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denkanstösse zur überwindung der finanzkrise - Cross-Border ...

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zumindest mittelbar eine staatliche Ausfallhaftung abzuleiten sei. Im Falle <strong>der</strong><br />

faktischen Insolvenz bestehe eine staatliche Einstandspflicht. Dieser Anspruch<br />

richte sich gegen das Land. 89 Die These einer mittelbaren staatlichen Haftung könnte<br />

als mutig bewertet werden. Eine intensive verfassungsrechtliche Prüfung erscheint<br />

daher angezeigt.<br />

Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst indes mit <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />

auch die Grundlagen <strong>der</strong> finanziellen Eigenverantwortung. Die Eigenverantwortung<br />

beinhaltet nicht nur das Recht auf eigenverantwortliche Administration <strong>der</strong> Einnahmen<br />

und Ausgaben. Die Verfassungsnorm bezeichnet gerade die Grundlagen <strong>der</strong><br />

kommunalen Finanzhoheit als einen Aspekt des Selbstverwaltungsrechts und bezieht<br />

damit auch das Recht <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände auf angemessene<br />

Finanzausstattung in ihren Schutzbereich ein. Die hieraus resultierende<br />

Verantwortung trifft in einem zweigliedrigen Bundesstaat in erster Linie die Län<strong>der</strong>,<br />

während <strong>der</strong> Bund seiner Gewährleistungspflicht vornehmlich durch die Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> grundgesetzlichen Finanzverfassung genügt 90 .<br />

Im Jahre 1999 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz<br />

über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n vom 23.06.1993 konkrete<br />

Maßnahmen enthalten muss, um einen angemessenen Finanzausgleich zu<br />

garantieren 91 . Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf das Verhältnis zwischen<br />

Bund und Län<strong>der</strong>n. Da aber die Gemeinden ebenso wie die Län<strong>der</strong> ein<br />

verfassungsrechtlich garantierter Bestandteil des Staatsgebildes Bundesrepublik<br />

Deutschland sind, kann für das Verhältnis <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zu den Gemeinden nichts<br />

an<strong>der</strong>es gelten.<br />

Das Ausgleichsverhältnis zwischen Län<strong>der</strong>n und Gemeinden ist in den jeweiligen<br />

Finanzausgleichsgesetzen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> geregelt. 92<br />

Teilweise beauftragen die Landesverfassungen die Län<strong>der</strong> ausdrücklich damit, die<br />

Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und damit auch die Aufgaben <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Selbstverwaltung durch entsprechende Finanzzuweisungen und<br />

89<br />

Vgl. dazu a) Faber, Angela, Insolvenzfähigkeit für Kommunen?, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)<br />

2005, S. 933 ff, mit umfangreichen Literaturhinweisen. b) Schwarz, Kyrill-Alexan<strong>der</strong>, Staatsgarantie für<br />

kommunale Verbindlichkeiten bei „faktischem Konkurs von Kommunen“?, Nomos Verlagsgesellschaft<br />

Baden-Baden, 1998; c) Engelsing, Felix, Zahlungsunfähigkeit von Kommunen und an<strong>der</strong>en juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts. Richard Boorberg Verlag, 1999.<br />

90<br />

Dreier, Grundgesetz Band II 1998, Art. 28 Rn 146; Thüringer VerfGH, Urteil vom 21.05.2005 VerfGH<br />

28/03.<br />

91<br />

BVerfG Urteil vom 11.11.1999, 2 BvF 1/99.<br />

92<br />

Z. B. Gemeindefinanzierungsgesetz NRW (GFG).<br />

65

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