SCHWARZBUCH
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Wasserversorgung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gehen. Im Ergebnis<br />
müssen die faktische Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen<br />
Wasserversorgern im Bundesgebiet abgestellt, Größenvorteile ausgenutzt und die<br />
Degression unspezifizischer Größenvorteile bestmöglich umgesetzt werden. In diesem<br />
Zusammenhang weist die Monopolkommission insbesondere Verbraucher und<br />
Verbraucherschutzverbände auf die Möglichkeit eines Rechtsschutzes auch gegen<br />
missbräuchlich überhöhte Gebühren in der Wasserwirtschaft hin.“<br />
In ihrem 19. Hauptgutachten – 2010/2011 – vom 30.6.2012 stellt die<br />
Monopolkommission u.a. fest:<br />
>Das Kartellrecht ist grundsätzlich auch auf jede wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen<br />
Hand anwendbar. Dabei wird nicht selten von Hoheitsträgern versucht, mit Hinweis auf den<br />
Zusammenhang einer Maßnahme oder Praxis mit hoheitlichen Aufgaben und/oder durch die<br />
Einkleidung in hoheitliche Formen die Anwendung des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen. So wird in der Wasserwirtschaft von einer<br />
„Flucht ins Gebührenrecht“ gesprochen. Insbesondere zwei höchstrichterliche<br />
Entscheidungen haben im Berichtszeitraum die Grenzen derartiger Kartellrechtsausnahmen<br />
deutlich gemacht…<<br />
Zum ersten BGH-Beschluss (Bestätigung der „Untersagung einer Fusion von zwei in<br />
öffentlicher Hand befindlichen Krankenhausgesellschaften durch das Bundeskartellamt“):<br />
„Dabei wurde erneut die uneingeschränkte Geltung des Kartellrechts für den Fall klargestellt,<br />
in dem sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in privatrechtlicher Form am<br />
Rechtsverkehr beteiligt.“<br />
>Im zweiten Beschluss hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch ein öffentlichrechtlicher<br />
Wasserversorger, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlichrechtlich<br />
ausgestaltet hat und Gebühren erhebt, Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1<br />
GWB und somit verpflichtet ist, dem Bundeskartellamt im Rahmen von Kartellverfahren<br />
Auskünfte zu erteilen (BGH-Beschl. V. 18.10.2011, KVR 9/11 „Niederbarnimer<br />
Wasserverband). Dabei wurde unter Aufgliederung des Unternehmensbegriffs im Gesetz<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausdrücklich offengelassen, ob – angesichts der<br />
„weitgehenden Austauschbarkeit“ öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ausgestaltung<br />
der Leistungsbeziehung – ein derartiger Versorger auch Unternehmen im Sinne des § 19<br />
GWB ist.<<br />
>Die Monopolkommission begrüßt die Klarstellungen des Bundesgerichtshofes.<br />
Entscheidend für die Anwendbarkeit des Kartellrechts ist nicht die Organisationsform des<br />
Eigenbetriebes bzw. des Handelnden oder die rechtliche Form der Leistungsbeziehung,<br />
sondern allein die funktionale Einordnung der betreffenden Tätigkeit.<br />
(Vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten 2008/2009, a.a.O., Tz. 397 ff. mit den<br />
entsprechenden Nachweisen).<<br />
1.5 NRW-Frisch- und Abwasser-Entgelte<br />
sowie der 21. Vergleich der Abwasser- und Abfallgebühren aller 396 NRW-Kommunen<br />
durch den Bund der Steuerzahler NRW<br />
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