Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de
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Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere – aber nicht<br />
ausschließlich – dann vor, wenn die vorgesehene Übertragung<br />
auf den vorgesehenen Erwerber oder die Art des Übertragungsverfahrens<br />
das steuerliche Gesamtkonzept der<br />
Kommanditgesellschaft gefährdet oder wenn durch die<br />
Übertragung ein Anteil von weniger als EUR 10.000 an der<br />
Kommanditgesellschaft entsteht.<br />
Der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten an die<br />
Stelle des bisherigen Treugebers. Die Treuhänderin ist<br />
berechtigt, einen Nachweis des Übergangs zu verlangen.<br />
Stirbt ein Treugeber, so gehen alle Rechte und Pflichten aus<br />
diesem Vertrag auf seine Erben über. Entstehen durch den<br />
Erbfall Anteile von weniger als EUR 10.000, so sind die<br />
betreffenden Erben verpflichtet, sich durch einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten, der die Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />
und aus dem Treuhandvertrag einheitlich geltend<br />
macht, vertreten zu lassen.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, die Treuhänderstellung auf<br />
einen anderen Treuhänder zu übertragen, sofern dieser<br />
Treuhandvertrag von dem neuen Treuhänder übernommen<br />
wird und der Treugeber zustimmt.<br />
Der Treugeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem<br />
Grund verweigern.<br />
§ 5<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit mit<br />
einer Frist von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres kündigen.<br />
Q. Die Verträge<br />
Die Kündigung hat zur Folge, dass der Treuhänder den auf<br />
den Treugeber entfallenden Kommanditanteil zum Kündigungszeitpunkt<br />
auf diesen zu übertragen hat. Der Treugeber<br />
ist verpflichtet, zum Vollzug der Umwandlung seiner<br />
mittelbaren Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
alle erforderlichen Erklärungen (insbesondere – aber nicht<br />
ausschließlich – insoweit diese für die Änderung des<br />
Handelsregisters erforderlich sind) unverzüglich abzugeben.<br />
Die im Zusammenhang mit der Kündigung und der Übertragung<br />
des Geschäftsanteils entstehenden Kosten trägt der<br />
Treugeber.<br />
Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist<br />
von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres kündigen.<br />
In diesem Fall gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend,<br />
wobei die Kosten für die Kündigung und die Übertragung der<br />
Treuhänder trägt.<br />
Das Treuhandverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten<br />
Kündigung bedarf, wenn über das Vermögen des<br />
Treugebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, es sei denn,<br />
die Beteiligung des Treugebers ist nicht zur Insolvenzmasse<br />
gehöriges Vermögen, oder der Treugeber mit seiner vertraglich<br />
übernommenen Einzahlungsverpflichtung ganz oder<br />
teilweise in Verzug gerät und die Treuhänderin ihm gegenüber<br />
die Beendigung des Treuhandverhältnisses erklärt hat.<br />
Der Treuhänder kann durch Beschluss der Gesellschafter bei<br />
Ablauf des Treuhandvertrags von der Geschäftsführung<br />
abberufen werden.<br />
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