Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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2013 2014 2015 2016 2017<br />
der anwesenden bzw. im schriftlichen Verfahren abgegebenen<br />
und vertretenen Stimmen sowie der Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditisten, die diese<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern können. Die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft kann ein solcher wichtiger<br />
Grund sein.<br />
Eine Erhöhung der Kommanditeinlage eines Kommanditisten<br />
kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen<br />
werden.<br />
8. Über die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll<br />
anzufertigen, welches von den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
zu übersenden ist. Eine namentliche Nennung<br />
erfolgt im Protokoll nicht.<br />
Einsprüche gegen das Protokoll sind – unbeschadet der<br />
Regelung der nachfolgenden Nr. 9 – innerhalb von 4<br />
Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zu erklären. Über<br />
Einsprüche gegen das Protokoll entscheiden die Gesellschafter<br />
im Rahmen der nächsten Beschlussfassung.<br />
9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />
nur im Wege der Anfechtungsklage binnen einer<br />
Ausschlussfrist von 1 Monat nach Zusendung des<br />
Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach<br />
Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nicht darauf<br />
gestützt werden, dass einige Gesellschafter nicht<br />
ordnungsgemäß geladen wurden.<br />
§ 13<br />
Gegenstand der Beschlussfassung<br />
1. Die Gesellschafter sind insbesondere zuständig für<br />
folgende Beschlussfassungen:<br />
a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />
bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung;<br />
b) Verwendung des Jahresergebnisses sowie von Liquiditätsüberschüssen;<br />
c) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditisten;<br />
d) Wahl und Entlastung des Beirats;<br />
e) ggf. Wahl des Abschlussprüfers;<br />
f) Genehmigung von Geschäften der geschäftsführenden<br />
Kommanditisten mit sich, soweit hierfür nach diesem<br />
Vertrag eine Zustimmung nicht bereits erteilt ist;<br />
g) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
h) Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft;<br />
i) wesentliche Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung<br />
des Vermögens der Gesellschaft, insbesondere Verkauf<br />
wesentlicher Teile des Anlagevermögens.<br />
2. Sämtliche in § 7 genannten Geschäftstätigkeiten bedürfen<br />
zu ihrer Durchführung keiner gesonderten Genehmigung<br />
der Gesellschafterversammlung und sind gestattet.<br />
§ 14<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Q. Die Verträge<br />
2. Innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss eines jeden<br />
Geschäftsjahres sind von den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften der Jahresabschluss der<br />
Gesellschaft sowie die für den Zweck der Besteuerung<br />
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