29.11.2012 Aufrufe

SCHWARZBUCH

SCHWARZBUCH

SCHWARZBUCH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

. Die Kommunalaufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die<br />

Gemeinden bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung den<br />

gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhalten. Kartellrecht kommt hier nicht zum Tragen. Die<br />

Kartellbehörde kann also auch keine Preisprüfungsverfahren durchführen und die<br />

Kommunalaufsicht hat regelmäßig kaum Interesse an niedrigen Wassergebühren. Sie<br />

kümmert sich in erster Linie um solide Finanzen einer Kommune und wird in den seltensten<br />

Fällen eine Gebührensenkung verfügen, da sich die Kommunalaufsicht nicht für die<br />

Interessen eines Einzelnen stark macht. Sie haben im Bereich des öffentlichen Rechts also<br />

nur die Möglichkeit, selbst gegen den Wasser-Gebührenbescheid vorzugehen. Dazu müssen<br />

Verbraucher fristgerecht Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Verwaltungsgericht<br />

klagen – mit ungewissen Erfolgsaussichten.<br />

Ist der Widerspruch erfolgreich, so hat dies keinerlei Auswirkungen für diejenigen Kunden,<br />

die ihre Rechnungen stets anstandslos gezahlt haben. Hinzu kommt, dass man sich<br />

gegenüber jedem neuen Gebührenbescheid erneut zur Wehr setzen müsste. Diesen<br />

Aufwand werden die wenigsten Verbraucher betreiben.“<br />

Die Verbraucherzentrale hat den fehlenden Verbraucherschutz sehr trefflich beschrieben bis<br />

auf eine äußerst wichtige Gegebenheit: Die Mieter, die etwa die Hälfte der Bevölkerung und<br />

damit auch der Wasserkonsumenten darstellen, können mangels eines<br />

Gebührenbescheides (sie erhalten irgendwann einmal eine Kostenumlage vom Vermieter)<br />

überhaupt nicht gegen den Wasserversorger klagen, sondern bestenfalls gegen ihren<br />

Vermieter wegen (dessen möglicherweise) Klageunterlassung, was sicherlich nicht förderlich<br />

für das Mietverhältnis ist.<br />

Die Verbraucherzentrale Hessen stellte unter der Kapitel-Überschrift „Verbraucher sind<br />

schutzlos ausgeliefert“ fest:<br />

„Verbraucher haben jedenfalls aufgrund des fehlenden Wettbewerbs keine Möglichkeit, den<br />

Wasserversorger zu wechseln und sind – was die Preisgestaltung angeht – mehr oder<br />

weniger ihrem lokalen Wasserversorger schutzlos ausgeliefert. Sparpotenziale werden<br />

entweder nicht genutzt oder gar nicht erst gesucht. Den Preis dafür zahlen die Kunden.<br />

Bundesweit gesehen müssen Verbraucher bisweilen Preisunterschiede von mehr als 300<br />

Prozent hinnehmen.“<br />

Die Verbraucherzentrale Hessen monierte, dass einerseits nur Versorger, die Wasserpreise<br />

erheben, von den Kartellbehörden kontrolliert werden, da es sich um eine Minderheit aller<br />

Wasserversorger handle, aus der nur die „schwarzen Schafe herausgefiltert würden“ und<br />

andererseits die Wasserversorgung aus der privatrechtlich organisierten Enwag Wetzlar in<br />

die Stadtverwaltung verlagert werden sollte (Anmerkung: was mittlerweile zum 1.1.2011<br />

erfolgte), ohne dass dies mit sinkenden Wasserentgelten oder mehr Transparenz verbunden<br />

würde, so dass sich auch hier Verbraucher völlig auf sich selbst gestellt gegen überhöhte<br />

Gebühren wehren müssten.<br />

Schließlich mahnte die Verbraucherzentrale noch die Erbringung der zugesagten<br />

Preis-Transparenz – laut Kapitel „Verbraucherschutz im Versorgungsbereich“ im<br />

Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 17. Legislaturperiode – an.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!