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SCHWARZBUCH

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Rechtssprechung des VGH Kassel lässt zu, dass die Zuschüsse und Beiträge nicht – wie es<br />

nach den Denkgesetzen erforderlich wäre – stets mit dem Nominalbetrag an den<br />

Restbuchwerten abgesetzt werden, sondern außerhalb der Gebührenkalkulation aufgelöst<br />

werden und verschwinden.<br />

Moderne realistisch ausgerichtetere KAGs (Kommunalabgabengesetze) vermeiden diese<br />

Doppelfinanzierung ganz oder teilweise:<br />

- KAG Thüringen: Nach § 7 (2) werden für Einrichtungen der Wasserversorgung keine<br />

Beiträge erhoben<br />

- KAG Baden-Württemberg: Nach § 14 sind zwar die kalkulatorischen Abschreibungen<br />

nach den ungekürzten Herstellungskosten zu bemessen, dagegen sind Beiträge und<br />

Zuschüsse nach dem durchschnittlichen Abschreibungssatz als Erträge aufzulösen. Sie<br />

wirken sich gebühren-mindernd aus, diese Auflösung vermeidet die Doppelfinanzierung<br />

- KAG Bayern: Nach § 3 darf auf geleistete Beiträge und ähnliche Entgelte nicht<br />

abgeschrieben werden<br />

- KAG Rheinland-Pfalz: Nach § 8 (2) dürfen Abschreibungen auf den beitragsfinanzierten<br />

Teil der Herstellungskosten nur erfolgen, wenn die gezahlten Beiträge als<br />

Ertragszuschüsse behandelt und zugunsten der Gebührenzahler in der Kalkulation<br />

aufgelöst werden<br />

- KAG Schleswig-Holstein: Nach § 6 (2) können Beiträge und Zuschüsse<br />

gebührenmindernd aufgelöst werden<br />

- KAG Brandenburg: Nach § 6 bleibt der aus Beiträgen finanzierte Teil der<br />

Anschaffungskosten bei den Abschreibungen außer Ansatz<br />

- KAG Mecklenburg-Vorpommern: Nach § 6 sind für die Bemessung der<br />

Abschreibungen die Anlagewerte um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen<br />

- KAG Sachsen: Ertragszuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage für die<br />

Abschreibungen und wirken sich damit gebührensenkend aus<br />

4.9 Scheinbarer Wirrwarr bei der Novellierung des Hessischen<br />

Kommunalabgabengesetzes<br />

Bei der derzeitigen Novellierung des obsoleten Hessischen Kommunalabgabengesetz<br />

HKAG (dessen Inhalt überwiegend auf das Jahr 1970 zurück geht) wurden anscheinend<br />

keine Interessenvertreter der Bürger involviert, sondern nur der Hessische Städte- und<br />

Gemeindebund. Die zu verabschiedende Novellierung des HKAGs soll für Gebührenkalkulationen<br />

auch Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten<br />

zulassen.<br />

Demnach widersprechen sich anscheinend das HKAG und die GemHVO-Doppik<br />

(Gemeindehaushaltsverordnung, die eine Umstellung auf die doppelte Buchhaltung<br />

beinhaltet), denn nach §§ 41 und 43 GemHVO-Doppik und den dazu gehörenden<br />

Verwaltungsvorschriften sind beim Jahresabschluss die Abschreibungen nach Herstellungsund<br />

Anschaffungskosten und nicht nach Wiederbeschaffungszeitwerten einzusetzen.<br />

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