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Kalksandstein. Die Maurerfibel. - E. Bayer Baustoffwerke GmbH + ...

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204<br />

11. WÄNDE MIT KS-MAUERWERK.<br />

Durch die europäische Harmonisierung<br />

in Verbindung mit dem Bauproduktengesetz<br />

und der Bauproduktenrichtlinie wurden<br />

die Landesbauordnungen um 1995<br />

geändert. <strong>Die</strong> Verwendbarkeitsnachweise<br />

für Bauprodukte wurden neu definiert und<br />

zwar muss für ein Bauprodukt entweder<br />

● ein allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis (ABP) oder<br />

● eine allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung (ABZ) oder<br />

● eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE)<br />

vorgelegt werden oder<br />

● für genormte Bauprodukte der Nachweis<br />

nach DIN 4102-4 geführt werden.<br />

KS-Wände sind nach DIN 4102-4<br />

[11/12] und in allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen (ABZ) geregelt. <strong>Die</strong><br />

möglichen Ausführungen nach DIN 1053-1,<br />

z.B. Dünnbettmörtel, ohne Stoßfugenvermörtelung,<br />

Verwendung von höheren Steinfestigkeiten<br />

und größeren zulässigen<br />

Spannungen, wurden für KS-Konstruktionen<br />

auch in brandschutztechnischer Hinsicht<br />

nachgewiesen. Weitere Nachweise<br />

erfolgten durch ABZ und gutachtliche<br />

Stellungnahmen.<br />

Im Sinne des Baurechts und auch nach<br />

DIN 4102 werden die in einem Bauwerk<br />

vorhandenen Wände brandschutztechnisch<br />

in verschiedene Arten eingeteilt.<br />

Neben der Unterscheidung in tragend<br />

und nicht tragend erfolgt die Trennung<br />

in raumabschließend und nicht raumabschließend:<br />

● Nicht tragende Wände sind in brandschutztechnischer<br />

Hinsicht grundsätzlich<br />

raumabschließend.<br />

● Tragende, raumabschließende Wände<br />

müssen im Brandfall die Tragfähigkeit<br />

gewährleisten und außerdem die<br />

Brandübertragung von einem Raum zum<br />

anderen verhindern, z.B. Treppenraumwände,<br />

Wohnungstrennwände, Wände zu<br />

Rettungswegen. Sie werden im Brandfall<br />

nur einseitig vom Brand beansprucht.<br />

● Tragende, nicht raumabschließende<br />

Wände müssen im Brandfall ausschließlich<br />

die Tragfähigkeit gewährleisten, z.B.<br />

tragende Innenwände innerhalb eines<br />

Brandabschnittes (einer Wohnung), Außenwandscheiben<br />

mit einer Breite < 1,0 m<br />

oder Mauerwerkspfeiler. Sie werden im<br />

Brandfall zwei-, drei- oder vierseitig vom<br />

Brand beansprucht.<br />

● Stürze über Wandöffnungen sind für<br />

eine dreiseitige Brandbeanspruchung zu<br />

bemessen.<br />

● Brandwände und Komplextrennwände<br />

sind Bauteile, an die erhöhte Anforderungen<br />

hinsichtlich des Brandschutzes<br />

gestellt werden.

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