denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
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Steuererhebungsrechte zu gewährleisten 93 . Diese Pflicht wird allerdings teilweise<br />
durch das Anknüpfen an die Leistungsfähigkeit des Landes relativiert. 94 Sofern den<br />
Kommunen durch die Übertragung staatlicher Aufgaben Mehrbelastungen entstehen,<br />
sehen die Landesverfassungen darüber hinaus mehrheitlich eine explizite Pflicht <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kompensation <strong>der</strong> Mehrbelastungen vor. 95 Aus dem Zusammenspiel<br />
dieser Normen ergibt sich, dass sich die verfassungsrechtliche Garantie einer<br />
ausreichenden Finanzausstattung nicht darauf beschränkt, den Gemeinden die<br />
Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben zu ermöglichen. Vielmehr liegt<br />
die Konsequenz dieser Garantie darin, die Gemeinden finanziell so auszustatten,<br />
dass sie darüber hinaus in einem Mindestmaß ihre Selbstverwaltungsaufgaben<br />
wahrnehmen können, indem ihnen ein auch finanziell gesicherter<br />
Entscheidungsspielraum über das Ob und Wie einer Regelung <strong>der</strong> örtlichen<br />
Gemeinschaft verbleibt. Dies gilt auch für diejenigen Län<strong>der</strong>, in denen die Verfassung<br />
eine Mindestausstattungspflicht für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Selbstverwaltungsaufgaben<br />
nicht ausdrücklich regelt. Würde man den Gemeinden nämlich lediglich die für die<br />
Erfüllung <strong>der</strong> übertragenen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Mittel zugestehen, würden die<br />
Gemeinden sonst zu bloßen staatlichen Verwaltungsfilialen degradiert. Damit<br />
wäre jedoch die vom Grundgesetz gefor<strong>der</strong>te kommunale Selbstverwaltung<br />
ausgehöhlt.<br />
Somit ist <strong>der</strong> unantastbare Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts<br />
verletzt, wenn die vom Land gewährte finanzielle Ausstattung <strong>der</strong> Gemeinden nur die<br />
Wahrnehmung ihrer fremdbestimmten Aufgaben abdeckt, ohne ihnen einen Bereich<br />
eigenbestimmter Mittelverwendung zu belassen 96 .<br />
In <strong>der</strong> Konsequenz bedeutet dies, dass auch in Zeiten zunehmen<strong>der</strong> Verschuldung<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Haushalte ein Anspruch auf ausreichende Finanzzuweisungen <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> besteht, soweit dies <strong>zur</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Finanzierung sowohl <strong>der</strong><br />
übertragenen als auch <strong>der</strong> notwendigen Selbstverwaltungsaufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Sofern die Ausgaben nur noch durch wachsende Kreditaufnahmen<br />
gewährleistet werden können, geht <strong>der</strong> Anspruch auch auf Ausstattung mit den<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Mitteln <strong>zur</strong> Bedienung <strong>der</strong> Kredite.<br />
93<br />
Z. B. Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf; Art 58 Nds. Verf.<br />
94<br />
Z. B. Art. 58 Nds Verf.<br />
95<br />
Art. 49 Abs. 5 und 6 RhPfVerf; Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf.; Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW.<br />
96<br />
BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, 463; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, 187; Thüringer VerfGH a.a.O. S.<br />
39.<br />
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