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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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2013 2014 2015 2016 2017<br />

Seit dem 1. Januar 1991 wird ein Solidaritätszuschlag<br />

i.H.v. 5,5% auf die Einkommensteuerschuld erhoben. Die<br />

Laufzeit des Solidaritätszuschlages ist derzeit nicht befristet.<br />

Bei der Prognoserechnung wurde der Solidaritätszuschlag<br />

bis 2016 unterstellt. Sollte der Solidaritätszuschlag vorher<br />

wegfallen, erhöht sich die Rendite nach Steuern. Die<br />

Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite nach Steuern<br />

sind jedoch marginal.<br />

j) Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist umsatzsteuerlich Unternehmer<br />

i.S.d. § 2 UStG und ist daher umsatzsteuerpflichtig bzw. zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Nach § 4 Nr. 12 a UStG sind die Umsätze aus der Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei.<br />

Auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG wurde verzichtet,<br />

weil die Umsätze an einen anderen Unternehmer für<br />

dessen Unternehmen ausgeführt werden und der Leistungsempfänger<br />

das Grundstück oder die Grundstücksteile<br />

ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden<br />

beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.<br />

Ändern sich bei der Fondsimmobilie innerhalb von 10 Jahren<br />

ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für die<br />

ursprüngliche Versteuerung maßgeblichen Verhältnisse, so<br />

ist für jedes Kalenderjahr die Änderung einer entsprechenden<br />

Berichtigung des anteiligen Vorsteuerabzuges vorzunehmen.<br />

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wurde durch das<br />

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006 vom 29. Juni<br />

2006, BGBl 2006 I, S. 1042) mit Wirkung ab dem 1. Januar<br />

2007 von 16% auf 19% angehoben (§ 12 Abs. 1 UStG).<br />

P. Steuerliche Grundlagen<br />

k) Grunderwerbsteuer<br />

Der Objekterwerb durch die Fondsgesellschaft ist grunderwerbsteuerpflichtig.<br />

Die Grunderwerbsteuer ist im Finanzund<br />

Investitionsplan berücksichtigt und erhöht anteilig die<br />

Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung.<br />

Gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) kann<br />

Grunderwerbsteuer auch beim Übergang von Gesellschaftsanteilen<br />

einer Personengesellschaft anfallen, wenn zum<br />

Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches<br />

Grundstück gehört. Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein<br />

Übergang von 95% oder mehr der Gesellschaftsanteile einer<br />

derartigen Personengesellschaft auf neue Gesellschafter im<br />

Zeitraum von 5 Jahren.<br />

Die Fondsgesellschaft hat nach Vollplatzierung ein<br />

Kommanditkapital von geplant EUR 4.780.000, maximal<br />

EUR 4.800.000. Die Gründungsgesellschafter halten davon<br />

insgesamt EUR 290.000 (Gründungskommanditisten EUR<br />

208.000, persönlich haftender Gesellschafter EUR 82.000).<br />

Die Gründungskommanditisten dürfen diese Beteiligungen<br />

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Kommanditistenbeitritt<br />

weder veräußern noch schenkweise übertragen,<br />

so dass aus dem Erwerb von Kommanditanteilen<br />

oder Treugeberanteilen durch beitretende Anleger keine<br />

nochmalige Grunderwerbsteuer entsteht.<br />

l) Grundstücksbewertung<br />

Für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer<br />

sind im Bewertungsgesetz (BewG) einheitliche<br />

Bewertungsvorschriften für Grundbesitz vorgesehen (§§ 138 ff.<br />

BewG). Diese Regelungen werden durch das Jahressteuergesetz<br />

2007 (BGBl 2006 I, S. 2878) mit Wirkung für Bewertungszeitpunkte<br />

nach dem 31. Dezember 2006 modifiziert.<br />

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