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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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mächtigter nicht bestellt ist oder die Legitimation des<br />

oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der<br />

Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich nicht um<br />

Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des<br />

Gesellschaftsvertrags handelt. Ggf. auszuzahlende<br />

Beträge werden entsprechend den gesetzlichen<br />

Vorschriften hinterlegt. Testamentsvollstreckung an<br />

Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist unzulässig.<br />

3. Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des dem<br />

Todestag folgenden Jahres.<br />

§ 19<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus<br />

der Gesellschaft aus oder kündigt ein Treugeber den<br />

Treuhandauftrag mit dem Treuhandkommanditisten mit<br />

der Folge der Herabsetzung des Treuhandkommanditanteils,<br />

hat er nach Maßgabe der nachstehenden<br />

Regelungen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />

2. Der ausgeschiedene Gesellschafter nach Nr. 1 erhält ein<br />

Auseinandersetzungsguthaben, dessen Höhe ihm die<br />

Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief gegen<br />

Rückschein mitteilt.<br />

3. Die geschäftsführenden Kommanditisten haben erstmals<br />

zum 31. Dezember 2017, sonst bei Bedarf, auf Kosten der<br />

Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen,<br />

in die sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung<br />

stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzusetzen sind,<br />

ein etwaiger Firmenwert bleibt jedoch außer Betracht.<br />

Abzusetzen sind ebenfalls mit ihrem Verkehrswert zu<br />

Q. Die Verträge<br />

bewertende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist der so<br />

errechnete Betrag negativ, besteht kein Anspruch auf<br />

ein Auseinandersetzungsguthaben, aber auch keine<br />

Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrags.<br />

4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft nach Nr.<br />

3 wird nach Ablauf von 2 Monaten nach Absendung an<br />

die Gesellschafter verbindlich.<br />

5. Scheidet ein Gesellschafter – gleichgültig aus welchem<br />

Grunde – zum Ende eines Kalenderjahres aus der<br />

Gesellschaft aus, ohne dass seine Beteiligung – wie im<br />

Falle der Veräußerung oder Erbfolge – auf eine andere<br />

Person übergeht, so berechnet sich sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach der gemäß Nr. 3 aufgestellten<br />

Auseinandersetzungsbilanz.<br />

6. Scheidet ein Gesellschafter nicht zum Ende eines<br />

Kalenderjahres, sondern zu einem anderen Zeitpunkt aus,<br />

so ist, wenn die Gesellschaft und der ausscheidende<br />

Gesellschafter sich nicht auf die Anwendbarkeit der<br />

gemäß Nr. 3 zum 31. Dezember aufgestellten bzw. aufzustellenden<br />

Auseinandersetzungsbilanz einigen können,<br />

eine besondere Auseinandersetzungsbilanz zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens aufzustellen. Für diese<br />

besondere Auseinandersetzungsbilanz gilt Nr. 3 entsprechend;<br />

die Kosten dieser Bilanzaufstellung trägt jedoch<br />

der ausscheidende Gesellschafter. Dies gilt auch für den<br />

Fall, dass ein Gesellschafter vor dem 31. Dezember 2017<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet, gleich aus welchem<br />

Grunde dies geschieht. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

ist am Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres beteiligt.<br />

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