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Eine Landeskartellbehörde ist zwar grundsätzlich nicht weisungsgebunden jedoch letztlich<br />

von den (Interventions-) Entscheidungen ihrer Landesregierung abhängig.<br />

6.3 Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht am Beispiel der hessischen<br />

Kartellbehörde<br />

Am 21.10.2005 schrieb die FAZ unter der Überschrift „Versorgungs-Kartelle - Auch die<br />

Wasserpreise werden überprüft“: „Sicher, auch bei den Erdgaspreisen ging es nicht von<br />

heute auf morgen. Im Frühjahr hatte der hessische Wirtschaftsminister Alois Rhiel (CDU)<br />

angekündigt, die Preise bei den besonderes teuren Energieversorgungsunternehmen<br />

senken zu wollen. Denn sein Ministerium ist auch Kartellbehörde. Rhiels Verdacht: Die<br />

Unternehmen missbrauchen ihr Monopol. Nach einem halben Jahr konnte das Ministerium<br />

die Verhandlungen mit allen zwölf Energieversorgern abschließen, die es ins Visier<br />

genommen hatte. Zwar waren die Preise am Ende doch nirgendwo gesunken. Aber<br />

zumindest steigen sie, so das Ministerium, weniger als geplant.<br />

Bei den Wasserpreisen indes ist Rhiel nicht einmal annähernd soweit. Von den zwölf<br />

Verfahren, die er in den vergangenen Jahren in dieser Sache gegen Versorgungsunternehmen<br />

eingeleitet hat, sind sieben immer noch nicht abgeschlossen.“<br />

Die Hessische Kartellbehörde verfügt – wie öffentlich berichtet wurde – über eine Datenbank<br />

mit zahlreichen Vergleichsdaten von rund 300 Wasserversorgern im gesamten<br />

Bundesgebiet. Bei der Effizienzbeurteilung werden Daten von solchen Wasserversorgern<br />

herangezogen, welche die bestmögliche Vergleichbarkeit darstellen, es werden eine Reihe<br />

von Sondergegebenheiten bei dem zu überprüfenden Versorger entsprechend berücksichtigt<br />

und dann das höchste Wasserentgelt der herangezogenen Vergleichsunternehmen mit<br />

einem Abschlag mit dem des geprüften Unternehmen verglichen; außerdem wird mit dem<br />

geprüften Unternehmen eine intensive Kommunikation über dessen Wasserpreis-Kalkulation<br />

und geltenden gemachte Erschwernisse und Besonderheiten geführt.<br />

Bereits vor der Entscheidung Enwag Wetzlar des BGH hatte die Hessische Kartellbehörde<br />

auch schon Trink-Wasser-Preis-Absenkungsvereinbarungen mit Wasserversorgern in<br />

hessischen Regionen getroffen:<br />

Darmstadt (1999) ./. 7 %,<br />

Wiesbaden (2001/03) ./. 9 %,<br />

Rheingau (2004/07) ./. 11 %,<br />

Offenbach (2004/07) ./. 9 %,<br />

Kreiswerke Hanau (2006/08) ./. 10 % und<br />

Stadtwerke Gelnhausen (2008/09) ./. 20 %.<br />

Zuletzt erließ die Kartellbehörde Absenkungsverfügungen von: 34 % gegen Enwag Wetzlar<br />

wegen „Ausbeutungsmissbrauch“, sowie 37 % gegen Kassel und Mainova, Frankfurt/M.;<br />

im Falle Gießen rechnet eine Bürgerinitiative mit einer Verfügung von 20 % – wegen<br />

gerichtlicher Einsprüche wurden die Verfügungen z.T. noch nicht rechtswirksam.<br />

Bei Mainova Frankfurt/M. wurde eine Einigung über eine Wasserpreis-Reduzierung von<br />

20 % statt des von der Kartellbehörde festgestellten 37 %igen Absenkungserfordernisses<br />

herbeigeführt, nachdem der Versorger zunächst bei einer mit dem Hessischen<br />

Wirtschaftsministerium verabredeten Absenkung von 25 % jedoch die Verbraucher in<br />

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