denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
möglich sein. Weitergehende bankenaufsichtliche Vorgaben sind offenbar nicht<br />
geplant. Das schließt gleichwohl interne Regelungen <strong>der</strong> Banken nicht aus. Aus <strong>der</strong><br />
kommunalen Praxis ist zu hören, dass es hier und da eine gewisse Zurückhaltung <strong>der</strong><br />
Banken bei <strong>der</strong> Gewährung hoher Kassenkredite gibt. In Einzelfällen begrenzen<br />
Banken die Höhe von Kassenkrediten auf denjenigen Betrag, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> zuletzt<br />
veröffentlichten Haushaltsgenehmigung genannt ist. Unabhängig von <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Regelung und <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Bankenaufsicht können sich also durchaus<br />
negative Konsequenzen für die Kreditaufnahmen <strong>der</strong> Kommunen ergeben,<br />
beson<strong>der</strong>s natürlich bei kritischer Haushaltslage. Solche Folgen werden sich auch<br />
durch den Hinweis auf die verfassungsrechtliche Absicherung <strong>der</strong> deutschen<br />
Kommunen nicht ohne weiteres ausschließen lassen, obwohl diese nach allgemeiner<br />
Rechtsauffassung sehr stabil ist.<br />
2) Die verfassungsrechtlich gesicherte Position <strong>der</strong> Kommunen:<br />
Einstandspflicht des Landes für faktische Insolvenz von Kommunen<br />
Mit <strong>der</strong> durch Artikel 28, Abs. 2 GG geprägten Rechtsstellung <strong>der</strong> Gemeinden als<br />
allzuständige und eigenverantwortliche Selbstverwaltungskörperschaften ist ein<br />
Insolvenzverfahren mit <strong>der</strong> Folge einer Existenzgefährdung und des Wegfalls<br />
kommunaler Daseinsvorsorge nicht vereinbar. Die Gemeinden sind deshalb gemäß<br />
den Vorschriften <strong>der</strong> Insolvenzordnung und <strong>der</strong> Gemeindeordnung NRW nicht<br />
insolvenzfähig (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 125 Abs. 2 GO NRW).<br />
Diese Erkenntnis hilft indes bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Konsequenz einer faktischen<br />
Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> Gemeinden nicht weiter, da <strong>der</strong> Ausschluss eines förmlichen<br />
Verfahrens mit dem Ziel <strong>der</strong> Zerschlagung o<strong>der</strong> Sanierung eines Rechtssubjekts für<br />
sich die Frage nach <strong>der</strong> Konsequenz einer faktischen Zahlungsunfähigkeit nicht<br />
beantwortet. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht <strong>der</strong><br />
Gemeinden. Ob hieraus eine unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Einstandspflicht des Bundes<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für nicht erfüllte o<strong>der</strong> nicht erfüllbare Verbindlichkeiten <strong>der</strong><br />
Gemeinden resultiert, ist zumindest fraglich.<br />
Die Gewährleistung <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung bedingt auf den ersten Blick<br />
nur die Gewährleistung <strong>der</strong> Existenz <strong>der</strong> Gemeinden als Institution. In <strong>der</strong> zu dieser<br />
Thematik geführten Diskussion wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass<br />
aus <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Garantie <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung<br />
64