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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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§ 7<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Ihre organschaftliche Vertretungsbefugnis<br />

bleibt unberührt.<br />

2. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die<br />

Kommanditisten SCM Capital Management GmbH und<br />

Dr. Christopher Schroeder berechtigt und verpflichtet<br />

(nachfolgend: geschäftsführende Kommanditisten). Die<br />

geschäftsführenden Kommanditisten sind zur Einzelvertretung<br />

befugt und von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit. Ihnen steht ein uneingeschränktes<br />

Informations-, Auskunfts- und Büchereinsichtsrecht zu.<br />

3. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die<br />

Vornahme aller Geschäfte, die zum üblichen Betrieb der<br />

Gesellschaft gehören, auf den Abschluss und die<br />

Abwicklung bzw. die Vornahme der dem Investitionsplan<br />

gemäß § 6 zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen. Hierzu gehören auch der Abschluss<br />

und die Umsetzung von Verträgen der Gesellschaft mit<br />

der Komplementärin, den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und mit ihnen verbundenen Gesellschaften und<br />

Dritten bezüglich der Objektaufbereitung und -auswahl,<br />

des Projektcontrollings, des Marketings, des Vertriebs<br />

und der Verwaltung, auch in steuerlicher Hinsicht, sowie<br />

der Einwerbung von Eigenkapital.<br />

4. Die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt,<br />

die Geschäftsführungsaufgaben auf andere dritte<br />

Personen zu übertragen und diesen die für die<br />

Geschäftsführung erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />

Die eigene Geschäftsführungs- und Vertretungs-<br />

Q. Die Verträge<br />

befugnis der geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

dessen Verantwortung für die Geschäftsführung werden<br />

hiervon nicht berührt.<br />

§ 8<br />

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte<br />

Die geschäftsführenden Kommanditisten bedürfen zu Geschäften,<br />

die über den Rahmen ihrer in § 7 zugrunde gelegten<br />

Geschäftsführungsbefugnis hinausgehen – sofern bei der<br />

Gesellschaft ein Beirat gebildet wird –, der Einwilligung des<br />

Beirats, ansonsten der Gesellschafter nach Maßgabe dieses<br />

Gesellschaftsvertrags. Dies gilt insbesondere für:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht in §§ 6<br />

und 7 gestattet;<br />

b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen;<br />

c) Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung am<br />

Ergebnis oder am Vermögen der Gesellschaft zum<br />

Gegenstand haben;<br />

d) Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen,<br />

die nicht in § 7 des Gesellschaftsvertrags gestattet<br />

sind oder über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des<br />

Unternehmens hinausgehen oder die für die Gesellschaft<br />

von besonderer Bedeutung sind und einen Betrag von<br />

EUR 50.000 im Einzelfall oder aber im Kalenderjahr in der<br />

Summe EUR 100.000 übersteigen.<br />

§ 9<br />

Vergütung der geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

1. Die geschäftsführenden Kommanditisten erhalten für<br />

ihre geschäftsführende Tätigkeit eine pauschale<br />

Vergütung von netto EUR 7.500, ab dem Jahr 2013 netto<br />

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