SCHWARZBUCH
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Die Beschreibung von kommunaler Willkür, Fehlern, Informationsverweigerung usw. allein<br />
von den im Arbeitskreis Faires Wasser vernetzten Betroffenen würde Bände füllen.<br />
7.2 Vertrauen Monopolisten auf die Unkenntnis der Konsumenten?<br />
Wie in einem vorangegangenen Kapitel beschrieben, werden die Bürger zwar wöchentlich,<br />
wenn nicht häufiger mit unliebsamen Benzinpreis-„Gestaltungen“ konfrontiert, während ihnen<br />
der Wassergebührenbescheid bzw. beim Mieter die Umlage nur einmal jährlich „ins Haus<br />
flattert“. In der 2-wöchigen Serie über „Trinkwasser in Hessen“ berichtete die Frankfurter<br />
Rundschau am 9.8.2012, dass 2009 67,3 % der Kunden ihren jährlichen Wasserverbrauch<br />
nicht kannten und 65,7 % die Höhe ihrer jährlichen Ausgaben für Leitungswasser nicht<br />
wussten (Quelle: BDEW-Wasserstatistik). Im „Branchenbild der deutschen Wasserwirtschaft<br />
2011“ heißt es wiederum: „Nahezu drei Viertel der Kunden halten das Preis-<br />
Leistungsverhältnis für angemessen (Quelle: VKU-Haushaltskundenbefragung 2009).“ Etwa<br />
Zwei Drittel der Kunden kennen weder ihren Wasserverbrauch noch die betreffenden<br />
jährlichen Ausgaben dafür – jedoch soll die Mehrzahl aller Unwissenden, nämlich<br />
sogar Drei Viertel, das Preis-Leistungsverhältnis für angemessen halten. Honi soi qui<br />
mal y pense. Eine E-Mail-Nachfrage des Schwarzbuch-Verfassers an ein von der Wasser-<br />
Lobby beauftragtes Meinungsforschungsinstitut hierzu blieb Mitte 2011 ohne Beantwortung.<br />
Ohne jemanden nahe treten zu wollen, muss auch festgestellt werden, dass der<br />
durchschnittliche Wasserkonsument weder über betreffende betriebswirtschaftliche<br />
Fachkenntnisse über Frisch- und Abwasser-Kalkulationen verfügt noch Wissen über die<br />
betreffenden Gesetze und Verordnungen (Kommunalabgabengesetz, Gemeindeordnungen,<br />
Eigenbetriebsrecht, Gesetze über Brand- und Katastrophenschutz usw.) besitzt und keine<br />
Erfahrung mit Verwaltungsgerichtsprozessen hat.<br />
Die Wasser-Monopole setzen wohl darauf, dass zum einen Mieter keine Klagemöglichkeit<br />
gegen den Wasserversorger haben und zum anderen auch nur ein „Nano-Teil“ der<br />
betroffenen Hausbesitzer (sofern diese Vermieter sind, geben sie die Gebühren-Erhöhung<br />
einfach als Umlage an ihre Mieter weiter) den Klageweg beschreitet, einkalkulierend, dass<br />
selbst wenn diese Kläger obsiegen, die von Millionen (nicht klagenden) Konsumenten<br />
eingezogenen überhöhten Gebühren rechtskräftig geworden sind und nicht zurück erstattet<br />
werden müssen – anders als bei einer kartellrechtlichen Verfügung, bei der sämtliche<br />
Verbraucher des Wasserversorgers niedrigere Trinkwasser-Preise und ggfs. auch die<br />
Rückzahlung überhöhter vergangener Wasser-Entgelte erhalten, „ohne selbst auch nur<br />
einen Finger krumm gemacht zu haben“.<br />
Die Kommunen versuchen zusätzlich, mögliche Klagewillige dadurch abzuschrecken, in dem<br />
sie bei einem Widerspruch auf mögliche horrende Verfahrenskosten und Widerspruch-<br />
Gebühren verweisen.<br />
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