denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Diese zum Kernbereich <strong>der</strong> gemeindlichen Selbstverwaltung gehörende finanzielle<br />
Mindestausstattung ist als absolute Untergrenze nicht relativierbar, etwa durch<br />
an<strong>der</strong>weitige öffentliche Belange des Landes. Sie ist auch unabhängig von <strong>der</strong><br />
Leistungskraft des Landes. Fehlt den Län<strong>der</strong>n die erfor<strong>der</strong>liche Leistungskraft,<br />
haben die Län<strong>der</strong> die Kommunen entwe<strong>der</strong> von bereits auferlegten Aufgaben zu<br />
entlasten und auf die Erledigung neuer Aufgaben zu verzichten o<strong>der</strong> den Kommunen<br />
neue Einnahmequellen zu eröffnen 97 . Sofern bestimmte Leistungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
durch Bundesgesetze begründet sind, haben die Län<strong>der</strong> über ihre Vertretungen im<br />
Bundesrat die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht, entsprechenden Einfluss<br />
auszuüben.<br />
Soweit es darüber hinaus um Zuweisungen für Aufgaben oberhalb <strong>der</strong> unbedingten<br />
Mindestausstattung für eigene Angelegenheiten als Kernbereich geht, sind die Län<strong>der</strong><br />
gehalten, für eine angemessene Finanzausstattung Sorge zu tragen. Diese richtet sich<br />
einerseits nach <strong>der</strong> Finanzkraft <strong>der</strong> Kommunen, an<strong>der</strong>erseits aber auch nach <strong>der</strong><br />
Finanzkraft des Landes und wird vom Gebot <strong>der</strong> Verteilungssymmetrie bestimmt,<br />
welches besagt, dass die Aufgaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Gemeinden gleichwertig<br />
nebeneinan<strong>der</strong> stehen. Danach sind die verfügbaren Finanzmittel oberhalb <strong>der</strong><br />
vorstehend dargestellten Mindestausstattung vertikal zwischen Kommunen und Land<br />
aufgabengerecht zu verteilen. Dies gilt sowohl bei schlechter als auch bei besserer<br />
Finanzlage 98 .<br />
Die Zuweisungen von Finanzmitteln nach den Finanzausgleichsgesetzen <strong>der</strong><br />
Bundeslän<strong>der</strong> erfolgen indes nicht einzelfallbezogen, son<strong>der</strong>n pauschaliert anhand<br />
von durchschnittlich zu ermittelnden Positionen für bestimmte Ausgaben <strong>der</strong><br />
Gemeinden.<br />
Hierdurch werden beson<strong>der</strong>s sparsam haushaltende Kommunen bevorzugt, da die<br />
Zuweisungen für übertragene Aufgaben den tatsächlichen Bedarf gegebenenfalls<br />
sogar übersteigen können. An<strong>der</strong>erseits geht dies auch zu Lasten <strong>der</strong>jenigen<br />
Kommunen, die entwe<strong>der</strong> überdurchschnittlich hohe notwendige Aufwendungen<br />
haben o<strong>der</strong> ineffizient und unwirtschaftlich haushalten. Dies kann allerdings auch <strong>zur</strong><br />
Konsequenz haben, dass Gemeinden, die über ihre Verhältnisse wirtschaften, z. B.<br />
durch leichtfertige Investitionen in teure Prestigeobjekte, keinen Anspruch auf<br />
Zuweisungen von Finanzmitteln haben, welche die Bedienung auch <strong>der</strong> hierdurch<br />
verursachten Verbindlichkeiten abdecken.<br />
97 RhPfVerfGH, DVBl. 2000, 992, 995.<br />
67