Kalksandstein. Die Maurerfibel. - E. Bayer Baustoffwerke GmbH + ...
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204<br />
11. WÄNDE MIT KS-MAUERWERK.<br />
Durch die europäische Harmonisierung<br />
in Verbindung mit dem Bauproduktengesetz<br />
und der Bauproduktenrichtlinie wurden<br />
die Landesbauordnungen um 1995<br />
geändert. <strong>Die</strong> Verwendbarkeitsnachweise<br />
für Bauprodukte wurden neu definiert und<br />
zwar muss für ein Bauprodukt entweder<br />
● ein allgemeines bauaufsichtliches<br />
Prüfzeugnis (ABP) oder<br />
● eine allgemeine bauaufsichtliche<br />
Zulassung (ABZ) oder<br />
● eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE)<br />
vorgelegt werden oder<br />
● für genormte Bauprodukte der Nachweis<br />
nach DIN 4102-4 geführt werden.<br />
KS-Wände sind nach DIN 4102-4<br />
[11/12] und in allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassungen (ABZ) geregelt. <strong>Die</strong><br />
möglichen Ausführungen nach DIN 1053-1,<br />
z.B. Dünnbettmörtel, ohne Stoßfugenvermörtelung,<br />
Verwendung von höheren Steinfestigkeiten<br />
und größeren zulässigen<br />
Spannungen, wurden für KS-Konstruktionen<br />
auch in brandschutztechnischer Hinsicht<br />
nachgewiesen. Weitere Nachweise<br />
erfolgten durch ABZ und gutachtliche<br />
Stellungnahmen.<br />
Im Sinne des Baurechts und auch nach<br />
DIN 4102 werden die in einem Bauwerk<br />
vorhandenen Wände brandschutztechnisch<br />
in verschiedene Arten eingeteilt.<br />
Neben der Unterscheidung in tragend<br />
und nicht tragend erfolgt die Trennung<br />
in raumabschließend und nicht raumabschließend:<br />
● Nicht tragende Wände sind in brandschutztechnischer<br />
Hinsicht grundsätzlich<br />
raumabschließend.<br />
● Tragende, raumabschließende Wände<br />
müssen im Brandfall die Tragfähigkeit<br />
gewährleisten und außerdem die<br />
Brandübertragung von einem Raum zum<br />
anderen verhindern, z.B. Treppenraumwände,<br />
Wohnungstrennwände, Wände zu<br />
Rettungswegen. Sie werden im Brandfall<br />
nur einseitig vom Brand beansprucht.<br />
● Tragende, nicht raumabschließende<br />
Wände müssen im Brandfall ausschließlich<br />
die Tragfähigkeit gewährleisten, z.B.<br />
tragende Innenwände innerhalb eines<br />
Brandabschnittes (einer Wohnung), Außenwandscheiben<br />
mit einer Breite < 1,0 m<br />
oder Mauerwerkspfeiler. Sie werden im<br />
Brandfall zwei-, drei- oder vierseitig vom<br />
Brand beansprucht.<br />
● Stürze über Wandöffnungen sind für<br />
eine dreiseitige Brandbeanspruchung zu<br />
bemessen.<br />
● Brandwände und Komplextrennwände<br />
sind Bauteile, an die erhöhte Anforderungen<br />
hinsichtlich des Brandschutzes<br />
gestellt werden.