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SCHWARZBUCH

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ihrer Rohre mit 100 Jahren und länger angeben. Schwachstellen sind meist defekt<br />

gewordene Verbindungen, die überwiegend mit einem Relining (an geeigneten Stellen wird<br />

der Defekt durch Einschiebung eines dünneren Rohres in das vorhandene Rohr) behoben<br />

werden. Selbst hier ist noch zu hinterfragen, ob eine solche Maßnahme (je nach Länge) voll<br />

als Kosten in die GuV gehört oder über einen adäquaten Zeitraum abzuschreiben ist.<br />

Der ehemalige technische Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig und<br />

ehemaliger Vizepräsident des Verbandes Kommunaler Unternehmen VKU, Dr. Andreas<br />

Schirmer, erklärte (laut Internet-Information von energiemarkt-medien) z.B. vor einigen<br />

Jahren: „Wir wissen, dass Grauguss-Leitungen 120 Jahre halten.“<br />

4.6 Belastung der Wasserkonsumenten in Niedernhausen mit<br />

rechtsstreitigen „Demokratie-Kosten“<br />

Niedernhausen (bei Wiesbaden) ist anscheinend die einzige Gemeinde in Hessen, die ihre<br />

Trink- und Abwassergebühren mit rechtsstreitigen „Demokratiekosten“ (anteilige Kosten für<br />

den Bürgermeister, Orts-, Ausländer-, Behinderten-Beirat usw.) belastet hat. Hierzu gibt es<br />

anscheinend gegenteilige Urteile in fünf Bundesländern, jedoch bisher noch nicht in Hessen.<br />

Bei der Gemeindevertreter-Versammlung am 9.2.2011 stellte der Fraktionsvorsitzende von<br />

Bündnis 90/Die Grünen in Anwesenheit von mehreren Dutzend Bürgern unwidersprochen<br />

fest, dass eine (vorsätzlich zurückgehaltene) Anfrage des Bürgermeisters beim Hessischen<br />

Städte- und Gemeindebund nach der Gebotenheit dieser Demokratiekosten vom HStGB<br />

negativ entschieden worden wäre.<br />

Außerdem ist festzuhalten, dass Kommunen auch teilweise von Wasserverbänden (mit Sitz<br />

außerhalb der betreffenden Gemeinden) versorgt werden, bei denen keine Orts-, Ausländer-,<br />

Behinderten-Beiräte existieren.<br />

4.7 Unzulässige Umwälzung von Löschwasser-Kosten auf die<br />

Wassergebühren-Zahler<br />

Löschwasserkosten dürfen – wie in der Missbrauchsverfügung der Hessischen<br />

Kartellbehörde vom 23.12.2010 gegen Enwag Wetzlar dargelegt – nicht auf die<br />

Trinkwasser-Entgelte umgelegt werden, da es sich hierbei um eine allgemeine kommunale<br />

Aufgabe handelt, die nicht von den Wasserkonsumenten kostenmäßig zu tragen ist. Das<br />

Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />

Katastrophenschutz (HBKG), das in seiner novellierten Form am 3.12.2010 in Kraft<br />

getreten ist, enthält jetzt auch eine klare Kostenregel.<br />

Auch dieser Posten dürfte unzulässigerweise in zahlreichen Trinkwasser-Entgelten zu finden<br />

sein.<br />

Ebenso sind die Kosten für Installation von Hydranten nicht dem Wassergebühren-Zahler<br />

anzulasten.<br />

4.8 Doppelfinanzierung in Hessen (bei Bemessung der kalkulatorischen<br />

Abschreibungen)<br />

Beim Abzug der Zuschüsse und Beiträge vom Restbuchwert der Anlagen werden die<br />

hessischen Gebührenzahler gegenüber anderen Bundesländern benachteiligt. Die aktuelle<br />

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