SCHWARZBUCH
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. Die Kommunalaufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die<br />
Gemeinden bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung den<br />
gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhalten. Kartellrecht kommt hier nicht zum Tragen. Die<br />
Kartellbehörde kann also auch keine Preisprüfungsverfahren durchführen und die<br />
Kommunalaufsicht hat regelmäßig kaum Interesse an niedrigen Wassergebühren. Sie<br />
kümmert sich in erster Linie um solide Finanzen einer Kommune und wird in den seltensten<br />
Fällen eine Gebührensenkung verfügen, da sich die Kommunalaufsicht nicht für die<br />
Interessen eines Einzelnen stark macht. Sie haben im Bereich des öffentlichen Rechts also<br />
nur die Möglichkeit, selbst gegen den Wasser-Gebührenbescheid vorzugehen. Dazu müssen<br />
Verbraucher fristgerecht Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Verwaltungsgericht<br />
klagen – mit ungewissen Erfolgsaussichten.<br />
Ist der Widerspruch erfolgreich, so hat dies keinerlei Auswirkungen für diejenigen Kunden,<br />
die ihre Rechnungen stets anstandslos gezahlt haben. Hinzu kommt, dass man sich<br />
gegenüber jedem neuen Gebührenbescheid erneut zur Wehr setzen müsste. Diesen<br />
Aufwand werden die wenigsten Verbraucher betreiben.“<br />
Die Verbraucherzentrale hat den fehlenden Verbraucherschutz sehr trefflich beschrieben bis<br />
auf eine äußerst wichtige Gegebenheit: Die Mieter, die etwa die Hälfte der Bevölkerung und<br />
damit auch der Wasserkonsumenten darstellen, können mangels eines<br />
Gebührenbescheides (sie erhalten irgendwann einmal eine Kostenumlage vom Vermieter)<br />
überhaupt nicht gegen den Wasserversorger klagen, sondern bestenfalls gegen ihren<br />
Vermieter wegen (dessen möglicherweise) Klageunterlassung, was sicherlich nicht förderlich<br />
für das Mietverhältnis ist.<br />
Die Verbraucherzentrale Hessen stellte unter der Kapitel-Überschrift „Verbraucher sind<br />
schutzlos ausgeliefert“ fest:<br />
„Verbraucher haben jedenfalls aufgrund des fehlenden Wettbewerbs keine Möglichkeit, den<br />
Wasserversorger zu wechseln und sind – was die Preisgestaltung angeht – mehr oder<br />
weniger ihrem lokalen Wasserversorger schutzlos ausgeliefert. Sparpotenziale werden<br />
entweder nicht genutzt oder gar nicht erst gesucht. Den Preis dafür zahlen die Kunden.<br />
Bundesweit gesehen müssen Verbraucher bisweilen Preisunterschiede von mehr als 300<br />
Prozent hinnehmen.“<br />
Die Verbraucherzentrale Hessen monierte, dass einerseits nur Versorger, die Wasserpreise<br />
erheben, von den Kartellbehörden kontrolliert werden, da es sich um eine Minderheit aller<br />
Wasserversorger handle, aus der nur die „schwarzen Schafe herausgefiltert würden“ und<br />
andererseits die Wasserversorgung aus der privatrechtlich organisierten Enwag Wetzlar in<br />
die Stadtverwaltung verlagert werden sollte (Anmerkung: was mittlerweile zum 1.1.2011<br />
erfolgte), ohne dass dies mit sinkenden Wasserentgelten oder mehr Transparenz verbunden<br />
würde, so dass sich auch hier Verbraucher völlig auf sich selbst gestellt gegen überhöhte<br />
Gebühren wehren müssten.<br />
Schließlich mahnte die Verbraucherzentrale noch die Erbringung der zugesagten<br />
Preis-Transparenz – laut Kapitel „Verbraucherschutz im Versorgungsbereich“ im<br />
Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 17. Legislaturperiode – an.<br />
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