Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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2013 2014 2015 2016 2017<br />
1964), multipliziert mit einer Messzahl und dem Hebesatz der<br />
jeweiligen Gemeinde. Laut Mietvertrag kann die Grundsteuer<br />
auf den Mieter umgelegt werden.<br />
e) Eiserne Verpachtungen<br />
Der Pachtvertrag sieht eine so genannte „eiserne Verpachtung“<br />
vor. Bei der „eisernen Verpachtung“ handelt es sich um<br />
eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht.<br />
Der Pächter übernimmt das Inventar zum<br />
Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der<br />
Pacht zum Schätzwert zurückzugeben (§ 582 a (1) BGB). Der<br />
Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in<br />
dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsgemäßen<br />
Wirtschaft entspricht. Die vom Pächter<br />
angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das<br />
Inventar jeweils Eigentum des Verpächters.<br />
Steuerrelevant sind die Auswirkungen auf das Anlagevermögen,<br />
die Substanzerhaltung und die Ersatzbeschaffungen<br />
und Erhaltungsaufwendungen des Verpächters. Hierzu<br />
hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich<br />
Stellung genommen (BMF vom 21. Februar 2002, IV<br />
A 6 – S. 2131 – 4/02).<br />
Anlagevermögen:<br />
Das Anlagevermögen bleibt bei der „eisernen Verpachtung“<br />
zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum des Verpächters.<br />
Der Verpächter hat das Anlagevermögen mit den<br />
fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten.<br />
Die Abschreibungen für diese Wirtschaftsgüter stehen<br />
allein dem Verpächter zu.<br />
P. Steuerliche Grundlagen<br />
Substanzerhaltung:<br />
Der Verpächter hat gegen den Pächter einen Anspruch auf<br />
Substanzerhaltung als sonstige Forderung zu aktivieren.<br />
Dieser Anspruch ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten.<br />
Bei Pachtbeginn beträgt der Anspruch auf Substanzerhaltung<br />
EUR 0,00 und wird infolge der Abnutzung jährlich<br />
um den Wert der Abnutzung unter Berücksichtigung der<br />
Wiederbeschaffungskosten erhöht. Im Ergebnis wirkt sich<br />
damit nur der Unterschiedsbetrag zwischen der vorgenommenen<br />
Abschreibung und der Veränderung des Anspruchs<br />
auf Substanzerhaltung gewinnwirksam aus.<br />
Erhaltungsaufwendungen,<br />
Ersatzbeschaffungen des Pächters:<br />
Der Pächter hat die Verpflichtung, das zur Nutzung<br />
übernommene bewegliche Anlagevermögen zu erhalten und<br />
laufend zu ersetzen (§§ 582 a (2) S. 1, 1048 (1) S. 2 BGB).<br />
Wie oben schon dargestellt, werden die vom Pächter ersetzten<br />
Wirtschaftsgüter letztendliches Eigentum des Verpächters<br />
auch insoweit, als ihre Anschaffung/Herstellung durch den<br />
Pächter über diese Verpflichtung hinausgeht. Die Ersatzwirtschaftsgüter<br />
sind vom Verpächter mit den vom Pächter<br />
aufgewendeten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu aktivieren<br />
und abzuschreiben. Der Verpächter hat im Gegenzug<br />
den auf die ersetzten Wirtschaftsgüter entfallenden<br />
Anspruch auf Substanzerhaltung aufzulösen. Für die über die<br />
zivilrechtliche Verpflichtung hinausgehenden aufgewendeten<br />
Anschaffungs-/Herstellungskosten des Pächters hat der<br />
Verpächter eine Wertausgleichsverpflichtung zu passivieren.<br />
Die Wertausgleichsverpflichtung ist in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren unter Berücksichtigung der Wiederbe-<br />
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