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Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom<br />

31. März 1952<br />

Durch den Erlass des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde<br />

vom 31. März 1952 waren die notwendigen Voraussetzungen<br />

geschaffen worden und es kam zu diesem, letzten<br />

Endes den Interessen der Zahnärzte und Dentisten dienenden<br />

Einheitsstand. Zunächst stand jedoch alles nur auf dem Papier;<br />

die praktische Realisierung und vor allem die Koordinierung<br />

von vier Kammerbereichen in <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong> war<br />

das eigentliche Problem. Die dabei auftauchenden, oft unerwarteten<br />

Schwierigkeiten wurden allein durch Kompromissbereitschaft<br />

und Toleranz überwunden. Nur unter strikter<br />

Hintenanstellung des Versuchs der Profilierung eines<br />

Berufsstandes oder einzelner Persönlichkeiten kam es zu<br />

einer funktionsfähigen Regelung.<br />

Zweckverbände der beiden Berufsvertretungen<br />

In der Folgezeit ging es darum, die in den Zweckverbänden<br />

der zahnärztlichen und dentistischen Berufsvertretungen<br />

Nordbaden, Südbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und<br />

Nordwürttemberg organisierten Mitglieder zu einen. Zugleich<br />

mussten alle organisatorischen, finanziellen und personellen<br />

Fragen einer Klärung zugeführt werden.<br />

Am 11. April 1953 trafen sich in Stuttgart erstmals die Vertreter<br />

der Zweckverbände in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> und beschlossen,<br />

eine Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände der zahnärztlichen<br />

und dentistischen Berufsvertretungen zu gründen.<br />

Zum 1. Vorsitzenden wurde Dr. Geißler bestellt. Vornehmliche<br />

Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft war die Beratung des<br />

inzwischen vom Ministerium vorgelegten Entwurfes für das<br />

Kammergesetz.<br />

Vorläufiger Kammerausschuss<br />

Die notwendigen Entwürfe für die Satzung, die Wahl-, die<br />

Berufs- und die Berufsgerichtsordnung machten die Bildung<br />

eines vorläufigen Kammerausschusses notwendig. Dieser<br />

Ausschuss beschäftigte sich mit der Schaffung der<br />

Voraussetzungen für die Wahl der Delegierten in den einzelnen<br />

Kammerbezirken und damit auch für die Wahl der Delegierten in<br />

der <strong>Landeszahnärztekammer</strong>.<br />

III. Die <strong>Jahre</strong> 1952 bis zur Konstituierung der<br />

<strong>Landeszahnärztekammer</strong> am 16. April 1955<br />

Die Ausführungen im III. Teil beziehen sich im Wesentlichen<br />

auf Nordwürttemberg, sind jedoch vergleichbar mit dem Ablauf<br />

in den anderen Bezirken des Landes.<br />

Der Gesetzgeber erließ mit Wirkung zum 31. März 1952 das<br />

Zahnheilkundegesetz. Darin wurde bestimmt, dass „der<br />

Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit durch<br />

Rechtsverordnung die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen<br />

Bestimmungen erlässt“. Damit war die Aufhebung<br />

der Kurierfreiheit auf dem zahnärztlichen Sektor, die Zusammenführung<br />

der beiden Berufsstände und die Beseitigung<br />

des Dualismus beschlossene Sache. In gegenseitigem Einvernehmen<br />

erließ daraufhin der Verband Deutscher Zahnärztlicher<br />

Berufsvertretungen (VDZB) am 30. Mai 1952 an alle<br />

zahnärztlichen und dentistischen Berufsvertretungen im<br />

Bundesgebiet einen Aufruf, bis zum 30. Juni 1952 auf Länderbasis<br />

„Zweckverbände der zahnärztlichen und dentistischen<br />

Berufsvertretungen“ zu bilden. Mangels fehlender Zahnärztekammern<br />

fiel diese Aufgabe den Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigungen zu.<br />

Gründungsversammlung des Zweckverbandes<br />

Nordwürttemberg am 4. November 1952<br />

Am 4. November 1952 fand in Stuttgart die Gründungsversammlung<br />

des Zweckverbandes der zahnärztlichen und dentistischen<br />

Berufsvertretung in Nord-<strong>Württemberg</strong> mit Sitz in<br />

Stuttgart statt. Da ein feierlicher Rahmen gegeben werden<br />

sollte, nahmen an der Sitzung die zehn Bevollmächtigten, die<br />

elf Beiratsmitglieder der zahnärztlichen Kreisgruppen und die<br />

fünf Ortsobmänner der Dentistenschaft teil.<br />

Gemäß der Satzung gehörte es zu den Aufgaben des Zweckverbandes,<br />

alle Maßnahmen zur organisatorischen<br />

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