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SCHWARZBUCH

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Anscheinend weist sogar der Hessische Landesrechungshof in seinen Berichten auf die<br />

Notwendigkeit der Abschreibungen nach Herstellungs- und Anschaffungskosten hin.<br />

Im Entwurf des HKAG fehlt außerdem die Bestimmung, dass die „Abschreibungseinnahmen“<br />

in zweckgebundene Rücklagen bzw. Rückstellung überführt werden müssen,<br />

um bei Erneuerungen zur Verfügung zu stehen.<br />

Völlig unklar ist auch die Formulierung im HKAG-Entwurf<br />

„Ein Gebührenüberschuss darf also nicht im allgemeinen Haushalt verbleiben,<br />

sondern wird dem Gebührenzahler wieder gutgeschrieben“.<br />

Es fehlt sowohl die Regelungs-Vorschrift hierzu und was erfolgen soll, wenn dem nicht<br />

entsprochen wird. Der Wasserkonsument kann Kenntnis über einen etwaigen Überschuss<br />

erst etliche Monate nach Erhalt des Gebührenbescheides erlangen (wenn überhaupt),<br />

müsste jedoch zwecks Wahrung seiner Rechte einen (prophylaktischen und<br />

kostenpflichtigen) Widerspruch bereits binnen eines Monats nach Zustellung des<br />

Gebührenbescheides einlegen.<br />

Die Wahlmöglichkeit der Abschreibungen (Anschaffungs- bzw. Herstellungswert oder<br />

Wiederbeschaffungszeitwert) kann insbesondere Verbraucher in Kommunen ohne Stadt-<br />

oder Gemeindewerke beeinträchtigen, da diese die aus den Abschreibungen<br />

„erwirtschafteten“ Erträge im allgemeinen Haushalt verbrauchen könnten und bei<br />

notwendigen Anlageerneuerungen nicht darauf zurückgreifen können sondern Kredite<br />

aufnehmen müssen.<br />

Bereits vor Beginn der jahrelang überfälligen Novellierung des HKAG schrieb Mininsterialrat<br />

Reinhard Mann-Sixel (vom Hessischen Innenministerium) bei seiner Rezension des Buches<br />

„Privatisierung und Regulierung der öffentlichen Wasserversorgung“ von Julia Brehme<br />

u.a.:<br />

„Zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht legt die<br />

Autorin dar, dass die Länder hier durchaus unterschiedliche Regelungen treffen können.<br />

Dieser Punkt ist von Bedeutung, da wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen<br />

sind, dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen (vgl. § 121 Abs. 8<br />

der Hessischen Gemeindeordnung – HGO –). Die Verfasserin schließt folgerichtig, dass<br />

kommunale Wasserversorgungsunternehmen nicht wirtschaftliche Unternehmen in<br />

denjenigen Bundesländern sind, in denen die öffentliche Wasserversorgung als kommunale<br />

Pflichtaufgabe ausgestaltet ist und die Pflichtaufgaben nicht als wirtschaftliche Betätigung<br />

gelten. Dies ist in Hessen nach § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGO der Fall.<br />

Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass demgegenüber der Hessische Verwaltungsgerichtshof<br />

von einer wirtschaftlichen Betätigung ausgeht (Hess. VGH, Urteil vom 16.<br />

Oktober 1997 – 5 UE 1593/9–, KStZ 1999, S. 175), dessen Begründung aber zu kurz greift.<br />

Das Argument des VGH, dass Einrichtungen der Wasserversorgung seit einer Änderung<br />

durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) nicht mehr im Negativkatalog des § 121 Abs.<br />

2 Nr. 2 HGO aufgeführt werden, ist zwar richtig. Gleichwohl ist die Forderung, dass diese<br />

Unternehmen als wirtschaftliche Unternehmen nach dem Ertragsprinzip geführt werden<br />

könne, wegen der vom VGH nicht geprüften Nr. 1 unzutreffend. Der VGH hat nicht<br />

berücksichtigt, dass den Gemeinden zwischenzeitlich durch das Zweite Gesetz zur<br />

Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 28. November 1989 (GVBl. I S. 403) die<br />

Wasserversorgung als Pflichtaufgabe zugewiesen wurde (damals § 454 HWG) und die<br />

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