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SCHWARZBUCH

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wollte, was zu einem Entrüstungssturm beim Deutschen Mieterschutzverein geführt hatte,<br />

worauf die ausgegrenzten Mehrfamilienhaus-Konsumenten nachträglich einbezogen, jedoch<br />

die Absenkung von 25 auf nur noch 20 Prozent abgesenkt wurde, was irgendwie an Bazar-<br />

Handel erinnern mag.<br />

Bei den vollzogenen „Rekommunalisierungen“ (wie im nächsten Kapitel beschrieben) sind<br />

die rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich rückwirkender Preisabsenkungen noch zu klären.<br />

6.4 Interventions-Versuche der Wasser-Lobby bei der Hessischen<br />

Landesregierung?<br />

Hierzu berichtete das Handelsblatt am 13.10.2010 unter den Überschriften „Die<br />

Wassermarkt-Regulierung stockt – Vorreiter Hessen bremst seine Bemühungen bei<br />

der Regulierung des Wassermarkts. Kartellverfahren verzögern sich“: „In einem Brief<br />

an Ministerpräsidenten Volker Bouffier fordert der Hessische Städtetag die<br />

Aufsichtsbehörden auf, keine weiteren Kartellverfügungen zu erlassen. Zugleich droht<br />

der Verband mit einer landesweiten Umwandlung von Preisen in Gebühren. Die<br />

Unternehmen könnten sich damit der Aufsicht durch die Kartellbehörden entziehen.“<br />

6.5 „Rekommunalisierung“ soll rechtswidrigen Wasserpreis in gleichhohe<br />

„rechtskonforme“ Gebühr umwandeln: „Unrechtsgewinn“ soll beim<br />

„Kartellstraftäter“ verbleiben<br />

Mittlerweile haben sich bereits einige hessische privat-rechtliche Wasserversorger auf der<br />

„Flucht“ vor dem BGH-Urteil und der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht (zum Schutze<br />

der Verbraucher) gegen Monopole „rekommunalisiert“, in Wetzlar und Gießen im Jahr 2011<br />

und in Kassel, Oberursel, Eschwege und Wiesbaden im Jahr 2012. Dem Bürger und<br />

Wasserkonsument kann nur jedes Rechtsempfinden dafür fehlen, dass z.B. ein von der<br />

Kartellbehörde als um 44 % zu senkender, weil rechtswidrig überhöhter Wasserpreis in<br />

Wiesbaden nunmehr als gleichhohe Wassergebühr rechtskonform sein soll. Erneut sei an<br />

die Forderung der verbraucherzentrale Bundesverband im Zusammenhang mit der 8.<br />

GWB-Novelle erinnert: „Oberstes Gebot muss sein, dass sich Kartellrechtsverstöße<br />

nicht lohnen dürfen: Der Unrechtsgewinn darf nicht bei Kartellstraftätern verbleiben!“<br />

Offensichtlich sehen es einige „Selbstbedienungs-Wasser-Monopolisten“ und die zum<br />

Schutz der Bürger aufgerufene, jedoch versagende Politik anders, denn die laut<br />

Medienberichten vom Wiesbadener Wasserversorger in den vergangenen 5 Jahren von den<br />

Bürgern um € 75 Millionen zu viel berechneten Wasserentgelte verbleiben anscheinend bei<br />

diesem scheinbaren „Kartellstraftäter“.<br />

6.6 „Rekommunalisierung“ bedeutet für die betreffenden<br />

Wasserkonsumenten die gleiche verbraucherschutzlose Position wie für<br />

die bisherigen Konsumenten „öffentlich-rechtlichen Wassers“<br />

Mit der „Rekommunalisierung“ von Wasserversorgern werden die zuvor durch<br />

kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht geschützten Verbraucher in die gleiche negative<br />

Rechtslage versetzt wie die Millionen Konsumenten von „öffentlich-rechtlichem Wasser“. Die<br />

Wasser-Gebühren ihrer jeweiligen Wasser-Monopolisten sollen von der Kommunalaufsicht<br />

kontrolliert werden. Erfahrungen innerhalb betroffener Gruppierungen der<br />

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