Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.<br />
3 Abs. 1 GG nicht genügt. Die Überarbeitung des ErbStG wird<br />
im Laufe des Kalenderjahres 2007 erfolgen und soll grundsätzlich<br />
ab dem 1. Januar 2007 zur Anwendung kommen. Um<br />
aber verfassungsrechtlichen Bedenken vorzubeugen, soll<br />
allerdings für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur<br />
Verkündung des Gesetzes im BGBl auch die Altregelung<br />
zugelassen werden.<br />
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG soll der Erbersatzanspruch des<br />
nichtehelichen Kindes gestrichen werden. Dies ist darauf<br />
zurückzuführen, dass im Erbrechtsgleichstellungsgesetz [1]<br />
die zivilrechtlichen Vorschriften zum Erbersatzanspruch<br />
(§§ 1934a bis 1934e BGB) ersatzlos gestrichen worden<br />
sind. Damit kann der darauf beruhende Steuertatbestand<br />
nicht mehr erfüllt werden. Entsprechend soll bei den<br />
Entstehungstatbeständen der Erbersatzanspruch des nichtehelichen<br />
Kindes gestrichen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />
b ErbStG).<br />
Wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus<br />
dem Vertrag erworbene Recht zurückweist, gilt das Recht<br />
rückwirkend als nicht erworben (§ 333 BGB). Erhält der<br />
Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen wie<br />
z.B. bei der Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser<br />
kommend versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Entsprechend<br />
sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt<br />
werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen<br />
oder zurückgewiesenen steuerbaren Erwerbs, z.B. einer<br />
Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.<br />
Der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments –<br />
Berliner Testament – (§ 2269 BGB) genießt einen ähnlichen<br />
P. Steuerliche Grundlagen<br />
2013 2014 2015 2016 2017<br />
Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende<br />
Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines<br />
Erbvertrags. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG soll klargestellt<br />
werden, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter<br />
Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />
als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.<br />
Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaften durch freigebige Zuwendung unter<br />
Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern<br />
die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen<br />
sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten<br />
behandelt werden.<br />
Damit sind in diesen Fällen die Grundsätze der gemischten<br />
Schenkung anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Bisher<br />
bestanden Schwierigkeiten, die übergehenden Schulden und<br />
Lasten der Gesellschaft bei der Ermittlung der Bereicherung<br />
des Erwerbs wie eine Gegenleistung zu behandeln. Dies wird<br />
nunmehr im Gesetz klargestellt.<br />
Darüber hinaus wird auch eine Regelung für die Beteiligung<br />
an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, z.B. einer<br />
ungeteilten Erbengemeinschaft, aufgenommen.<br />
Wegen des Wegfalls des § 13 a ErbStG kann auf die<br />
Sonderregelungen des Schuldenabzugs bei begünstigtem<br />
Betriebsvermögen sowie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen<br />
verzichtet werden (bisheriger § 13 a Abs. 6 Sätze 4 und 5<br />
ErbStG).<br />
Künftig soll lediglich ein Schuldenüberhang in Höhe der<br />
Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und<br />
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