29.11.2012 Aufrufe

SCHWARZBUCH

SCHWARZBUCH

SCHWARZBUCH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wasserversorgung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gehen. Im Ergebnis<br />

müssen die faktische Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen<br />

Wasserversorgern im Bundesgebiet abgestellt, Größenvorteile ausgenutzt und die<br />

Degression unspezifizischer Größenvorteile bestmöglich umgesetzt werden. In diesem<br />

Zusammenhang weist die Monopolkommission insbesondere Verbraucher und<br />

Verbraucherschutzverbände auf die Möglichkeit eines Rechtsschutzes auch gegen<br />

missbräuchlich überhöhte Gebühren in der Wasserwirtschaft hin.“<br />

In ihrem 19. Hauptgutachten – 2010/2011 – vom 30.6.2012 stellt die<br />

Monopolkommission u.a. fest:<br />

>Das Kartellrecht ist grundsätzlich auch auf jede wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen<br />

Hand anwendbar. Dabei wird nicht selten von Hoheitsträgern versucht, mit Hinweis auf den<br />

Zusammenhang einer Maßnahme oder Praxis mit hoheitlichen Aufgaben und/oder durch die<br />

Einkleidung in hoheitliche Formen die Anwendung des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen. So wird in der Wasserwirtschaft von einer<br />

„Flucht ins Gebührenrecht“ gesprochen. Insbesondere zwei höchstrichterliche<br />

Entscheidungen haben im Berichtszeitraum die Grenzen derartiger Kartellrechtsausnahmen<br />

deutlich gemacht…<<br />

Zum ersten BGH-Beschluss (Bestätigung der „Untersagung einer Fusion von zwei in<br />

öffentlicher Hand befindlichen Krankenhausgesellschaften durch das Bundeskartellamt“):<br />

„Dabei wurde erneut die uneingeschränkte Geltung des Kartellrechts für den Fall klargestellt,<br />

in dem sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in privatrechtlicher Form am<br />

Rechtsverkehr beteiligt.“<br />

>Im zweiten Beschluss hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch ein öffentlichrechtlicher<br />

Wasserversorger, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlichrechtlich<br />

ausgestaltet hat und Gebühren erhebt, Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1<br />

GWB und somit verpflichtet ist, dem Bundeskartellamt im Rahmen von Kartellverfahren<br />

Auskünfte zu erteilen (BGH-Beschl. V. 18.10.2011, KVR 9/11 „Niederbarnimer<br />

Wasserverband). Dabei wurde unter Aufgliederung des Unternehmensbegriffs im Gesetz<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausdrücklich offengelassen, ob – angesichts der<br />

„weitgehenden Austauschbarkeit“ öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ausgestaltung<br />

der Leistungsbeziehung – ein derartiger Versorger auch Unternehmen im Sinne des § 19<br />

GWB ist.<<br />

>Die Monopolkommission begrüßt die Klarstellungen des Bundesgerichtshofes.<br />

Entscheidend für die Anwendbarkeit des Kartellrechts ist nicht die Organisationsform des<br />

Eigenbetriebes bzw. des Handelnden oder die rechtliche Form der Leistungsbeziehung,<br />

sondern allein die funktionale Einordnung der betreffenden Tätigkeit.<br />

(Vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten 2008/2009, a.a.O., Tz. 397 ff. mit den<br />

entsprechenden Nachweisen).<<br />

1.5 NRW-Frisch- und Abwasser-Entgelte<br />

sowie der 21. Vergleich der Abwasser- und Abfallgebühren aller 396 NRW-Kommunen<br />

durch den Bund der Steuerzahler NRW<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!