SCHWARZBUCH
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wollte, was zu einem Entrüstungssturm beim Deutschen Mieterschutzverein geführt hatte,<br />
worauf die ausgegrenzten Mehrfamilienhaus-Konsumenten nachträglich einbezogen, jedoch<br />
die Absenkung von 25 auf nur noch 20 Prozent abgesenkt wurde, was irgendwie an Bazar-<br />
Handel erinnern mag.<br />
Bei den vollzogenen „Rekommunalisierungen“ (wie im nächsten Kapitel beschrieben) sind<br />
die rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich rückwirkender Preisabsenkungen noch zu klären.<br />
6.4 Interventions-Versuche der Wasser-Lobby bei der Hessischen<br />
Landesregierung?<br />
Hierzu berichtete das Handelsblatt am 13.10.2010 unter den Überschriften „Die<br />
Wassermarkt-Regulierung stockt – Vorreiter Hessen bremst seine Bemühungen bei<br />
der Regulierung des Wassermarkts. Kartellverfahren verzögern sich“: „In einem Brief<br />
an Ministerpräsidenten Volker Bouffier fordert der Hessische Städtetag die<br />
Aufsichtsbehörden auf, keine weiteren Kartellverfügungen zu erlassen. Zugleich droht<br />
der Verband mit einer landesweiten Umwandlung von Preisen in Gebühren. Die<br />
Unternehmen könnten sich damit der Aufsicht durch die Kartellbehörden entziehen.“<br />
6.5 „Rekommunalisierung“ soll rechtswidrigen Wasserpreis in gleichhohe<br />
„rechtskonforme“ Gebühr umwandeln: „Unrechtsgewinn“ soll beim<br />
„Kartellstraftäter“ verbleiben<br />
Mittlerweile haben sich bereits einige hessische privat-rechtliche Wasserversorger auf der<br />
„Flucht“ vor dem BGH-Urteil und der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht (zum Schutze<br />
der Verbraucher) gegen Monopole „rekommunalisiert“, in Wetzlar und Gießen im Jahr 2011<br />
und in Kassel, Oberursel, Eschwege und Wiesbaden im Jahr 2012. Dem Bürger und<br />
Wasserkonsument kann nur jedes Rechtsempfinden dafür fehlen, dass z.B. ein von der<br />
Kartellbehörde als um 44 % zu senkender, weil rechtswidrig überhöhter Wasserpreis in<br />
Wiesbaden nunmehr als gleichhohe Wassergebühr rechtskonform sein soll. Erneut sei an<br />
die Forderung der verbraucherzentrale Bundesverband im Zusammenhang mit der 8.<br />
GWB-Novelle erinnert: „Oberstes Gebot muss sein, dass sich Kartellrechtsverstöße<br />
nicht lohnen dürfen: Der Unrechtsgewinn darf nicht bei Kartellstraftätern verbleiben!“<br />
Offensichtlich sehen es einige „Selbstbedienungs-Wasser-Monopolisten“ und die zum<br />
Schutz der Bürger aufgerufene, jedoch versagende Politik anders, denn die laut<br />
Medienberichten vom Wiesbadener Wasserversorger in den vergangenen 5 Jahren von den<br />
Bürgern um € 75 Millionen zu viel berechneten Wasserentgelte verbleiben anscheinend bei<br />
diesem scheinbaren „Kartellstraftäter“.<br />
6.6 „Rekommunalisierung“ bedeutet für die betreffenden<br />
Wasserkonsumenten die gleiche verbraucherschutzlose Position wie für<br />
die bisherigen Konsumenten „öffentlich-rechtlichen Wassers“<br />
Mit der „Rekommunalisierung“ von Wasserversorgern werden die zuvor durch<br />
kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht geschützten Verbraucher in die gleiche negative<br />
Rechtslage versetzt wie die Millionen Konsumenten von „öffentlich-rechtlichem Wasser“. Die<br />
Wasser-Gebühren ihrer jeweiligen Wasser-Monopolisten sollen von der Kommunalaufsicht<br />
kontrolliert werden. Erfahrungen innerhalb betroffener Gruppierungen der<br />
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