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SCHWARZBUCH

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7.3 Vorsätzlicher Missbrauch mit „Widerspruchs-Regeln“ und die<br />

„Anhörungsausschuss-Farce“<br />

7.3.1 Missbrauch bei „Widerspruch“ im Zusammenhang mit Verweigerung von<br />

Muster-Verfahren<br />

Der (wie vorbeschrieben) klageberechtigte Wasserkonsument muss binnen eines Monats<br />

nach Erhalt des Gebührenbescheides einen Widerspruch zwecks Wahrung seiner Rechte<br />

einlegen und (sofort oder innerhalb der Aufforderungsfrist) eine Begründung hierzu abgeben.<br />

In Nordrhein-Westfalen wurde diese Widerspruchs-Möglichkeit von der Rüttgers-Regierung<br />

sogar für Wasserentgelt-Streitigkeiten abgeschafft, der Betroffene muss sofort binnen einer<br />

vorgegebenen Frist klagen.<br />

Wenn von Kommunen scheinheilig behauptet wird, dass sie auch nur an einer Rechtsklärung<br />

interessiert seien, wird dieses sofort dadurch widerlegt, dass in den meisten Fällen eine<br />

mögliche verfahrens-ökonomische Vorgehensweise verweigert wird, nämlich die<br />

Zustimmung zu einem Musterverfahren mit einem oder mehreren repräsentativen<br />

Widerspruchführer bei „Ruhenlassen“ der übrigen Widersprüche ohne Erteilung eines<br />

Widerspruch-Bescheides. Die Erteilung eines Widerspruch-Bescheides zwingt nämlich den<br />

betreffen Widerspruchführer zur Einleitung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht binnen<br />

eines Monats nach Erhalt des Widerspruch-Bescheides oder zur Aufgabe seiner<br />

Rechtsansprüche.<br />

Dem Kläger Klöß/Sinn (Hessen) wurde von der Gemeinde ein „Musterverfahren mit<br />

Klage-Anhang“ zugestanden, d.h. 10 Widerspruchführer konnten ihre Widersprüche ohne<br />

Erhalt eines Widerspruch-Bescheides ruhen lassen. Das Klageverfahren wurde nach vier<br />

Jahren endgültig vom Hessischen Verwaltungsgericht Kassel (der höchsten hessischen<br />

Verwaltungsgerichtsinstanz) am 18.7.2010 (5 A 1239/12./ - 8 K 2781/11.GI) zugunsten des<br />

Klägers entschieden. Damit haben auch die 10 weiteren Widersprüchler aufgrund ihrer<br />

„ruhenden“ Widersprüche Anspruch auf entsprechende Gebühren-Rückerstattungen,<br />

die übrigen 6.500 Bürger aus Sinn bzw. ca. 2.000 Haushalte, die auch überhöhte<br />

Trinkwasser-Gebühren bezahlen mussten, gehen dagegen leer aus.<br />

In Grävenwiesbach/Hessen, worüber auch ZDF Frontal 21 am 19.1.2010 berichtete, zog<br />

der Bürgermeister seine schriftliche Bereitschaft für Musterverfahren zurück, was 284 von<br />

345 Widersprüchler abschreckte; 61 Wasserkonsumenten leiteten eine Klage ein.<br />

7.4 „Anhörung“ mutiert überwiegend zur Farce<br />

Im Regelfall wird bei einem Widerspruch der Anhörungsausschuss des Kreises<br />

eingeschaltet, der einen oder mehrere Widerspruchführer zu einer Anhörung einlädt. Doch<br />

wie einige Betroffenen des Arbeitskreises Faires Wasser erleben konnten, gestaltet sich eine<br />

solche Anhörung meist zu einer Farce, wie auch durch erfolgreiche Klagen – welche<br />

Positionen eines Anhörungsausschusses widerlegten – zum Ausdruck kam.<br />

In Aßlar/Hessen legten etwa 1.000 Bürger Widerspruch gegen Gebührenerhöhungen<br />

von 25 % beim Trink- und ca. 70 % beim Abwasser ein. Nachdem der Vorsitzende des<br />

Anhörungsausschusses erklärte, dass er den Bescheid selbst geprüft und keine Fehler bei<br />

der Rechtsanwendung gefunden habe und den Widerspruchsführeren<br />

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