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Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 50 Jahre ... - Lzk Bw

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Zahnarzt der Zukunft:<br />

Generalist oder Spezialist?<br />

92 |<br />

Auch wenn es keine rechtlich abgesicherte Definition der<br />

beiden in der Überschrift genannten Berufsformen gibt, soll im<br />

Hinblick auf die weiteren Ausführungen zumindest versucht<br />

werden, eine Be-/Umschreibung zu geben.<br />

Vom Generalisten, der sowohl von der jetzigen Approbationsordnung<br />

wie auch von der hoffentlich in nächster Zukunft neu<br />

erarbeiteten und dann gesetzlich auch vorgeschriebenen am<br />

Ende der Ausbildung dem Zahnarzt/der Zahnärztin attestiert<br />

wird, wird gesagt, dass er alles kann, alles darf, alles macht<br />

und letztlich auch für alle seine Tätigkeiten ein adäquates<br />

Entgelt bekommt.<br />

Der Spezialist hat – wie auch immer erworben – vertiefte Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten in einzelnen Gebieten/Bereichen, er darf<br />

unter Umständen diagnostische und therapeutische Tätigkeiten<br />

ausüben, die dem Generalisten verwehrt sind; er muss<br />

sich unter Umständen auf die in Anspruch genommene Spezialistentätigkeit<br />

beschränken. Das potentiell höhere Entgelt<br />

bzw. der entsprechend bessere Verdienst für eine spezifische<br />

Tätigkeit könnte sich zu einem aus einer höheren Bezahlung<br />

für diese Leistung oder aber aus einer durch entsprechendes<br />

Training höheren Effizienz ergeben.<br />

Es drängt sich natürlich bei dieser Eingangsdarstellung gleich<br />

der Blick auf unsere medizinischen Kollegen auf; dort ist selbst<br />

der „Generalist“ ein(e) durch mehrjährige Weiterbildung qualifizierte(er)<br />

Fachärztin/Facharzt (Facharzt für Allgemeinmedizin).<br />

Die Sorge der Kollegen bei den Diskussionen um die Generalisten-<br />

und Spezialistenfrage ist nur allzu verständlich. Zum einen<br />

könnte hier das überwiegend gesetzlich geregelte Gesundheitssystem<br />

den „Patientenfluss“ gänzlich oder in Teilbereichen so<br />

kanalisieren, dass die Tätigkeit der überwiegend als „Allgemeinzahnärzte“<br />

arbeitenden Kollegenschaft eingeschränkt und somit<br />

auch die Motivation reduziert wird – entscheidender wären aber<br />

mögliche ergonomische Konsequenzen, die die Existenzgrundlage<br />

gefährden könnten. Zum anderen könnte die Rechtsprechung<br />

zum Beispiel bei der Frage von Behandlungsfehlern<br />

tendenziell einseitig – das heißt in Richtung Spezialisten<br />

geleitet werden.<br />

Die beiden dargelegten potenziellen Konsequenzen sind<br />

zwar stark überzeichnet, doch sind die Übergänge sicherlich<br />

fließend und nicht völlig von der Hand zu weisen. Mit den<br />

Begriffen „Generalist“ und „Spezialist“ gehen zahlreiche andere<br />

Aspekte einher, die nachfolgend erörtert werden sollen.<br />

Eine Vielzahl von Begriffen sind mit der im Titel formulierten<br />

Frage direkt verbunden oder ranken sich um sie herum und<br />

müssen sicherlich – neben weiteren Überlegungen – bei der<br />

Beantwortung der Frage diskutiert werden: Weiterbildung,<br />

Fortbildung, Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt,<br />

Qualitätssicherung, Rechtsprechung, leistungsgerechtes<br />

Entgelt, Gesundheitssystem, europäische Berufsrechte und<br />

Gesundheitssystem etc.. Vor dem Hintergrund dynamischer<br />

Entwicklungen im politischen Bereich wie aber auch bei der<br />

Rechtsprechung und nicht zuletzt in unserem Fachgebiet<br />

überhaupt ist es sicherlich nicht einfach, Klarheit in diese<br />

Begriffsvielfalt hineinzubringen. Nur eine einzige und schon<br />

gleichermaßen abgedroschene wie naive Aussage steht über<br />

allem: Letztendlich soll alles zum Wohle des Patienten gereichen.<br />

Dagegen lässt sich lapidar ebenso redundant feststellen,<br />

dass bekanntermaßen viele Wege nach Rom führen, wenn das<br />

Wohl des Patienten diesem Ort gleichgesetzt wird.<br />

Alles das, was oben durch die Begriffe beschrieben wird, hat<br />

zumindest als einen wichtigen Grundstein die zahnärztliche<br />

Ausbildung. Eine zeitgemäße wie auch zukunftsorientierte<br />

Patientenversorgung kann zunächst einmal nur ihren Anfang<br />

in einer entsprechend definierten und aber auch praktisch<br />

ausgeübten Ausbildung finden. Diese wiederum wird durch die<br />

zahnärztliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – kurz auch<br />

Approbationsordnung genannt – festgelegt. Allerdings weist<br />

diese unsere deutsche Approbationsordnung gleich mehrere<br />

Mängel auf, die in der Zukunft möglichst behoben werden<br />

müssen, was aber auf Grund von Sachzwängen nicht im vollen<br />

Umfange möglich sein wird.<br />

So ist zum einen die gültige Approbationsordnung <strong>50</strong> <strong>Jahre</strong> alt<br />

und hat bis auf wenige, sowohl durch die europäische Gesetzgebung<br />

wie aber auch durch die Wiedervereinigung bedingte<br />

Modifikationen und Ergänzungen keine wesentlichen Änderungen<br />

erfahren. Der Wissenszuwachs – nach eigener Einschätzung<br />

wurden gerade in den letzten 15 <strong>Jahre</strong>n große Sprünge in<br />

der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinsichtlich Diagnostik<br />

und Therapie gemacht – ist letztlich nicht berücksichtigt.<br />

Des Weiteren sagt eine solche Approbationsordnung, die glei-

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