06.12.2012 Aufrufe

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

möglich sein. Weitergehende bankenaufsichtliche Vorgaben sind offenbar nicht<br />

geplant. Das schließt gleichwohl interne Regelungen <strong>der</strong> Banken nicht aus. Aus <strong>der</strong><br />

kommunalen Praxis ist zu hören, dass es hier und da eine gewisse Zurückhaltung <strong>der</strong><br />

Banken bei <strong>der</strong> Gewährung hoher Kassenkredite gibt. In Einzelfällen begrenzen<br />

Banken die Höhe von Kassenkrediten auf denjenigen Betrag, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> zuletzt<br />

veröffentlichten Haushaltsgenehmigung genannt ist. Unabhängig von <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Regelung und <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Bankenaufsicht können sich also durchaus<br />

negative Konsequenzen für die Kreditaufnahmen <strong>der</strong> Kommunen ergeben,<br />

beson<strong>der</strong>s natürlich bei kritischer Haushaltslage. Solche Folgen werden sich auch<br />

durch den Hinweis auf die verfassungsrechtliche Absicherung <strong>der</strong> deutschen<br />

Kommunen nicht ohne weiteres ausschließen lassen, obwohl diese nach allgemeiner<br />

Rechtsauffassung sehr stabil ist.<br />

2) Die verfassungsrechtlich gesicherte Position <strong>der</strong> Kommunen:<br />

Einstandspflicht des Landes für faktische Insolvenz von Kommunen<br />

Mit <strong>der</strong> durch Artikel 28, Abs. 2 GG geprägten Rechtsstellung <strong>der</strong> Gemeinden als<br />

allzuständige und eigenverantwortliche Selbstverwaltungskörperschaften ist ein<br />

Insolvenzverfahren mit <strong>der</strong> Folge einer Existenzgefährdung und des Wegfalls<br />

kommunaler Daseinsvorsorge nicht vereinbar. Die Gemeinden sind deshalb gemäß<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> Insolvenzordnung und <strong>der</strong> Gemeindeordnung NRW nicht<br />

insolvenzfähig (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 125 Abs. 2 GO NRW).<br />

Diese Erkenntnis hilft indes bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Konsequenz einer faktischen<br />

Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong> Gemeinden nicht weiter, da <strong>der</strong> Ausschluss eines förmlichen<br />

Verfahrens mit dem Ziel <strong>der</strong> Zerschlagung o<strong>der</strong> Sanierung eines Rechtssubjekts für<br />

sich die Frage nach <strong>der</strong> Konsequenz einer faktischen Zahlungsunfähigkeit nicht<br />

beantwortet. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht <strong>der</strong><br />

Gemeinden. Ob hieraus eine unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Einstandspflicht des Bundes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für nicht erfüllte o<strong>der</strong> nicht erfüllbare Verbindlichkeiten <strong>der</strong><br />

Gemeinden resultiert, ist zumindest fraglich.<br />

Die Gewährleistung <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung bedingt auf den ersten Blick<br />

nur die Gewährleistung <strong>der</strong> Existenz <strong>der</strong> Gemeinden als Institution. In <strong>der</strong> zu dieser<br />

Thematik geführten Diskussion wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass<br />

aus <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Garantie <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!