SCHWARZBUCH
SCHWARZBUCH
SCHWARZBUCH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6 Ungleichbehandlung von privat- und öffentlich-rechtlichen<br />
Wasserversorgern sowie teilweise unzureichende kartellrechtliche<br />
Überwachung der privat-rechtlichen Versorger und völlig<br />
inadäquate Kontrolle der öffentlich-rechtlichen durch die<br />
Kommunalaufsicht<br />
6.1 Etwa 1.200 Versorger berechnen Wasserpreise, ca. 4.800 (oder mehr)<br />
wiederum Wassergebühren<br />
Im Gutachten 2008/2009 der Monopolkommission (Drucksache 17/2600 vom 22.7.2010<br />
Deutscher Bundestag) heißt es, dass im Jahre 2003 ein Drittel der Wasserbetriebe in<br />
privater Rechtsform und zwei Drittel öffentlich-rechtlich organisiert waren („reine<br />
Privatbetriebe ohne Eigentümeranteile der öffentlichen Hand waren jedoch lediglich weniger<br />
als 4 Prozent der Wasserversorger gemessen am Wasseraufkommen“ – Fußnote: „Die<br />
tatsächliche Zahl kann jedoch noch geringer liegen, da sich der Anteil von unter 4 Prozent<br />
auf die Wasserstatistik, eine verzerrte Stichprobe aus lediglich 1266 Versorgungsbetrieben,<br />
bezieht; vgl. Bardt, H., Wettbewerb im Wassermarkt, Köln 2006, S. 7“).<br />
Weiter heißt es: „Gegenwärtig sind in der Bundesrepublik Deutschland nach Schätzungen<br />
nur etwa 20 Prozent der Wasserversorgungsunternehmen privat-rechtlich organisiert und<br />
fordern für ihre Leistungen Preise. Dagegen erheben etwa 80 Prozent der deutschen<br />
Wasserversorger öffentlich-rechtliche Gebühren.“<br />
In Hessen, wo vom Statistischen Bundesamt 2007 insgesamt 443 (auskunftspflichtige)<br />
Wasserversorger (wovon 394 in der Wassergewinnung tätig waren) berichtet wurden,<br />
waren hiervon nur 50 privat-rechtliche Unternehmen, die damit einer kartellrechtlichen<br />
Überwachung unterstanden, das waren 11 %, während 89 % wiederum der<br />
Kommunalaufsicht unterstellt waren, was sich seit der erfolgten „Rekommunalisierung“<br />
einiger Wasserversorger in den Jahren 2010 und 2011 noch erhöht hat (insbesondere unter<br />
dem Versorgungsmengen-Aspekt).<br />
Schizophrenerweise berechnen die privatrechtlichen Wasserversorger einen Wasser-Preis,<br />
während die öffentlich-rechtlichen Unternehmen eine Wasser-Gebühr berechnen, was die<br />
Monopolkommission wie folgt moniert: „Das momentane Nebeneinander aus<br />
privatrechtlicher Festsetzung von Wasserpreisen einerseits und öffentlich-rechtlicher<br />
Gebührenfestlegung andererseits ist eine ernst zu nehmendes Problem der faktischen<br />
Ungleichbehandlung an sich gleicher Sachverhalte.“<br />
6.2 Gleichheit vor dem Grundgesetz – extreme Ungleichheit als<br />
Wasserkonsument<br />
Während die Artikel 3 und 33 allen Deutschen Gleichberechtigung und gleiche Rechte<br />
garantieren, erhalten lediglich die Wasserkonsumenten von „privat-rechtlichem Wasser“, für<br />
das ein Wasser-Preis berechnet wird, einen „automatischen“ Verbraucherschutz gegenüber<br />
ihrem jeweiligen Wasser-Monopolisten, allerdings auch nur dann, wenn die betreffende<br />
Kartellbehörde ihrer Aufgabe und Verpflichtung aktiv und umfangreich nachkommt und auch<br />
nicht von der betreffenden Landesregierung „ausgebremst“ oder „an die Kette gelegt“ wird.<br />
50