Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw
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Zahnarzt der Zukunft:<br />
Generalist oder Spezialist?<br />
92 |<br />
Auch wenn es keine rechtlich abgesicherte Definition der<br />
beiden in der Überschrift genannten Berufsformen gibt, soll im<br />
Hinblick auf die weiteren Ausführungen zumindest versucht<br />
werden, eine Be-/Umschreibung zu geben.<br />
Vom Generalisten, der sowohl von der jetzigen Approbationsordnung<br />
wie auch von der hoffentlich in nächster Zukunft neu<br />
erarbeiteten und dann gesetzlich auch vorgeschriebenen am<br />
Ende der Ausbildung dem Zahnarzt/der Zahnärztin attestiert<br />
wird, wird gesagt, dass er alles kann, alles darf, alles macht<br />
und letztlich auch für alle seine Tätigkeiten ein adäquates<br />
Entgelt bekommt.<br />
Der Spezialist hat – wie auch immer erworben – vertiefte Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten in einzelnen Gebieten/Bereichen, er darf<br />
unter Umständen diagnostische und therapeutische Tätigkeiten<br />
ausüben, die dem Generalisten verwehrt sind; er muss<br />
sich unter Umständen auf die in Anspruch genommene Spezialistentätigkeit<br />
beschränken. Das potentiell höhere Entgelt<br />
bzw. der entsprechend bessere Verdienst für eine spezifische<br />
Tätigkeit könnte sich zu einem aus einer höheren Bezahlung<br />
für diese Leistung oder aber aus einer durch entsprechendes<br />
Training höheren Effizienz ergeben.<br />
Es drängt sich natürlich bei dieser Eingangsdarstellung gleich<br />
der Blick auf unsere medizinischen Kollegen auf; dort ist selbst<br />
der „Generalist“ ein(e) durch mehrjährige Weiterbildung qualifizierte(er)<br />
Fachärztin/Facharzt (Facharzt für Allgemeinmedizin).<br />
Die Sorge der Kollegen bei den Diskussionen um die Generalisten-<br />
und Spezialistenfrage ist nur allzu verständlich. Zum einen<br />
könnte hier das überwiegend gesetzlich geregelte Gesundheitssystem<br />
den „Patientenfluss“ gänzlich oder in Teilbereichen so<br />
kanalisieren, dass die Tätigkeit der überwiegend als „Allgemeinzahnärzte“<br />
arbeitenden Kollegenschaft eingeschränkt und somit<br />
auch die Motivation reduziert wird – entscheidender wären aber<br />
mögliche ergonomische Konsequenzen, die die Existenzgrundlage<br />
gefährden könnten. Zum anderen könnte die Rechtsprechung<br />
zum Beispiel bei der Frage von Behandlungsfehlern<br />
tendenziell einseitig – das heißt in Richtung Spezialisten<br />
geleitet werden.<br />
Die beiden dargelegten potenziellen Konsequenzen sind<br />
zwar stark überzeichnet, doch sind die Übergänge sicherlich<br />
fließend und nicht völlig von der Hand zu weisen. Mit den<br />
Begriffen „Generalist“ und „Spezialist“ gehen zahlreiche andere<br />
Aspekte einher, die nachfolgend erörtert werden sollen.<br />
Eine Vielzahl von Begriffen sind mit der im Titel formulierten<br />
Frage direkt verbunden oder ranken sich um sie herum und<br />
müssen sicherlich – neben weiteren Überlegungen – bei der<br />
Beantwortung der Frage diskutiert werden: Weiterbildung,<br />
Fortbildung, Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt,<br />
Qualitätssicherung, Rechtsprechung, leistungsgerechtes<br />
Entgelt, Gesundheitssystem, europäische Berufsrechte und<br />
Gesundheitssystem etc.. Vor dem Hintergrund dynamischer<br />
Entwicklungen im politischen Bereich wie aber auch bei der<br />
Rechtsprechung und nicht zuletzt in unserem Fachgebiet<br />
überhaupt ist es sicherlich nicht einfach, Klarheit in diese<br />
Begriffsvielfalt hineinzubringen. Nur eine einzige und schon<br />
gleichermaßen abgedroschene wie naive Aussage steht über<br />
allem: Letztendlich soll alles zum Wohle des Patienten gereichen.<br />
Dagegen lässt sich lapidar ebenso redundant feststellen,<br />
dass bekanntermaßen viele Wege nach Rom führen, wenn das<br />
Wohl des Patienten diesem Ort gleichgesetzt wird.<br />
Alles das, was oben durch die Begriffe beschrieben wird, hat<br />
zumindest als einen wichtigen Grundstein die zahnärztliche<br />
Ausbildung. Eine zeitgemäße wie auch zukunftsorientierte<br />
Patientenversorgung kann zunächst einmal nur ihren Anfang<br />
in einer entsprechend definierten und aber auch praktisch<br />
ausgeübten Ausbildung finden. Diese wiederum wird durch die<br />
zahnärztliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – kurz auch<br />
Approbationsordnung genannt – festgelegt. Allerdings weist<br />
diese unsere deutsche Approbationsordnung gleich mehrere<br />
Mängel auf, die in der Zukunft möglichst behoben werden<br />
müssen, was aber auf Grund von Sachzwängen nicht im vollen<br />
Umfange möglich sein wird.<br />
So ist zum einen die gültige Approbationsordnung <strong>50</strong> <strong>Jahre</strong> alt<br />
und hat bis auf wenige, sowohl durch die europäische Gesetzgebung<br />
wie aber auch durch die Wiedervereinigung bedingte<br />
Modifikationen und Ergänzungen keine wesentlichen Änderungen<br />
erfahren. Der Wissenszuwachs – nach eigener Einschätzung<br />
wurden gerade in den letzten 15 <strong>Jahre</strong>n große Sprünge in<br />
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinsichtlich Diagnostik<br />
und Therapie gemacht – ist letztlich nicht berücksichtigt.<br />
Des Weiteren sagt eine solche Approbationsordnung, die glei-