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SCHWARZBUCH

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6 Ungleichbehandlung von privat- und öffentlich-rechtlichen<br />

Wasserversorgern sowie teilweise unzureichende kartellrechtliche<br />

Überwachung der privat-rechtlichen Versorger und völlig<br />

inadäquate Kontrolle der öffentlich-rechtlichen durch die<br />

Kommunalaufsicht<br />

6.1 Etwa 1.200 Versorger berechnen Wasserpreise, ca. 4.800 (oder mehr)<br />

wiederum Wassergebühren<br />

Im Gutachten 2008/2009 der Monopolkommission (Drucksache 17/2600 vom 22.7.2010<br />

Deutscher Bundestag) heißt es, dass im Jahre 2003 ein Drittel der Wasserbetriebe in<br />

privater Rechtsform und zwei Drittel öffentlich-rechtlich organisiert waren („reine<br />

Privatbetriebe ohne Eigentümeranteile der öffentlichen Hand waren jedoch lediglich weniger<br />

als 4 Prozent der Wasserversorger gemessen am Wasseraufkommen“ – Fußnote: „Die<br />

tatsächliche Zahl kann jedoch noch geringer liegen, da sich der Anteil von unter 4 Prozent<br />

auf die Wasserstatistik, eine verzerrte Stichprobe aus lediglich 1266 Versorgungsbetrieben,<br />

bezieht; vgl. Bardt, H., Wettbewerb im Wassermarkt, Köln 2006, S. 7“).<br />

Weiter heißt es: „Gegenwärtig sind in der Bundesrepublik Deutschland nach Schätzungen<br />

nur etwa 20 Prozent der Wasserversorgungsunternehmen privat-rechtlich organisiert und<br />

fordern für ihre Leistungen Preise. Dagegen erheben etwa 80 Prozent der deutschen<br />

Wasserversorger öffentlich-rechtliche Gebühren.“<br />

In Hessen, wo vom Statistischen Bundesamt 2007 insgesamt 443 (auskunftspflichtige)<br />

Wasserversorger (wovon 394 in der Wassergewinnung tätig waren) berichtet wurden,<br />

waren hiervon nur 50 privat-rechtliche Unternehmen, die damit einer kartellrechtlichen<br />

Überwachung unterstanden, das waren 11 %, während 89 % wiederum der<br />

Kommunalaufsicht unterstellt waren, was sich seit der erfolgten „Rekommunalisierung“<br />

einiger Wasserversorger in den Jahren 2010 und 2011 noch erhöht hat (insbesondere unter<br />

dem Versorgungsmengen-Aspekt).<br />

Schizophrenerweise berechnen die privatrechtlichen Wasserversorger einen Wasser-Preis,<br />

während die öffentlich-rechtlichen Unternehmen eine Wasser-Gebühr berechnen, was die<br />

Monopolkommission wie folgt moniert: „Das momentane Nebeneinander aus<br />

privatrechtlicher Festsetzung von Wasserpreisen einerseits und öffentlich-rechtlicher<br />

Gebührenfestlegung andererseits ist eine ernst zu nehmendes Problem der faktischen<br />

Ungleichbehandlung an sich gleicher Sachverhalte.“<br />

6.2 Gleichheit vor dem Grundgesetz – extreme Ungleichheit als<br />

Wasserkonsument<br />

Während die Artikel 3 und 33 allen Deutschen Gleichberechtigung und gleiche Rechte<br />

garantieren, erhalten lediglich die Wasserkonsumenten von „privat-rechtlichem Wasser“, für<br />

das ein Wasser-Preis berechnet wird, einen „automatischen“ Verbraucherschutz gegenüber<br />

ihrem jeweiligen Wasser-Monopolisten, allerdings auch nur dann, wenn die betreffende<br />

Kartellbehörde ihrer Aufgabe und Verpflichtung aktiv und umfangreich nachkommt und auch<br />

nicht von der betreffenden Landesregierung „ausgebremst“ oder „an die Kette gelegt“ wird.<br />

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