denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...
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zumindest mittelbar eine staatliche Ausfallhaftung abzuleiten sei. Im Falle <strong>der</strong><br />
faktischen Insolvenz bestehe eine staatliche Einstandspflicht. Dieser Anspruch<br />
richte sich gegen das Land. 89 Die These einer mittelbaren staatlichen Haftung könnte<br />
als mutig bewertet werden. Eine intensive verfassungsrechtliche Prüfung erscheint<br />
daher angezeigt.<br />
Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst indes mit <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />
auch die Grundlagen <strong>der</strong> finanziellen Eigenverantwortung. Die Eigenverantwortung<br />
beinhaltet nicht nur das Recht auf eigenverantwortliche Administration <strong>der</strong> Einnahmen<br />
und Ausgaben. Die Verfassungsnorm bezeichnet gerade die Grundlagen <strong>der</strong><br />
kommunalen Finanzhoheit als einen Aspekt des Selbstverwaltungsrechts und bezieht<br />
damit auch das Recht <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände auf angemessene<br />
Finanzausstattung in ihren Schutzbereich ein. Die hieraus resultierende<br />
Verantwortung trifft in einem zweigliedrigen Bundesstaat in erster Linie die Län<strong>der</strong>,<br />
während <strong>der</strong> Bund seiner Gewährleistungspflicht vornehmlich durch die Ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> grundgesetzlichen Finanzverfassung genügt 90 .<br />
Im Jahre 1999 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz<br />
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n vom 23.06.1993 konkrete<br />
Maßnahmen enthalten muss, um einen angemessenen Finanzausgleich zu<br />
garantieren 91 . Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf das Verhältnis zwischen<br />
Bund und Län<strong>der</strong>n. Da aber die Gemeinden ebenso wie die Län<strong>der</strong> ein<br />
verfassungsrechtlich garantierter Bestandteil des Staatsgebildes Bundesrepublik<br />
Deutschland sind, kann für das Verhältnis <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zu den Gemeinden nichts<br />
an<strong>der</strong>es gelten.<br />
Das Ausgleichsverhältnis zwischen Län<strong>der</strong>n und Gemeinden ist in den jeweiligen<br />
Finanzausgleichsgesetzen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> geregelt. 92<br />
Teilweise beauftragen die Landesverfassungen die Län<strong>der</strong> ausdrücklich damit, die<br />
Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und damit auch die Aufgaben <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Selbstverwaltung durch entsprechende Finanzzuweisungen und<br />
89<br />
Vgl. dazu a) Faber, Angela, Insolvenzfähigkeit für Kommunen?, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)<br />
2005, S. 933 ff, mit umfangreichen Literaturhinweisen. b) Schwarz, Kyrill-Alexan<strong>der</strong>, Staatsgarantie für<br />
kommunale Verbindlichkeiten bei „faktischem Konkurs von Kommunen“?, Nomos Verlagsgesellschaft<br />
Baden-Baden, 1998; c) Engelsing, Felix, Zahlungsunfähigkeit von Kommunen und an<strong>der</strong>en juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts. Richard Boorberg Verlag, 1999.<br />
90<br />
Dreier, Grundgesetz Band II 1998, Art. 28 Rn 146; Thüringer VerfGH, Urteil vom 21.05.2005 VerfGH<br />
28/03.<br />
91<br />
BVerfG Urteil vom 11.11.1999, 2 BvF 1/99.<br />
92<br />
Z. B. Gemeindefinanzierungsgesetz NRW (GFG).<br />
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