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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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2013 2014 2015 2016 2017<br />

1964), multipliziert mit einer Messzahl und dem Hebesatz der<br />

jeweiligen Gemeinde. Laut Mietvertrag kann die Grundsteuer<br />

auf den Mieter umgelegt werden.<br />

e) Eiserne Verpachtungen<br />

Der Pachtvertrag sieht eine so genannte „eiserne Verpachtung“<br />

vor. Bei der „eisernen Verpachtung“ handelt es sich um<br />

eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht.<br />

Der Pächter übernimmt das Inventar zum<br />

Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der<br />

Pacht zum Schätzwert zurückzugeben (§ 582 a (1) BGB). Der<br />

Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in<br />

dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsgemäßen<br />

Wirtschaft entspricht. Die vom Pächter<br />

angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das<br />

Inventar jeweils Eigentum des Verpächters.<br />

Steuerrelevant sind die Auswirkungen auf das Anlagevermögen,<br />

die Substanzerhaltung und die Ersatzbeschaffungen<br />

und Erhaltungsaufwendungen des Verpächters. Hierzu<br />

hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich<br />

Stellung genommen (BMF vom 21. Februar 2002, IV<br />

A 6 – S. 2131 – 4/02).<br />

Anlagevermögen:<br />

Das Anlagevermögen bleibt bei der „eisernen Verpachtung“<br />

zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum des Verpächters.<br />

Der Verpächter hat das Anlagevermögen mit den<br />

fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten.<br />

Die Abschreibungen für diese Wirtschaftsgüter stehen<br />

allein dem Verpächter zu.<br />

P. Steuerliche Grundlagen<br />

Substanzerhaltung:<br />

Der Verpächter hat gegen den Pächter einen Anspruch auf<br />

Substanzerhaltung als sonstige Forderung zu aktivieren.<br />

Dieser Anspruch ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten.<br />

Bei Pachtbeginn beträgt der Anspruch auf Substanzerhaltung<br />

EUR 0,00 und wird infolge der Abnutzung jährlich<br />

um den Wert der Abnutzung unter Berücksichtigung der<br />

Wiederbeschaffungskosten erhöht. Im Ergebnis wirkt sich<br />

damit nur der Unterschiedsbetrag zwischen der vorgenommenen<br />

Abschreibung und der Veränderung des Anspruchs<br />

auf Substanzerhaltung gewinnwirksam aus.<br />

Erhaltungsaufwendungen,<br />

Ersatzbeschaffungen des Pächters:<br />

Der Pächter hat die Verpflichtung, das zur Nutzung<br />

übernommene bewegliche Anlagevermögen zu erhalten und<br />

laufend zu ersetzen (§§ 582 a (2) S. 1, 1048 (1) S. 2 BGB).<br />

Wie oben schon dargestellt, werden die vom Pächter ersetzten<br />

Wirtschaftsgüter letztendliches Eigentum des Verpächters<br />

auch insoweit, als ihre Anschaffung/Herstellung durch den<br />

Pächter über diese Verpflichtung hinausgeht. Die Ersatzwirtschaftsgüter<br />

sind vom Verpächter mit den vom Pächter<br />

aufgewendeten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu aktivieren<br />

und abzuschreiben. Der Verpächter hat im Gegenzug<br />

den auf die ersetzten Wirtschaftsgüter entfallenden<br />

Anspruch auf Substanzerhaltung aufzulösen. Für die über die<br />

zivilrechtliche Verpflichtung hinausgehenden aufgewendeten<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten des Pächters hat der<br />

Verpächter eine Wertausgleichsverpflichtung zu passivieren.<br />

Die Wertausgleichsverpflichtung ist in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren unter Berücksichtigung der Wiederbe-<br />

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