Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw
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die Extraktion und den Ersatz von Zähnen beschränkt. Von den<br />
Zahnbrechern wurde ein Examen verlangt.<br />
1725 – Der Begriff „Zahn-Artzt“<br />
In einem Edikt von König Friedrich Wilhelm I. von Preußen<br />
vom 27. September 1725 war zum ersten Mal vom „Zahnartzt“<br />
anstatt vom „Zahnbrecher“ die Rede.<br />
In der Folgezeit hörte man in <strong>Baden</strong> von einem Zahnarzt,<br />
bezeichnenderweise einem Italiener, der am kurpfälzischen<br />
Hof in Mannheim als „dentiste chirurgien“ seine Tätigkeit<br />
ausübte. Am 30. April 1760 wurde er zum Hofzahnarzt, später<br />
zum kurpfälzischen Rat und Leibzahnarzt ernannt. Er empfahl<br />
eine sachgemäße, dauernde Pflege des Gebisses und prieß<br />
1770 in einer Mannheimer Zeitung Abonnements auf Zahnbehandlung<br />
für Familien an.<br />
Ende dieses Jahrhunderts hatte jedoch das Unwesen der<br />
fahrenden Heilkünstler, Zahnbrecher und Gaukler einen derartigen<br />
Umfang angenommen, dass nach einem Dekret der<br />
Kaiserin Maria Theresia vom 10. April 1773 in den vorderösterreichischen<br />
Erdlanden (urschriftlich im Archiv von Freiburg)<br />
„alle Marktschreyer, Quacksalber, Afterärzte, herumschweifende<br />
Operateurs und Zahnbrecher, Theriac und Arzneykrämer<br />
etc. in allen unseren kaiserlich Königlichen Erblanden“ abzuschaffen<br />
seien.<br />
Die Behandlung Zahnkranker und das Zahnziehen galt 1790<br />
nicht als ärztliche Tätigkeit. Es wurde also kein gesteigerter<br />
Wert auf die ausschließende Behandlung durch Zunftmitglieder<br />
gelegt.<br />
In <strong>Baden</strong> wurde 1806 erstmalig die Ausübung der Zahnheilkunde<br />
durch eine Medizinalordnung geregelt. Dazu wurde<br />
die staatliche Lizenz als Wundarzt und damit ein volles<br />
Studium der Chirurgie gefordert. Die Folge war, dass sich die<br />
Wundärzte überhaupt nicht mit der Ausbesserung schadhafter<br />
Zähne, dem Zahnziehen und Zahnersatz befassten. Soweit<br />
es hierfür überhaupt eine Ausbildung gab, war sie in einzelnen<br />
Städten und Ländern sehr unterschiedlich. Vielerorts konnte<br />
mit einem Erlaubnisschein praktisch jedermann „Zahnarzt“<br />
werden.<br />
In Preußen wurden 1825 die Zahnärzte als Medizinpersonen<br />
anerkannt. Vom Dezember 1825 datiert die erste zahnärztliche<br />
Prüfungsordnung. Eine nicht streng gehandhabte Vorbedingung<br />
war die Reife der dritten Klasse des Gymnasiums.<br />
Ausbildung in der Gesamtheilkunde in <strong>Baden</strong><br />
In <strong>Baden</strong> wurde mit einer Verordnung vom 20. Januar 1855 die<br />
Ausbildungen in der Gesamtheilkunde verlangt, also nicht nur<br />
in einzelnen Zweigen. Eine Aufteilung in einzelne Zweige wurde<br />
als nicht vereinbar mit der organisatorischen Einheit der Medizin<br />
betrachtet. Wer die Zahnheilkunde unbeschränkt ausüben<br />
wollte, hatte sich der ärztlichen Staatsprüfung zu unterziehen.<br />
Notwendig dazu war die Maturitätsprüfung, eine Vorprüfung<br />
in naturwissenschaftlichen Fächern, vier Studiensemester und<br />
eine einjährige klinische Übung.<br />
Die badische Verordnung vom 7. Oktober 1864 gab „Ärzten,<br />
Thierärzten und Apothekern des Großherzogthums“ die Befugnis<br />
zur Mitwirkung bei der Handhabung der Disziplin sowie zur<br />
Wahrung ihrer Interessen einen Ausschuss zu wählen. Dieser<br />
Ausschuss kann als Vorläufer der Kammer angesehen werden,<br />
denn es hieß in der Verordnung weiter „dass der Ausschuss<br />
bei den bezüglichen Staatsbehörden auch selbständig das<br />
Interesse seiner Berufsklasse durch Vorstellungen und Anträge<br />
geltend machen kann“.<br />
1865 – Die neue Klasse der Zahntechniker<br />
Die Vernachlässigung der Zahnbehandlung durch die Wundärzte<br />
führte in <strong>Baden</strong> mit der Verordnung vom 10. November 1865<br />
zur Schaffung der neuen Klasse der Zahntechniker für das Ausbessern<br />
der Zähne, Zahnziehen und Zahnersatz. Voraussetzung<br />
war ein Schulbesuch bis zur Quarta und eine dreijährige<br />
Unterrichtung bei einem anerkannten Zahntechniker. Es ist überliefert,<br />
dass der damalige Großherzogliche Obermedizinalrat<br />
1869 berichtet habe, dass die Tätigkeit der Zahntechniker<br />
hauptsächlich der Kosmetik diene, also eine völlige Freigabe<br />
der Berufsausübung angezeigt sei.<br />
Im gleichen Jahr wurde die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869<br />
für den Norddeutschen Bund erlassen. Für <strong>Württemberg</strong> trat<br />
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