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Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

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Entwurf einer EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

Ein zweites wichtiges Dokument von noch größerer Tragweite<br />

für die Kammern stellt der Entwurf einer EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

(DLRL-E) vom 25. Februar 2004 dar. Mit dem<br />

Richtlinienvorschlag sollen Hemmnisse für die Erbringung von<br />

Dienstleistungen, die nach den bisherigen Erfahrungen die<br />

Entwicklung des Binnenmarktes und ein weiteres Wirtschaftswachstum<br />

behindern, beseitigt werden. Dabei stehen die<br />

Erleichterung der freien Niederlassung sowie der grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungserbringung im Vordergrund.<br />

Obwohl die Richtlinie den Bereich des Gesundheitswesens<br />

abgesehen von einer Regelung ausklammert, ist sie für die<br />

Heilberufskammern insoweit relevant, als auch sie die Aufgabe<br />

des in Art. 6 DLRL-E geregelten einheitlichen Anprechspartners<br />

übernehmen können. Es handelt sich dabei um die Einrichtung<br />

einer Stelle in den Mitgliedstaaten, über die ein Unionsbürger<br />

alle Verwaltungsvorgänge abwickeln kann, wenn er sich in<br />

einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder eine Dienstleistung<br />

erbringen will. Text und Begründung der Richtlinie sehen<br />

ausdrücklich vor, dass diese Funktion auch von Berufskammern<br />

übernommen werden, worin eine indirekte Bestätigung ihrer<br />

Existenz und ihres Organisationsmusters zu sehen ist.<br />

Deregulierung des Rechts der Freien Berufe<br />

Während die Dienstleistungsrichtlinie sich nur wenig auf das<br />

Berufsrecht der Heilberufe auswirkt und auch die Betätigung<br />

der Heilberufskammern nur punktuell beeinflusst, sind mit<br />

einem anderen Projekt der EU-Kommission möglicherweise<br />

größere Folgen für die Kammern und das von ihnen erlassene<br />

Berufsrecht verbunden. Angesprochen ist damit das Projekt<br />

der Generaldirektion Wettbewerb zum Wettbewerb bei den<br />

freiberuflichen Dienstleistungen.<br />

Die Grundlage dieses Projekts bildet das im März 2000 durch<br />

den Europäischen Rat auf seiner Tagung in Lissabon verabschiedete<br />

wirtschaftspolitische Reformprogramm. Darin setzt sich<br />

die Europäische Union das strategische Ziel, sich bis zum<br />

Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum<br />

der Welt zu entwickeln, der ein dauerhaftes<br />

Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Arbeitsplätze sowie<br />

einen größeren sozialen Zusammenhalt mit sich bringt. In<br />

seinen Schlussfolgerungen hat der Europäische Rat die Europäische<br />

Kommission, den Rat der EU und die Mitgliedstaaten<br />

dazu aufgerufen, die bestehenden Hemmnisse bei der grenzüberschreitenden<br />

Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen.<br />

Die erste Phase der zweistufigen Binnenmarktstrategie<br />

bestand darin, die Bedeutung der Dienstleistungen für die<br />

europäische Wirtschaft zu evaluieren und festzustellen, welche<br />

tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse dem Binnenmarkt<br />

in diesem Wirtschaftsbereich entgegenstehen. In der zweiten<br />

Phase sollen die erkannten Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr<br />

beseitigt und das Entstehen neuer verhindert<br />

werden. In diesem Zusammenhang soll überprüft werden,<br />

inwieweit das Berufsrecht der freien Berufe in den Mitgliedstaaten<br />

an die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

des Gemeinschaftsrechts angepasst werden muss.<br />

Die Kommission erachtet bestimmte berufsrechtliche Normen<br />

der Mitgliedstaaten für in besonderem Maße geeignet, den<br />

Wettbewerb der freiberuflichen Dienstleistungen innerhalb<br />

der EU zu beeinträchtigen. Demgemäß unterzieht sie diese<br />

Regelungen einer eingehenden Überprüfung. Dazu zählen<br />

Preisregelungen, Werbebeschränkungen, Zugangsbeschränkungen<br />

und Vorbehaltsaufgaben sowie Beschränkungen der<br />

zulässigen Unternehmensform und der branchenübergreifenden<br />

Zusammenarbeit von Freiberuflern.<br />

Preisregelungen<br />

Bei den mitgliedstaatlichen Preisregelungen wird zwischen<br />

verbindlichen Festpreisen und Preisempfehlungen für<br />

freiberufliche Dienstleistungen unterschieden. Gerade Festund<br />

Mindestpreise sind nach Ansicht der Kommission starke<br />

regulatorische Instrumente, die dem Verbraucher die Vorteile<br />

eines wettbewerbsfähigen Marktes entziehen können. Es<br />

gäbe weniger restriktive Maßnahmen, um im Sinne des<br />

Verbraucherschutzes eine hohe Qualität der freiberuflichen<br />

Tätigkeit zu sichern. So würde es dem Schutz des Verbrauchers<br />

dienen, ihn besser über freiberufliche Dienstleistungen<br />

zu informieren.<br />

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