/Entnahme<br />

an die Anleger ist der Fondsgesellschaft nur möglich,<br />

wenn die Fondsgesellschaft über genügend liquide Geldmittel<br />

verfügt. Es besteht das Risiko, dass Auszahlungen/<br />

Entnahmen ganz ausfallen.<br />

3. Anlagegefährdende Risiken<br />

Anlagegefährdende Risiken sind solche, die über rein pro-<br />

gnosegefährdende Risiken hinausgehen und entweder das<br />

Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage gefährden<br />

und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

Zeichnungssumme führen können.<br />

a) Unternehmerische Risiken<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellt eine<br />

Gesellschaftsbeteiligung mit unternehmerischen Risiken dar,<br />

die überwiegend aus der Verwaltung und Verpachtung von<br />

Grundbesitz resultieren. Wert- und Ertragsentwicklung hängen<br />

wesentlich von den zukünftigen wirtschaftlichen, rechtlichen<br />

und steuerlichen Rahmenbedingungen ab. So ist zu<br />

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