SCHWARZBUCH
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Im Jahresbericht 2011/ vom 21.6.2012 „Die Stimme der Verbraucher“ hatte der vzbv u.a.<br />
geschrieben: „Die Verbraucher fordern eine Einbindung und Beteiligung an Entscheidungsprozessen<br />
ein. Sie wollen ihre Meinung sagen, sich einmischen und mitbestimmen.“<br />
Exemplarisch wurde moniert, dass man z.B. im Bundesausschuss, der die gesetzlichen<br />
Leistungen der Krankenkassen festlegt, zwar mitreden aber nicht mitabstimmen dürfe und<br />
dass in der Lebensmittelbuchkommission die Anbieterseite geschlossen ein Veto einlegen<br />
könne, Verbrauchervertreter jedoch nicht. – Wie bei späteren Ausführungen über<br />
Kommunalabgabengesetze und ISO-Norm-Forderungen in Bezug auf die Wasserwirtschaft<br />
dargelegt wird, sind die Verbraucher dort völlig außen vor.<br />
1.15 Stellungnahme des Deutschen Konsumentenbundes e.V. zur 8. GWB-<br />
Novelle (Dezember 2011)<br />
In seiner Stellungnahme nimmt der Deutsche Konsumentenbund u.a. eine<br />
Bestandsaufnahme der Wasserversorgung in Deutschland vor und vergleicht insbesondere<br />
die erheblichen Skalen- und Synergieeffekte der Niederlande, wo nur noch 10 Unternehmen<br />
etwa 450 Gemeinden versorgen gegenüber Hessen mit 426 Kommunen und 399<br />
Wasserunternehmen.<br />
Im einzelnen stellt der Deutsche Konsumentenbund fest, dass<br />
- der „Dualismus der Aufsichtsregime“ eine „Flucht ins Gebührenrecht“ begünstigt<br />
- man beim Kommunalabgabenrecht von einem „hinkenden Aufsichtsregime“<br />
sprechen kann, da es zwar eine Kosten- jedoch keine Effizienzkontrolle kennt<br />
- die kartellrechtlichen Senkungsmöglichkeiten auch eine „soziale Relevanz“ beinhalten<br />
(Senkungsmöglichkeiten, die in der Regel mindesten € 80/Jahr betrugen, entsprechen<br />
etwa der Erhöhung des ALG-II-Regelungssatzes 2011 – überhöhte Wasserentgelte<br />
müssen von den Beziehern von ALG II und sog. „Aufstockern“ stets aus der<br />
Grundsicherung gezahlt werden)<br />
- das Kommunalabgabenrecht kein System kollektiver Rechtsdurchsetzung kennt:<br />
Nur erfolgreiche Kläger gegen eine Gebührenerhöhung kommen in den Genuss einer<br />
Rückzahlung, während die überhöhten Gebührenbescheide aller übrigen<br />
Wasserkonsumenten, die keinen Widerspruch und Klage tätigen, bestandskräftig<br />
geworden sind<br />
- die Kartellbehörden bei Allzuständigkeit nicht überfordert wären, da im<br />
Kartellrecht das Opportunitätsprinzip gilt, wonach den Behörden ein echtes<br />
Aufgreif-Ermessen zukommt<br />
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