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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.<br />

3 Abs. 1 GG nicht genügt. Die Überarbeitung des ErbStG wird<br />

im Laufe des Kalenderjahres 2007 erfolgen und soll grundsätzlich<br />

ab dem 1. Januar 2007 zur Anwendung kommen. Um<br />

aber verfassungsrechtlichen Bedenken vorzubeugen, soll<br />

allerdings für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur<br />

Verkündung des Gesetzes im BGBl auch die Altregelung<br />

zugelassen werden.<br />

In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG soll der Erbersatzanspruch des<br />

nichtehelichen Kindes gestrichen werden. Dies ist darauf<br />

zurückzuführen, dass im Erbrechtsgleichstellungsgesetz [1]<br />

die zivilrechtlichen Vorschriften zum Erbersatzanspruch<br />

(§§ 1934a bis 1934e BGB) ersatzlos gestrichen worden<br />

sind. Damit kann der darauf beruhende Steuertatbestand<br />

nicht mehr erfüllt werden. Entsprechend soll bei den<br />

Entstehungstatbeständen der Erbersatzanspruch des nichtehelichen<br />

Kindes gestrichen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

b ErbStG).<br />

Wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus<br />

dem Vertrag erworbene Recht zurückweist, gilt das Recht<br />

rückwirkend als nicht erworben (§ 333 BGB). Erhält der<br />

Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen wie<br />

z.B. bei der Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser<br />

kommend versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Entsprechend<br />

sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt<br />

werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen<br />

oder zurückgewiesenen steuerbaren Erwerbs, z.B. einer<br />

Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden.<br />

Der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments –<br />

Berliner Testament – (§ 2269 BGB) genießt einen ähnlichen<br />

P. Steuerliche Grundlagen<br />

2013 2014 2015 2016 2017<br />

Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende<br />

Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines<br />

Erbvertrags. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG soll klargestellt<br />

werden, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter<br />

Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.<br />

Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaften durch freigebige Zuwendung unter<br />

Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern<br />

die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen<br />

sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten<br />

behandelt werden.<br />

Damit sind in diesen Fällen die Grundsätze der gemischten<br />

Schenkung anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Bisher<br />

bestanden Schwierigkeiten, die übergehenden Schulden und<br />

Lasten der Gesellschaft bei der Ermittlung der Bereicherung<br />

des Erwerbs wie eine Gegenleistung zu behandeln. Dies wird<br />

nunmehr im Gesetz klargestellt.<br />

Darüber hinaus wird auch eine Regelung für die Beteiligung<br />

an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, z.B. einer<br />

ungeteilten Erbengemeinschaft, aufgenommen.<br />

Wegen des Wegfalls des § 13 a ErbStG kann auf die<br />

Sonderregelungen des Schuldenabzugs bei begünstigtem<br />

Betriebsvermögen sowie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen<br />

verzichtet werden (bisheriger § 13 a Abs. 6 Sätze 4 und 5<br />

ErbStG).<br />

Künftig soll lediglich ein Schuldenüberhang in Höhe der<br />

Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und<br />

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