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Die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens - Rosa ...

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Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. <strong>Die</strong>ses Instrument<br />

beruht auf den in der Weimarer Republik 1925 eingeführten »Notstandsarbeiten«.<br />

Während die Instrumente zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowohl Eingang in<br />

das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von 1969 und in das SGB III (1998) fanden, ergaben<br />

sich bei der »Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten« Veränderungen.<br />

<strong>Die</strong> durch die Reichsanstalt zu schaffenden »zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten«<br />

sollten die Notstandsarbeiten fortsetzen und weitere Felder erschließen. <strong>Die</strong><br />

Gesamtheit der Maßnahmen wurde wertschaffende Arbeitslosenfürsorge genannt.<br />

<strong>Die</strong> Forderung nach »Werte schaffen«, wurde im § 139 Absatz 1 fixiert: »Es<br />

dürfen nur solche Maßnahmen gefördert werden, die für die Volkswirtschaft von<br />

produktivem Werte sind und insbesondere solche, die geeignet sind, die Menge<br />

einheimischer Nahrungsmittel, Rohstoffe oder Betriebsstoffe zu vermehren«.<br />

Anschließend wurde geregelt, dass dafür Darlehen oder Zuschüsse der Reichsanstalt<br />

gegeben werden können, die jedoch nicht an Unternehmen gehen dürfen.<br />

Darlehen und Zuschüsse an private, auf Erwerb gerichtete Unternehmen dürfen<br />

nicht gewährt werden, regelt <strong>des</strong>halb ebenfalls der Absatz 1 <strong>des</strong> § 139.<br />

Der Absatz 3 erschließt die Möglichkeit, dass die Länder die Darlehen bzw.<br />

Zuschüsse aufstocken können.<br />

Der Abschnitt 4 regelt die Bezahlung der Notstandsarbeiter. Das Lan<strong>des</strong>arbeitsamt<br />

kann eine obere Grenze der Bezahlung festlegen. Zugleich wurde aber die<br />

Möglichkeit eingeräumt, Tarifverträge zur Grundlage der Entlohnung festzulegen.<br />

In Durchsetzung <strong>des</strong> § 139 wurden Listen von möglichen Arbeiten erstellt, die<br />

mehrfach erweitert wurden. Während zunächst von Straßenbauten, Ödlandkultivierung,<br />

Moorkulturen, Regulierung von Wasserläufen die Rede war, wurde später<br />

die Anlage von Parks und Spielplätzen als förderfähig eingestuft. Besonders in<br />

Orten mit Fremdenverkehr sollten Parks und Wege angelegt, durften sogar Denkmäler<br />

aufgestellt werden. Es wurde aber Wert auf die Abgrenzung zu Pflichtaufgaben<br />

der Kommunen gelegt. <strong>Die</strong> Beschäftigung als Notstandsarbeiter war ein<br />

Arbeitsverhältnis und grundsätzlich der »freien Arbeit« gleichgestellt.<br />

Welchen zahlenmäßigen Umfang die Notstandsarbeiter angenommen hatten,<br />

zeigt die letzte Zahl vor der NS-Herrschaft: Im Januar 1933 gab es in Deutschland<br />

650 000 Notstandsarbeiter. Dass »normale« Unternehmen nicht zu den Trägern<br />

solcher Maßnahmen gehörten, wurde bereits betont. Träger waren öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften, aber auch »gemischtwirtschaftliche oder gemeinnützige<br />

Unternehmen«. <strong>Die</strong> Ergebnisse der Arbeit werden z. T. heute noch genutzt.<br />

So sind z. B. die Wanderwege und Rastplätze in der ganzen Sächsischen Schweiz<br />

Ergebnis solcher Notstandsarbeiten, die z. T. sehr schwierige Arbeiten, auch<br />

Sprengungen erforderten. Zur Finanzierung wurde geregelt, dass ein Land, das<br />

»Nutzen« hat, sich beteiligen muss.<br />

Insgesamt wurden die Darlehen und Zuschüssen aus Beitragseinnahmen der<br />

Reichsanstalt finanziert; es wurde eine Gegenüberstellung der »Wert schaffenden<br />

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