Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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Rechtsprechung (u.a. BFH vom 7. März 1996; BStBl II 1996,<br />
S. 369) beim Gesellschafter dann zu berücksichtigen, wenn<br />
seine Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 10%<br />
beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung bzw. der<br />
anteilig auf ihn entfallende Wert des Grundstücks<br />
(= Verkehrswert Boden und Gebäude) EUR 250.000 überschreitet<br />
und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von<br />
5 Jahren seit Beitritt erfolgt. Nach Verfügungen der OFD<br />
Düsseldorf vom 9. Juli 1997, StEK § 15/257 EStG sowie der<br />
OFD Münster vom 30. Juni 1997, StEK § 15/258 EStG soll<br />
jedoch bei so genannten „Großobjekten“ (wie im Falle<br />
der Fondsimmobilie) unabhängig von der prozentualen<br />
Beteiligung die Frage des gewerblichen Grundstückshandels<br />
wegen einer – wenn auch nur bedingten – Verkaufsabsicht<br />
nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.<br />
Eine endgültige Festlegung der Aufteilung der Investitionskosten<br />
in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige<br />
Werbungskosten sowie der anteiligen Ergebniszurechnung<br />
wird erst im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgen. Weicht<br />
diese Festlegung von der prognostizierten ab, kann sich dies<br />
unmittelbar auf die Höhe der steuerlichen Ergebnisse und<br />
damit auch auf die Höhe der Steuerbelastung und<br />
Steuerentlastung der Gesellschafter auswirken.<br />
Wird das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer steuerlichen<br />
Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt der<br />
Gesellschaft nachträglich geändert, ist der Mehr-/Mindergewinn<br />
oder Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />
Grundsätzen zu verteilen.<br />
C. Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken<br />
k) Auszahlungen/Entnahmen<br />
Die in die Prognoserechnung einfließenden Faktoren basieren<br />
auf derzeit geltendem Recht, auf dem abgeschlossenen<br />
Pachtvertrag sowie auf zeitlichen und quantitativen<br />
Annahmen des Initiators. Die Auszahlungen/Entnahmen<br />
können durch die bereits im Einzelnen ausgeführten Risiken,<br />
soweit sie sich verwirklichen, beeinträchtigt werden. Dies<br />
sind insbesondere geringere Pachteinnahmen bei einer eventuell<br />
erforderlichen vorzeitigen Anschlussverpachtung aufgrund<br />
veränderter Marktverhältnisse, ein höherer Aufwand<br />
für die Finanzierung, geringere Guthabenzinsen, Pachtausfall<br />
aufgrund vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und<br />
verzögerter oder ausbleibender Neuverpachtung oder in<br />
diesem Zusammenhang erforderlicher Umstrukturierungsoder<br />
Revitalisierungsmaßnahmen. Eine Auszahlung/Entnahme<br />
an die Anleger ist der Fondsgesellschaft nur möglich,<br />
wenn die Fondsgesellschaft über genügend liquide Geldmittel<br />
verfügt. Es besteht das Risiko, dass Auszahlungen/<br />
Entnahmen ganz ausfallen.<br />
3. Anlagegefährdende Risiken<br />
Anlagegefährdende Risiken sind solche, die über rein pro-<br />
gnosegefährdende Risiken hinausgehen und entweder das<br />
Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage gefährden<br />
und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />
Zeichnungssumme führen können.<br />
a) Unternehmerische Risiken<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellt eine<br />
Gesellschaftsbeteiligung mit unternehmerischen Risiken dar,<br />
die überwiegend aus der Verwaltung und Verpachtung von<br />
Grundbesitz resultieren. Wert- und Ertragsentwicklung hängen<br />
wesentlich von den zukünftigen wirtschaftlichen, rechtlichen<br />
und steuerlichen Rahmenbedingungen ab. So ist zu<br />
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