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Expo Real 2022 - Digital Edition

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Advertorial<br />

Einräumung<br />

von Servituten<br />

GEBÜHRENPFLICHT bei vermeintlich unentgeltlicher Einräumung.<br />

A<br />

llgemein versteht man unter einer<br />

Dienstbarkeit, dass ein Eigentümer<br />

eines Grundstücks zum Vorteil<br />

eines anderen, nämlich eines<br />

Berechtigten, etwas zu dulden oder unterlassen<br />

hat. Gebührenrechtlich ist dies relevant, da<br />

Dienstbarkeitsverträge gebührenpflichtig sind.<br />

Die Gebühr beträgt zwei Prozent vom Wert des<br />

bedungenen Entgelts.<br />

Ein klassischer Mietvertrag fällt nicht<br />

darunter (dieser unterliegt dafür einer<br />

Bestandsvertragsgebühr von einem Prozent,<br />

gebührenfrei sind aber Wohnungsmietverträge),<br />

sehr wohl aber Fruchtgenussverträge.<br />

Dies deshalb, da dem Fruchtnießer das<br />

Recht auf volle Nutzung der Sache zusteht,<br />

insbesondere das Recht, Bestandrechte an<br />

Personen zu vergeben, die dadurch Hauptmieter<br />

werden.<br />

Gegenseitige unentgeltliche<br />

Einräumung<br />

In einem kürzlich vom Bundesfinanzgericht<br />

(BFG, GV/7100126/2017 vom 21. 2. <strong>2022</strong>)<br />

entschiedenen Fall wurden zur <strong>Real</strong>isierung<br />

eines Wohnprojektes zwischen zwei<br />

Grundstücken mehrere Dienstbarkeiten eingeräumt.<br />

Diese umfassten zum Beispiel das<br />

unentgeltliche und unkündbare Geh- und<br />

Fahrrecht zur Mitbenutzung Zufahrt/Abgang,<br />

Recht zur Errichtung eines Müllplatzes,<br />

Parkrecht für Besucherparkplätze, Geh- und<br />

Fahrrecht zur Mitbenutzung einer Tiefgaragenzufahrt<br />

oder Gehrecht zum Kinderspielplatz.<br />

Die Parteien haben den Dienstbarkeitsvertrag<br />

beim Finanzamt angezeigt,<br />

sind aber davon ausgegangen, dass keine<br />

Gebühr anfällt, da die Rechte unentgeltlich<br />

eingeräumt wurden.<br />

Gebührenpflicht doch gegeben?<br />

Die Finanzbehörde und auch das BFG haben<br />

diese Ansicht nicht geteilt. Der Wille der<br />

Parteien war darauf gerichtet, sich gegenseitig<br />

Dienstbarkeiten einzuräumen, damit das<br />

Wohnprojekt realisiert werden kann. Es liegt<br />

daher keine unentgeltliche Einräumung vor,<br />

sondern ein Tausch. Ein gebührenpflichtiges<br />

Rechtsgeschäft ist gegeben.<br />

Strittig war ebenfalls der Zeitpunkt der<br />

Gebührenentstehung. Da für die Gebührenentstehung<br />

bereits das Verpflichtungsgeschäft<br />

relevant ist, wurde die Gebühr mit<br />

Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages (und<br />

nicht erst mit der späteren Verbücherung)<br />

ausgelöst. Der Wert der Dienstbarkeiten<br />

wurde auf Basis des Immobilienpreisspiegels<br />

(Mietwerte für solche Rechte) ermittelt, zum<br />

Beispiel Geh- und Fahrtrecht mit 0,50 Euro<br />

pro Quadratmeter oder Recht zur Errichtung<br />

und Benutzung eines Kinderspielplatzes<br />

mit einem Euro pro Quadratmeter. Da die<br />

Rechte unkündbar waren, kommen die<br />

Regeln für immerwährende Nutzungen zur<br />

Anwendung. Dies bedeutet, dass die Gebühr<br />

vom achtzehnfachen Jahreswert bemessen<br />

wird. In Summe kam daher eine recht hohe<br />

Bemessungsgrundlage zusammen.<br />

Fotos: Adobe Stock, Michael Königshofer<br />

www.leitnerleitner.com<br />

+43 1 718 98 90<br />

harald.galla@leitnerleitner.com<br />

A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />

Harald Galla,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />

Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Expo</strong> <strong>Real</strong> <strong>Digital</strong> <strong>Edition</strong> <strong>2022</strong><br />

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