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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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e) Abschreibungen<br />

Die erworbenen Gebäude werden gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a<br />

EStG mit 2% p.a. abgeschrieben; die Einrichtungsgegenstände<br />

werden hingegen mit 10% p.a. abgeschrieben (§ 7<br />

Abs. 1 EStG). Der Abschreibungsbeginn ist der Übergang<br />

von Nutzen und Lasten (die Kaufpreiszahlung erfolgte am<br />

30. März 2007; die Übergabe erfolgte am 31. März 2007).<br />

In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung fließen<br />

neben dem Kaufpreis anteilige Erwerbsnebenkosten wie<br />

Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie<br />

anteilige fondsbedingte Kosten ein. Die abschließende<br />

Ermittlung der Investitionskosten wird erst im Rahmen der<br />

Betriebsprüfung erfolgen. Sollte es hierbei zu einer abweichenden<br />

Aufteilung der Investitionskosten kommen, wird<br />

dies unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der sofort abzugsfähigen<br />

Werbungskosten und die Abschreibungen haben und<br />

damit das steuerliche Ergebnis und die Rendite des Anlegers<br />

beeinflussen.<br />

f) Ergebnisverteilung<br />

Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag erfolgt die Gewinnund<br />

Verlustverteilung grundsätzlich im Verhältnis der<br />

gezeichneten Beteiligungsbeträge der Gesellschafter zum<br />

Gesamtkommanditkapital.<br />

Der Anteil des steuerlichen Ergebnisses, der auf die einzelnen<br />

beigetretenen Kommanditisten entfällt, richtet sich nach den<br />

individuellen Beitrittszeitpunkten.<br />

g) Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang<br />

mit Steuerstundungsmodellen (§ 15 b EStG)<br />

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom<br />

24. März 1999 (BGBl I 1999, S. 402) wurde mit Einführung<br />

P. Steuerliche Grundlagen<br />

des § 2 b EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei<br />

so genannten „Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen<br />

Modellen“ eingeführt. Diese Vorschrift trat am 5. März<br />

1999 in Kraft und wurde am 10. Oktober 2005 durch das<br />

Gesetz zur Beschränkung der Verlustrechnung im<br />

Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen aufgehoben.<br />

Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom<br />

22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, S. 3683) hat der Gesetzgeber<br />

den neuen § 15 b EStG in das Einkommensteuergesetz<br />

eingefügt, der für Beitritte von Anlegern zur Fondsgesellschaften<br />

ab dem 11. November 2005 gelten soll. Nach<br />

dieser Vorschrift dürfen Verluste im Zusammenhang mit<br />

einem so genannten Steuerstundungsmodell weder mit<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus<br />

anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; auch ein<br />

Abzug nach § 10 d EStG wird nicht gewährt. Die Verluste<br />

werden gesondert festgestellt und können die Einkünfte<br />

mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15 a<br />

EStG ist insoweit nicht anzuwenden. § 15 b EStG ist nicht nur<br />

im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch<br />

der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger<br />

Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung<br />

sowie sonstiger Einkünfte entsprechend anzuwenden.<br />

Gleiches gilt für die Einkünfte aus § 22 Nr. 1 EStG.<br />

§ 15 b Abs. 2 EStG besagt, dass ein Steuerstundungsmodell<br />

im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von<br />

negativen Einkünften erzielt werden sollen. Dies ist der Fall,<br />

wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten<br />

Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in<br />

der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen<br />

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