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SCHWARZBUCH

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Widerspruchsgebühren bei Nichtzurücknahme ihrer Widersprüche berechnet würden – aber<br />

auch kein Musterverfahren zur als rechtsökonomische Klärung angeboten wurde – ließen<br />

sich mehr als 950 Personen abschrecken.<br />

Der Widerspruchführer kann auch auf die Anhörung verzichten, was insbesondere dann<br />

empfehlenswert ist, wenn er seinen Rechtsstreit beschleunigen möchte.<br />

Auch hat der Widerspruchführer das Recht und die Möglichkeit (gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung),<br />

die Klage ohne Zuwartens auf einen Widerspruch-Bescheid<br />

einzuleiten, wenn ihm drei Monate nach seinem Widerspruch keine Antwort des<br />

Wasserversorgers bzw. der Gemeinde zugegangen ist.<br />

7.5 Erhebliche Anwaltskosten in Relation zum Streitwert schrecken Kläger<br />

ab<br />

Zwar besteht für die 1. Instanz bei einer Verwaltungsgerichtsklage kein Anwaltszwang. Doch<br />

wie unter Punkt 7.2 ausgeführt, hat der Durchschnitts-Wasserkonsument keine Kenntnisse<br />

und Erfahrungen mit Wasser-Entgelt-Kalkulationen und den diversen Gesetzen, Erlassen<br />

und Vorschriften, die zu beachten sind.<br />

Der 82-jährige Kläger Willi Klöß/Sinn konnte seinen mehrjährigen Prozess vor dem<br />

Verwaltungsgericht Gießen auch dadurch erfolgreich durchstehen, dass er nach 1974 etwa<br />

15 Jahre als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen einschlägige Erfahrungen<br />

sammeln konnte und bei der Klage gegen die Gemeinde Sinn auch von einem<br />

mitbetroffenen Diplom-Finanzwirt und Steuerfachmann unterstützt wurde. Eine<br />

anwaltsmäßige Vertretung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof konnte durch die<br />

Revisions-Zurückweisung des VGH Kassel vermieden werden.<br />

Wenn jedoch ein Wasserkonsument mit jährlichen Mehrkosten von z.B. € 100 einen<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit seiner Klage beauftragen will, wird dieser wegen des<br />

geringen Streitwertes und der umfangreichen Recherchen und Schriftsätze eine<br />

Klagedurchführung zu den regulären Gebührensätzen regelmäßig ablehnen und eine Privat-<br />

Honorar-Vereinbarung von € 3.000 bis € 10.000 fordern, was wiederum in keiner Relation zu<br />

der Gebühren-Erhöhung steht und die meisten der ohnehin wenigen Klagebereiten<br />

schließlich bei dieser Honorar-Konfrontation zum Aufgeben veranlasst.<br />

Dem Schwarzbuch-Verfasser wurde vor im Frühjahr 2012 von einem im Arbeitskreis Faires<br />

Wasser vernetzten Mitglied vermeldet, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe, weil<br />

er nicht auf seine Kosten kam. Und wenn es in die nächste Instanz (in Hessen vor den<br />

Verwaltungsgerichtshof Kassel – in einigen anderen Bundesländern ist es das<br />

Oberverwaltungsgericht) geht, wo Anwalts-Zwang herrscht, kann es richtig teuer werden,<br />

insbesondere wenn auch noch ein Gutachter einzuschalten ist. Der Wasserversorger hat<br />

seinen Vertragsanwalt bzw. der kommunale Wasserversorger wird als Verbandsmitglied<br />

kostenlos vom betreffenden Städte- und Gemeindebund des betreffenden Bundeslandes<br />

gerichtlich vertreten. Und selbst wenn eine Gemeinde den Prozess verliert, kostet es ja nicht<br />

das Geld des Bürgermeisters oder der Gemeindevertreter, und die Verwaltungen „sparen“<br />

die Rückzahlung überhöhter Wasser-Entgelte an Hunderte/Tausende/Zehntausende/<br />

Hunderttausende Wasserkonsumenten, die sich nicht getraut haben, einen solchen<br />

langwierigen und aufwendigen Prozess zu führen.<br />

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