SCHWARZBUCH
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Widerspruchsgebühren bei Nichtzurücknahme ihrer Widersprüche berechnet würden – aber<br />
auch kein Musterverfahren zur als rechtsökonomische Klärung angeboten wurde – ließen<br />
sich mehr als 950 Personen abschrecken.<br />
Der Widerspruchführer kann auch auf die Anhörung verzichten, was insbesondere dann<br />
empfehlenswert ist, wenn er seinen Rechtsstreit beschleunigen möchte.<br />
Auch hat der Widerspruchführer das Recht und die Möglichkeit (gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung),<br />
die Klage ohne Zuwartens auf einen Widerspruch-Bescheid<br />
einzuleiten, wenn ihm drei Monate nach seinem Widerspruch keine Antwort des<br />
Wasserversorgers bzw. der Gemeinde zugegangen ist.<br />
7.5 Erhebliche Anwaltskosten in Relation zum Streitwert schrecken Kläger<br />
ab<br />
Zwar besteht für die 1. Instanz bei einer Verwaltungsgerichtsklage kein Anwaltszwang. Doch<br />
wie unter Punkt 7.2 ausgeführt, hat der Durchschnitts-Wasserkonsument keine Kenntnisse<br />
und Erfahrungen mit Wasser-Entgelt-Kalkulationen und den diversen Gesetzen, Erlassen<br />
und Vorschriften, die zu beachten sind.<br />
Der 82-jährige Kläger Willi Klöß/Sinn konnte seinen mehrjährigen Prozess vor dem<br />
Verwaltungsgericht Gießen auch dadurch erfolgreich durchstehen, dass er nach 1974 etwa<br />
15 Jahre als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen einschlägige Erfahrungen<br />
sammeln konnte und bei der Klage gegen die Gemeinde Sinn auch von einem<br />
mitbetroffenen Diplom-Finanzwirt und Steuerfachmann unterstützt wurde. Eine<br />
anwaltsmäßige Vertretung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof konnte durch die<br />
Revisions-Zurückweisung des VGH Kassel vermieden werden.<br />
Wenn jedoch ein Wasserkonsument mit jährlichen Mehrkosten von z.B. € 100 einen<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit seiner Klage beauftragen will, wird dieser wegen des<br />
geringen Streitwertes und der umfangreichen Recherchen und Schriftsätze eine<br />
Klagedurchführung zu den regulären Gebührensätzen regelmäßig ablehnen und eine Privat-<br />
Honorar-Vereinbarung von € 3.000 bis € 10.000 fordern, was wiederum in keiner Relation zu<br />
der Gebühren-Erhöhung steht und die meisten der ohnehin wenigen Klagebereiten<br />
schließlich bei dieser Honorar-Konfrontation zum Aufgeben veranlasst.<br />
Dem Schwarzbuch-Verfasser wurde vor im Frühjahr 2012 von einem im Arbeitskreis Faires<br />
Wasser vernetzten Mitglied vermeldet, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe, weil<br />
er nicht auf seine Kosten kam. Und wenn es in die nächste Instanz (in Hessen vor den<br />
Verwaltungsgerichtshof Kassel – in einigen anderen Bundesländern ist es das<br />
Oberverwaltungsgericht) geht, wo Anwalts-Zwang herrscht, kann es richtig teuer werden,<br />
insbesondere wenn auch noch ein Gutachter einzuschalten ist. Der Wasserversorger hat<br />
seinen Vertragsanwalt bzw. der kommunale Wasserversorger wird als Verbandsmitglied<br />
kostenlos vom betreffenden Städte- und Gemeindebund des betreffenden Bundeslandes<br />
gerichtlich vertreten. Und selbst wenn eine Gemeinde den Prozess verliert, kostet es ja nicht<br />
das Geld des Bürgermeisters oder der Gemeindevertreter, und die Verwaltungen „sparen“<br />
die Rückzahlung überhöhter Wasser-Entgelte an Hunderte/Tausende/Zehntausende/<br />
Hunderttausende Wasserkonsumenten, die sich nicht getraut haben, einen solchen<br />
langwierigen und aufwendigen Prozess zu führen.<br />
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