06.12.2012 Aufrufe

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Diese zum Kernbereich <strong>der</strong> gemeindlichen Selbstverwaltung gehörende finanzielle<br />

Mindestausstattung ist als absolute Untergrenze nicht relativierbar, etwa durch<br />

an<strong>der</strong>weitige öffentliche Belange des Landes. Sie ist auch unabhängig von <strong>der</strong><br />

Leistungskraft des Landes. Fehlt den Län<strong>der</strong>n die erfor<strong>der</strong>liche Leistungskraft,<br />

haben die Län<strong>der</strong> die Kommunen entwe<strong>der</strong> von bereits auferlegten Aufgaben zu<br />

entlasten und auf die Erledigung neuer Aufgaben zu verzichten o<strong>der</strong> den Kommunen<br />

neue Einnahmequellen zu eröffnen 97 . Sofern bestimmte Leistungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

durch Bundesgesetze begründet sind, haben die Län<strong>der</strong> über ihre Vertretungen im<br />

Bundesrat die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht, entsprechenden Einfluss<br />

auszuüben.<br />

Soweit es darüber hinaus um Zuweisungen für Aufgaben oberhalb <strong>der</strong> unbedingten<br />

Mindestausstattung für eigene Angelegenheiten als Kernbereich geht, sind die Län<strong>der</strong><br />

gehalten, für eine angemessene Finanzausstattung Sorge zu tragen. Diese richtet sich<br />

einerseits nach <strong>der</strong> Finanzkraft <strong>der</strong> Kommunen, an<strong>der</strong>erseits aber auch nach <strong>der</strong><br />

Finanzkraft des Landes und wird vom Gebot <strong>der</strong> Verteilungssymmetrie bestimmt,<br />

welches besagt, dass die Aufgaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Gemeinden gleichwertig<br />

nebeneinan<strong>der</strong> stehen. Danach sind die verfügbaren Finanzmittel oberhalb <strong>der</strong><br />

vorstehend dargestellten Mindestausstattung vertikal zwischen Kommunen und Land<br />

aufgabengerecht zu verteilen. Dies gilt sowohl bei schlechter als auch bei besserer<br />

Finanzlage 98 .<br />

Die Zuweisungen von Finanzmitteln nach den Finanzausgleichsgesetzen <strong>der</strong><br />

Bundeslän<strong>der</strong> erfolgen indes nicht einzelfallbezogen, son<strong>der</strong>n pauschaliert anhand<br />

von durchschnittlich zu ermittelnden Positionen für bestimmte Ausgaben <strong>der</strong><br />

Gemeinden.<br />

Hierdurch werden beson<strong>der</strong>s sparsam haushaltende Kommunen bevorzugt, da die<br />

Zuweisungen für übertragene Aufgaben den tatsächlichen Bedarf gegebenenfalls<br />

sogar übersteigen können. An<strong>der</strong>erseits geht dies auch zu Lasten <strong>der</strong>jenigen<br />

Kommunen, die entwe<strong>der</strong> überdurchschnittlich hohe notwendige Aufwendungen<br />

haben o<strong>der</strong> ineffizient und unwirtschaftlich haushalten. Dies kann allerdings auch <strong>zur</strong><br />

Konsequenz haben, dass Gemeinden, die über ihre Verhältnisse wirtschaften, z. B.<br />

durch leichtfertige Investitionen in teure Prestigeobjekte, keinen Anspruch auf<br />

Zuweisungen von Finanzmitteln haben, welche die Bedienung auch <strong>der</strong> hierdurch<br />

verursachten Verbindlichkeiten abdecken.<br />

97 RhPfVerfGH, DVBl. 2000, 992, 995.<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!