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Die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens - Rosa ...

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losen insgesamt zu zahlen waren, zusammengefasst und in einen Lohnkostenzuschuss<br />

umgewandelt wurden. Sie basierte auf dem neuen § 249 h AFG und galt nur<br />

in Ostdeutschland. Der Förderbetrag wurde in jedem Jahr neu festgesetzt. Im Gegensatz<br />

zur ABM wurden hier die Felder, auf denen dieser § 249 h AFG angewandt<br />

werden durfte, eingegrenzt. Nur auf den Gebieten Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Umwelt, der sozialen <strong>Die</strong>nste und der Jugendhilfe war eine Förderung möglich.<br />

Zum anderen – da noch die Forderung der Bezahlung nach Tarif galt – war eine<br />

Kofinanzierung erforderlich. <strong>Die</strong>se erfolgte durch die ostdeutschen Länder, die<br />

Stadt- und Landkreise und z. T. auch durch die Kommunen, wobei zwei und auch<br />

drei Kofinanzierer nicht selten waren. Durch eine Änderung (2. Änderung – Anordnung<br />

zum § 249 h AFG) wurden die Gebiete erweitert: Arbeiten zur Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Angebots im Breitensport, in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung<br />

denkmalpflegerischer Maßnahmen. Insgesamt gab es sechs Gebiete für die Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 249 h AFG.<br />

Der begünstigte Personenkreis bezog sich auf Arbeitslose, die min<strong>des</strong>tens drei<br />

Monate arbeitslos waren. Eine besondere Möglichkeit der Stabilisierung der mittels<br />

ABM geschaffenen Infrastruktur lag in der Festlegung, dass auch ABM-Kräfte<br />

nach § 249 h AFG gefördert werden durften. Dadurch verblieben viele ABM-<br />

Kräfte in diesen Vereinen, Verbänden usw. und es konnte eine kontinuierliche Arbeit<br />

geleistet werden.<br />

Positiv festzustellen ist, dass der § 249 h AFG vom Ansatz her als Projektförderung<br />

konzipiert war und sich somit von den bis dahin entwickelten Instrumenten<br />

der Arbeitsförderung unterschied. Im Unterschied zu ABM, mussten Projekte<br />

gemäß § 249 h AFG nicht dem Kriterium der Zusätzlichkeit entsprechen. Auch<br />

die grundsätzlich längere Laufzeit dieser Maßnahmen – bis zu fünf Jahre – wurde<br />

positiv aufgenommen. Nach den Erfahrungen im Osten wurde auch in den alten<br />

Bun<strong>des</strong>ländern eine ähnliche Regelung erlassen.<br />

<strong>Die</strong> Anordnung Lohnkostenzuschüsse West ermöglichte auf der Basis <strong>des</strong> § 242s<br />

Abs. 4 in Verbindung mit § 249 h Abs. 5 und § 191 Abs. 3 <strong>des</strong> AFG ab dem 1. Januar<br />

1995 diese neue Form in den alten Bun<strong>des</strong>ländern.<br />

Hier wurden, wie in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern, auch die Gebiete der Förderung<br />

festgeschrieben:<br />

• Arbeiten zur Beseitigung und Verminderung von Umweltschäden,<br />

• Arbeiten zur Beseitigung, Verminderung und Vermeidung von Umweltgefährdungen,<br />

• Arbeiten zur Verbesserung der sozialen <strong>Die</strong>nste oder der Jugendhilfe.<br />

Damit waren vier Gebiete – z. T. abweichend von denen im Osten – förderfähig.<br />

Der Personenkreis, der als förderfähig eingeschätzt wurde, war in den alten Bun<strong>des</strong>ländern<br />

nur auf schwervermittelbare Arbeitnehmer eingeschränkt. Damit war<br />

auch in den alten Bun<strong>des</strong>ländern eine neue Form der öffentlich geförderten Beschäftigung<br />

eingeführt, die in Ost und West als Strukturanpassungsmaßnahme<br />

(SAM) in das SGB III übernommen wurde.<br />

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