Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom<br />
31. März 1952<br />
Durch den Erlass des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde<br />
vom 31. März 1952 waren die notwendigen Voraussetzungen<br />
geschaffen worden und es kam zu diesem, letzten<br />
Endes den Interessen der Zahnärzte und Dentisten dienenden<br />
Einheitsstand. Zunächst stand jedoch alles nur auf dem Papier;<br />
die praktische Realisierung und vor allem die Koordinierung<br />
von vier Kammerbereichen in <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong> war<br />
das eigentliche Problem. Die dabei auftauchenden, oft unerwarteten<br />
Schwierigkeiten wurden allein durch Kompromissbereitschaft<br />
und Toleranz überwunden. Nur unter strikter<br />
Hintenanstellung des Versuchs der Profilierung eines<br />
Berufsstandes oder einzelner Persönlichkeiten kam es zu<br />
einer funktionsfähigen Regelung.<br />
Zweckverbände der beiden Berufsvertretungen<br />
In der Folgezeit ging es darum, die in den Zweckverbänden<br />
der zahnärztlichen und dentistischen Berufsvertretungen<br />
Nordbaden, Südbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und<br />
Nordwürttemberg organisierten Mitglieder zu einen. Zugleich<br />
mussten alle organisatorischen, finanziellen und personellen<br />
Fragen einer Klärung zugeführt werden.<br />
Am 11. April 1953 trafen sich in Stuttgart erstmals die Vertreter<br />
der Zweckverbände in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> und beschlossen,<br />
eine Arbeitsgemeinschaft der Zweckverbände der zahnärztlichen<br />
und dentistischen Berufsvertretungen zu gründen.<br />
Zum 1. Vorsitzenden wurde Dr. Geißler bestellt. Vornehmliche<br />
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft war die Beratung des<br />
inzwischen vom Ministerium vorgelegten Entwurfes für das<br />
Kammergesetz.<br />
Vorläufiger Kammerausschuss<br />
Die notwendigen Entwürfe für die Satzung, die Wahl-, die<br />
Berufs- und die Berufsgerichtsordnung machten die Bildung<br />
eines vorläufigen Kammerausschusses notwendig. Dieser<br />
Ausschuss beschäftigte sich mit der Schaffung der<br />
Voraussetzungen für die Wahl der Delegierten in den einzelnen<br />
Kammerbezirken und damit auch für die Wahl der Delegierten in<br />
der <strong>Landeszahnärztekammer</strong>.<br />
III. Die <strong>Jahre</strong> 1952 bis zur Konstituierung der<br />
<strong>Landeszahnärztekammer</strong> am 16. April 1955<br />
Die Ausführungen im III. Teil beziehen sich im Wesentlichen<br />
auf Nordwürttemberg, sind jedoch vergleichbar mit dem Ablauf<br />
in den anderen Bezirken des Landes.<br />
Der Gesetzgeber erließ mit Wirkung zum 31. März 1952 das<br />
Zahnheilkundegesetz. Darin wurde bestimmt, dass „der<br />
Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit durch<br />
Rechtsverordnung die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen<br />
Bestimmungen erlässt“. Damit war die Aufhebung<br />
der Kurierfreiheit auf dem zahnärztlichen Sektor, die Zusammenführung<br />
der beiden Berufsstände und die Beseitigung<br />
des Dualismus beschlossene Sache. In gegenseitigem Einvernehmen<br />
erließ daraufhin der Verband Deutscher Zahnärztlicher<br />
Berufsvertretungen (VDZB) am 30. Mai 1952 an alle<br />
zahnärztlichen und dentistischen Berufsvertretungen im<br />
Bundesgebiet einen Aufruf, bis zum 30. Juni 1952 auf Länderbasis<br />
„Zweckverbände der zahnärztlichen und dentistischen<br />
Berufsvertretungen“ zu bilden. Mangels fehlender Zahnärztekammern<br />
fiel diese Aufgabe den Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigungen zu.<br />
Gründungsversammlung des Zweckverbandes<br />
Nordwürttemberg am 4. November 1952<br />
Am 4. November 1952 fand in Stuttgart die Gründungsversammlung<br />
des Zweckverbandes der zahnärztlichen und dentistischen<br />
Berufsvertretung in Nord-<strong>Württemberg</strong> mit Sitz in<br />
Stuttgart statt. Da ein feierlicher Rahmen gegeben werden<br />
sollte, nahmen an der Sitzung die zehn Bevollmächtigten, die<br />
elf Beiratsmitglieder der zahnärztlichen Kreisgruppen und die<br />
fünf Ortsobmänner der Dentistenschaft teil.<br />
Gemäß der Satzung gehörte es zu den Aufgaben des Zweckverbandes,<br />
alle Maßnahmen zur organisatorischen<br />
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