Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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2013 2014 2015 2016 2017<br />
Seit dem 1. Januar 1991 wird ein Solidaritätszuschlag<br />
i.H.v. 5,5% auf die Einkommensteuerschuld erhoben. Die<br />
Laufzeit des Solidaritätszuschlages ist derzeit nicht befristet.<br />
Bei der Prognoserechnung wurde der Solidaritätszuschlag<br />
bis 2016 unterstellt. Sollte der Solidaritätszuschlag vorher<br />
wegfallen, erhöht sich die Rendite nach Steuern. Die<br />
Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite nach Steuern<br />
sind jedoch marginal.<br />
j) Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft ist umsatzsteuerlich Unternehmer<br />
i.S.d. § 2 UStG und ist daher umsatzsteuerpflichtig bzw. zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Nach § 4 Nr. 12 a UStG sind die Umsätze aus der Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei.<br />
Auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG wurde verzichtet,<br />
weil die Umsätze an einen anderen Unternehmer für<br />
dessen Unternehmen ausgeführt werden und der Leistungsempfänger<br />
das Grundstück oder die Grundstücksteile<br />
ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden<br />
beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.<br />
Ändern sich bei der Fondsimmobilie innerhalb von 10 Jahren<br />
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für die<br />
ursprüngliche Versteuerung maßgeblichen Verhältnisse, so<br />
ist für jedes Kalenderjahr die Änderung einer entsprechenden<br />
Berichtigung des anteiligen Vorsteuerabzuges vorzunehmen.<br />
Der allgemeine Umsatzsteuersatz wurde durch das<br />
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006 vom 29. Juni<br />
2006, BGBl 2006 I, S. 1042) mit Wirkung ab dem 1. Januar<br />
2007 von 16% auf 19% angehoben (§ 12 Abs. 1 UStG).<br />
P. Steuerliche Grundlagen<br />
k) Grunderwerbsteuer<br />
Der Objekterwerb durch die Fondsgesellschaft ist grunderwerbsteuerpflichtig.<br />
Die Grunderwerbsteuer ist im Finanzund<br />
Investitionsplan berücksichtigt und erhöht anteilig die<br />
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung.<br />
Gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) kann<br />
Grunderwerbsteuer auch beim Übergang von Gesellschaftsanteilen<br />
einer Personengesellschaft anfallen, wenn zum<br />
Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches<br />
Grundstück gehört. Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein<br />
Übergang von 95% oder mehr der Gesellschaftsanteile einer<br />
derartigen Personengesellschaft auf neue Gesellschafter im<br />
Zeitraum von 5 Jahren.<br />
Die Fondsgesellschaft hat nach Vollplatzierung ein<br />
Kommanditkapital von geplant EUR 4.780.000, maximal<br />
EUR 4.800.000. Die Gründungsgesellschafter halten davon<br />
insgesamt EUR 290.000 (Gründungskommanditisten EUR<br />
208.000, persönlich haftender Gesellschafter EUR 82.000).<br />
Die Gründungskommanditisten dürfen diese Beteiligungen<br />
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Kommanditistenbeitritt<br />
weder veräußern noch schenkweise übertragen,<br />
so dass aus dem Erwerb von Kommanditanteilen<br />
oder Treugeberanteilen durch beitretende Anleger keine<br />
nochmalige Grunderwerbsteuer entsteht.<br />
l) Grundstücksbewertung<br />
Für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
sind im Bewertungsgesetz (BewG) einheitliche<br />
Bewertungsvorschriften für Grundbesitz vorgesehen (§§ 138 ff.<br />
BewG). Diese Regelungen werden durch das Jahressteuergesetz<br />
2007 (BGBl 2006 I, S. 2878) mit Wirkung für Bewertungszeitpunkte<br />
nach dem 31. Dezember 2006 modifiziert.<br />
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