Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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2013 2014 2015 2016 2017<br />
mächtigter nicht bestellt ist oder die Legitimation des<br />
oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der<br />
Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich nicht um<br />
Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des<br />
Gesellschaftsvertrags handelt. Ggf. auszuzahlende<br />
Beträge werden entsprechend den gesetzlichen<br />
Vorschriften hinterlegt. Testamentsvollstreckung an<br />
Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist unzulässig.<br />
3. Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des dem<br />
Todestag folgenden Jahres.<br />
§ 19<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus<br />
der Gesellschaft aus oder kündigt ein Treugeber den<br />
Treuhandauftrag mit dem Treuhandkommanditisten mit<br />
der Folge der Herabsetzung des Treuhandkommanditanteils,<br />
hat er nach Maßgabe der nachstehenden<br />
Regelungen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />
2. Der ausgeschiedene Gesellschafter nach Nr. 1 erhält ein<br />
Auseinandersetzungsguthaben, dessen Höhe ihm die<br />
Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief gegen<br />
Rückschein mitteilt.<br />
3. Die geschäftsführenden Kommanditisten haben erstmals<br />
zum 31. Dezember 2017, sonst bei Bedarf, auf Kosten der<br />
Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen,<br />
in die sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung<br />
stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzusetzen sind,<br />
ein etwaiger Firmenwert bleibt jedoch außer Betracht.<br />
Abzusetzen sind ebenfalls mit ihrem Verkehrswert zu<br />
Q. Die Verträge<br />
bewertende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist der so<br />
errechnete Betrag negativ, besteht kein Anspruch auf<br />
ein Auseinandersetzungsguthaben, aber auch keine<br />
Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrags.<br />
4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft nach Nr.<br />
3 wird nach Ablauf von 2 Monaten nach Absendung an<br />
die Gesellschafter verbindlich.<br />
5. Scheidet ein Gesellschafter – gleichgültig aus welchem<br />
Grunde – zum Ende eines Kalenderjahres aus der<br />
Gesellschaft aus, ohne dass seine Beteiligung – wie im<br />
Falle der Veräußerung oder Erbfolge – auf eine andere<br />
Person übergeht, so berechnet sich sein Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach der gemäß Nr. 3 aufgestellten<br />
Auseinandersetzungsbilanz.<br />
6. Scheidet ein Gesellschafter nicht zum Ende eines<br />
Kalenderjahres, sondern zu einem anderen Zeitpunkt aus,<br />
so ist, wenn die Gesellschaft und der ausscheidende<br />
Gesellschafter sich nicht auf die Anwendbarkeit der<br />
gemäß Nr. 3 zum 31. Dezember aufgestellten bzw. aufzustellenden<br />
Auseinandersetzungsbilanz einigen können,<br />
eine besondere Auseinandersetzungsbilanz zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens aufzustellen. Für diese<br />
besondere Auseinandersetzungsbilanz gilt Nr. 3 entsprechend;<br />
die Kosten dieser Bilanzaufstellung trägt jedoch<br />
der ausscheidende Gesellschafter. Dies gilt auch für den<br />
Fall, dass ein Gesellschafter vor dem 31. Dezember 2017<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet, gleich aus welchem<br />
Grunde dies geschieht. Der ausscheidende Gesellschafter<br />
ist am Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres beteiligt.<br />
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