23.11.2012 Aufrufe

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

die Extraktion und den Ersatz von Zähnen beschränkt. Von den<br />

Zahnbrechern wurde ein Examen verlangt.<br />

1725 – Der Begriff „Zahn-Artzt“<br />

In einem Edikt von König Friedrich Wilhelm I. von Preußen<br />

vom 27. September 1725 war zum ersten Mal vom „Zahnartzt“<br />

anstatt vom „Zahnbrecher“ die Rede.<br />

In der Folgezeit hörte man in <strong>Baden</strong> von einem Zahnarzt,<br />

bezeichnenderweise einem Italiener, der am kurpfälzischen<br />

Hof in Mannheim als „dentiste chirurgien“ seine Tätigkeit<br />

ausübte. Am 30. April 1760 wurde er zum Hofzahnarzt, später<br />

zum kurpfälzischen Rat und Leibzahnarzt ernannt. Er empfahl<br />

eine sachgemäße, dauernde Pflege des Gebisses und prieß<br />

1770 in einer Mannheimer Zeitung Abonnements auf Zahnbehandlung<br />

für Familien an.<br />

Ende dieses Jahrhunderts hatte jedoch das Unwesen der<br />

fahrenden Heilkünstler, Zahnbrecher und Gaukler einen derartigen<br />

Umfang angenommen, dass nach einem Dekret der<br />

Kaiserin Maria Theresia vom 10. April 1773 in den vorderösterreichischen<br />

Erdlanden (urschriftlich im Archiv von Freiburg)<br />

„alle Marktschreyer, Quacksalber, Afterärzte, herumschweifende<br />

Operateurs und Zahnbrecher, Theriac und Arzneykrämer<br />

etc. in allen unseren kaiserlich Königlichen Erblanden“ abzuschaffen<br />

seien.<br />

Die Behandlung Zahnkranker und das Zahnziehen galt 1790<br />

nicht als ärztliche Tätigkeit. Es wurde also kein gesteigerter<br />

Wert auf die ausschließende Behandlung durch Zunftmitglieder<br />

gelegt.<br />

In <strong>Baden</strong> wurde 1806 erstmalig die Ausübung der Zahnheilkunde<br />

durch eine Medizinalordnung geregelt. Dazu wurde<br />

die staatliche Lizenz als Wundarzt und damit ein volles<br />

Studium der Chirurgie gefordert. Die Folge war, dass sich die<br />

Wundärzte überhaupt nicht mit der Ausbesserung schadhafter<br />

Zähne, dem Zahnziehen und Zahnersatz befassten. Soweit<br />

es hierfür überhaupt eine Ausbildung gab, war sie in einzelnen<br />

Städten und Ländern sehr unterschiedlich. Vielerorts konnte<br />

mit einem Erlaubnisschein praktisch jedermann „Zahnarzt“<br />

werden.<br />

In Preußen wurden 1825 die Zahnärzte als Medizinpersonen<br />

anerkannt. Vom Dezember 1825 datiert die erste zahnärztliche<br />

Prüfungsordnung. Eine nicht streng gehandhabte Vorbedingung<br />

war die Reife der dritten Klasse des Gymnasiums.<br />

Ausbildung in der Gesamtheilkunde in <strong>Baden</strong><br />

In <strong>Baden</strong> wurde mit einer Verordnung vom 20. Januar 1855 die<br />

Ausbildungen in der Gesamtheilkunde verlangt, also nicht nur<br />

in einzelnen Zweigen. Eine Aufteilung in einzelne Zweige wurde<br />

als nicht vereinbar mit der organisatorischen Einheit der Medizin<br />

betrachtet. Wer die Zahnheilkunde unbeschränkt ausüben<br />

wollte, hatte sich der ärztlichen Staatsprüfung zu unterziehen.<br />

Notwendig dazu war die Maturitätsprüfung, eine Vorprüfung<br />

in naturwissenschaftlichen Fächern, vier Studiensemester und<br />

eine einjährige klinische Übung.<br />

Die badische Verordnung vom 7. Oktober 1864 gab „Ärzten,<br />

Thierärzten und Apothekern des Großherzogthums“ die Befugnis<br />

zur Mitwirkung bei der Handhabung der Disziplin sowie zur<br />

Wahrung ihrer Interessen einen Ausschuss zu wählen. Dieser<br />

Ausschuss kann als Vorläufer der Kammer angesehen werden,<br />

denn es hieß in der Verordnung weiter „dass der Ausschuss<br />

bei den bezüglichen Staatsbehörden auch selbständig das<br />

Interesse seiner Berufsklasse durch Vorstellungen und Anträge<br />

geltend machen kann“.<br />

1865 – Die neue Klasse der Zahntechniker<br />

Die Vernachlässigung der Zahnbehandlung durch die Wundärzte<br />

führte in <strong>Baden</strong> mit der Verordnung vom 10. November 1865<br />

zur Schaffung der neuen Klasse der Zahntechniker für das Ausbessern<br />

der Zähne, Zahnziehen und Zahnersatz. Voraussetzung<br />

war ein Schulbesuch bis zur Quarta und eine dreijährige<br />

Unterrichtung bei einem anerkannten Zahntechniker. Es ist überliefert,<br />

dass der damalige Großherzogliche Obermedizinalrat<br />

1869 berichtet habe, dass die Tätigkeit der Zahntechniker<br />

hauptsächlich der Kosmetik diene, also eine völlige Freigabe<br />

der Berufsausübung angezeigt sei.<br />

Im gleichen Jahr wurde die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869<br />

für den Norddeutschen Bund erlassen. Für <strong>Württemberg</strong> trat<br />

| 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!