Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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e) Abschreibungen<br />
Die erworbenen Gebäude werden gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a<br />
EStG mit 2% p.a. abgeschrieben; die Einrichtungsgegenstände<br />
werden hingegen mit 10% p.a. abgeschrieben (§ 7<br />
Abs. 1 EStG). Der Abschreibungsbeginn ist der Übergang<br />
von Nutzen und Lasten (die Kaufpreiszahlung erfolgte am<br />
30. März 2007; die Übergabe erfolgte am 31. März 2007).<br />
In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung fließen<br />
neben dem Kaufpreis anteilige Erwerbsnebenkosten wie<br />
Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie<br />
anteilige fondsbedingte Kosten ein. Die abschließende<br />
Ermittlung der Investitionskosten wird erst im Rahmen der<br />
Betriebsprüfung erfolgen. Sollte es hierbei zu einer abweichenden<br />
Aufteilung der Investitionskosten kommen, wird<br />
dies unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der sofort abzugsfähigen<br />
Werbungskosten und die Abschreibungen haben und<br />
damit das steuerliche Ergebnis und die Rendite des Anlegers<br />
beeinflussen.<br />
f) Ergebnisverteilung<br />
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag erfolgt die Gewinnund<br />
Verlustverteilung grundsätzlich im Verhältnis der<br />
gezeichneten Beteiligungsbeträge der Gesellschafter zum<br />
Gesamtkommanditkapital.<br />
Der Anteil des steuerlichen Ergebnisses, der auf die einzelnen<br />
beigetretenen Kommanditisten entfällt, richtet sich nach den<br />
individuellen Beitrittszeitpunkten.<br />
g) Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang<br />
mit Steuerstundungsmodellen (§ 15 b EStG)<br />
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom<br />
24. März 1999 (BGBl I 1999, S. 402) wurde mit Einführung<br />
P. Steuerliche Grundlagen<br />
des § 2 b EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei<br />
so genannten „Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen<br />
Modellen“ eingeführt. Diese Vorschrift trat am 5. März<br />
1999 in Kraft und wurde am 10. Oktober 2005 durch das<br />
Gesetz zur Beschränkung der Verlustrechnung im<br />
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen aufgehoben.<br />
Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom<br />
22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, S. 3683) hat der Gesetzgeber<br />
den neuen § 15 b EStG in das Einkommensteuergesetz<br />
eingefügt, der für Beitritte von Anlegern zur Fondsgesellschaften<br />
ab dem 11. November 2005 gelten soll. Nach<br />
dieser Vorschrift dürfen Verluste im Zusammenhang mit<br />
einem so genannten Steuerstundungsmodell weder mit<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus<br />
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; auch ein<br />
Abzug nach § 10 d EStG wird nicht gewährt. Die Verluste<br />
werden gesondert festgestellt und können die Einkünfte<br />
mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />
aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15 a<br />
EStG ist insoweit nicht anzuwenden. § 15 b EStG ist nicht nur<br />
im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch<br />
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger<br />
Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />
sowie sonstiger Einkünfte entsprechend anzuwenden.<br />
Gleiches gilt für die Einkünfte aus § 22 Nr. 1 EStG.<br />
§ 15 b Abs. 2 EStG besagt, dass ein Steuerstundungsmodell<br />
im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn aufgrund einer<br />
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von<br />
negativen Einkünften erzielt werden sollen. Dies ist der Fall,<br />
wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten<br />
Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in<br />
der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen<br />
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