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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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2013 2014 2015 2016 2017<br />

der anwesenden bzw. im schriftlichen Verfahren abgegebenen<br />

und vertretenen Stimmen sowie der Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditisten, die diese<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern können. Die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft kann ein solcher wichtiger<br />

Grund sein.<br />

Eine Erhöhung der Kommanditeinlage eines Kommanditisten<br />

kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen<br />

werden.<br />

8. Über die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll<br />

anzufertigen, welches von den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist. Eine namentliche Nennung<br />

erfolgt im Protokoll nicht.<br />

Einsprüche gegen das Protokoll sind – unbeschadet der<br />

Regelung der nachfolgenden Nr. 9 – innerhalb von 4<br />

Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu erklären. Über<br />

Einsprüche gegen das Protokoll entscheiden die Gesellschafter<br />

im Rahmen der nächsten Beschlussfassung.<br />

9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />

nur im Wege der Anfechtungsklage binnen einer<br />

Ausschlussfrist von 1 Monat nach Zusendung des<br />

Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach<br />

Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nicht darauf<br />

gestützt werden, dass einige Gesellschafter nicht<br />

ordnungsgemäß geladen wurden.<br />

§ 13<br />

Gegenstand der Beschlussfassung<br />

1. Die Gesellschafter sind insbesondere zuständig für<br />

folgende Beschlussfassungen:<br />

a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />

bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung;<br />

b) Verwendung des Jahresergebnisses sowie von Liquiditätsüberschüssen;<br />

c) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

d) Wahl und Entlastung des Beirats;<br />

e) ggf. Wahl des Abschlussprüfers;<br />

f) Genehmigung von Geschäften der geschäftsführenden<br />

Kommanditisten mit sich, soweit hierfür nach diesem<br />

Vertrag eine Zustimmung nicht bereits erteilt ist;<br />

g) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

h) Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft;<br />

i) wesentliche Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung<br />

des Vermögens der Gesellschaft, insbesondere Verkauf<br />

wesentlicher Teile des Anlagevermögens.<br />

2. Sämtliche in § 7 genannten Geschäftstätigkeiten bedürfen<br />

zu ihrer Durchführung keiner gesonderten Genehmigung<br />

der Gesellschafterversammlung und sind gestattet.<br />

§ 14<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Q. Die Verträge<br />

2. Innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss eines jeden<br />

Geschäftsjahres sind von den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften der Jahresabschluss der<br />

Gesellschaft sowie die für den Zweck der Besteuerung<br />

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