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Sylt Hotel Windrose - Fondsvermittlung24.de

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Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere – aber nicht<br />

ausschließlich – dann vor, wenn die vorgesehene Übertragung<br />

auf den vorgesehenen Erwerber oder die Art des Übertragungsverfahrens<br />

das steuerliche Gesamtkonzept der<br />

Kommanditgesellschaft gefährdet oder wenn durch die<br />

Übertragung ein Anteil von weniger als EUR 10.000 an der<br />

Kommanditgesellschaft entsteht.<br />

Der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten an die<br />

Stelle des bisherigen Treugebers. Die Treuhänderin ist<br />

berechtigt, einen Nachweis des Übergangs zu verlangen.<br />

Stirbt ein Treugeber, so gehen alle Rechte und Pflichten aus<br />

diesem Vertrag auf seine Erben über. Entstehen durch den<br />

Erbfall Anteile von weniger als EUR 10.000, so sind die<br />

betreffenden Erben verpflichtet, sich durch einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten, der die Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />

und aus dem Treuhandvertrag einheitlich geltend<br />

macht, vertreten zu lassen.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, die Treuhänderstellung auf<br />

einen anderen Treuhänder zu übertragen, sofern dieser<br />

Treuhandvertrag von dem neuen Treuhänder übernommen<br />

wird und der Treugeber zustimmt.<br />

Der Treugeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem<br />

Grund verweigern.<br />

§ 5<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit mit<br />

einer Frist von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres kündigen.<br />

Q. Die Verträge<br />

Die Kündigung hat zur Folge, dass der Treuhänder den auf<br />

den Treugeber entfallenden Kommanditanteil zum Kündigungszeitpunkt<br />

auf diesen zu übertragen hat. Der Treugeber<br />

ist verpflichtet, zum Vollzug der Umwandlung seiner<br />

mittelbaren Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

alle erforderlichen Erklärungen (insbesondere – aber nicht<br />

ausschließlich – insoweit diese für die Änderung des<br />

Handelsregisters erforderlich sind) unverzüglich abzugeben.<br />

Die im Zusammenhang mit der Kündigung und der Übertragung<br />

des Geschäftsanteils entstehenden Kosten trägt der<br />

Treugeber.<br />

Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist<br />

von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres kündigen.<br />

In diesem Fall gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend,<br />

wobei die Kosten für die Kündigung und die Übertragung der<br />

Treuhänder trägt.<br />

Das Treuhandverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten<br />

Kündigung bedarf, wenn über das Vermögen des<br />

Treugebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, es sei denn,<br />

die Beteiligung des Treugebers ist nicht zur Insolvenzmasse<br />

gehöriges Vermögen, oder der Treugeber mit seiner vertraglich<br />

übernommenen Einzahlungsverpflichtung ganz oder<br />

teilweise in Verzug gerät und die Treuhänderin ihm gegenüber<br />

die Beendigung des Treuhandverhältnisses erklärt hat.<br />

Der Treuhänder kann durch Beschluss der Gesellschafter bei<br />

Ablauf des Treuhandvertrags von der Geschäftsführung<br />

abberufen werden.<br />

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