SCHWARZBUCH
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Eine Landeskartellbehörde ist zwar grundsätzlich nicht weisungsgebunden jedoch letztlich<br />
von den (Interventions-) Entscheidungen ihrer Landesregierung abhängig.<br />
6.3 Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht am Beispiel der hessischen<br />
Kartellbehörde<br />
Am 21.10.2005 schrieb die FAZ unter der Überschrift „Versorgungs-Kartelle - Auch die<br />
Wasserpreise werden überprüft“: „Sicher, auch bei den Erdgaspreisen ging es nicht von<br />
heute auf morgen. Im Frühjahr hatte der hessische Wirtschaftsminister Alois Rhiel (CDU)<br />
angekündigt, die Preise bei den besonderes teuren Energieversorgungsunternehmen<br />
senken zu wollen. Denn sein Ministerium ist auch Kartellbehörde. Rhiels Verdacht: Die<br />
Unternehmen missbrauchen ihr Monopol. Nach einem halben Jahr konnte das Ministerium<br />
die Verhandlungen mit allen zwölf Energieversorgern abschließen, die es ins Visier<br />
genommen hatte. Zwar waren die Preise am Ende doch nirgendwo gesunken. Aber<br />
zumindest steigen sie, so das Ministerium, weniger als geplant.<br />
Bei den Wasserpreisen indes ist Rhiel nicht einmal annähernd soweit. Von den zwölf<br />
Verfahren, die er in den vergangenen Jahren in dieser Sache gegen Versorgungsunternehmen<br />
eingeleitet hat, sind sieben immer noch nicht abgeschlossen.“<br />
Die Hessische Kartellbehörde verfügt – wie öffentlich berichtet wurde – über eine Datenbank<br />
mit zahlreichen Vergleichsdaten von rund 300 Wasserversorgern im gesamten<br />
Bundesgebiet. Bei der Effizienzbeurteilung werden Daten von solchen Wasserversorgern<br />
herangezogen, welche die bestmögliche Vergleichbarkeit darstellen, es werden eine Reihe<br />
von Sondergegebenheiten bei dem zu überprüfenden Versorger entsprechend berücksichtigt<br />
und dann das höchste Wasserentgelt der herangezogenen Vergleichsunternehmen mit<br />
einem Abschlag mit dem des geprüften Unternehmen verglichen; außerdem wird mit dem<br />
geprüften Unternehmen eine intensive Kommunikation über dessen Wasserpreis-Kalkulation<br />
und geltenden gemachte Erschwernisse und Besonderheiten geführt.<br />
Bereits vor der Entscheidung Enwag Wetzlar des BGH hatte die Hessische Kartellbehörde<br />
auch schon Trink-Wasser-Preis-Absenkungsvereinbarungen mit Wasserversorgern in<br />
hessischen Regionen getroffen:<br />
Darmstadt (1999) ./. 7 %,<br />
Wiesbaden (2001/03) ./. 9 %,<br />
Rheingau (2004/07) ./. 11 %,<br />
Offenbach (2004/07) ./. 9 %,<br />
Kreiswerke Hanau (2006/08) ./. 10 % und<br />
Stadtwerke Gelnhausen (2008/09) ./. 20 %.<br />
Zuletzt erließ die Kartellbehörde Absenkungsverfügungen von: 34 % gegen Enwag Wetzlar<br />
wegen „Ausbeutungsmissbrauch“, sowie 37 % gegen Kassel und Mainova, Frankfurt/M.;<br />
im Falle Gießen rechnet eine Bürgerinitiative mit einer Verfügung von 20 % – wegen<br />
gerichtlicher Einsprüche wurden die Verfügungen z.T. noch nicht rechtswirksam.<br />
Bei Mainova Frankfurt/M. wurde eine Einigung über eine Wasserpreis-Reduzierung von<br />
20 % statt des von der Kartellbehörde festgestellten 37 %igen Absenkungserfordernisses<br />
herbeigeführt, nachdem der Versorger zunächst bei einer mit dem Hessischen<br />
Wirtschaftsministerium verabredeten Absenkung von 25 % jedoch die Verbraucher in<br />
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