Expo Real 2022 - Digital Edition
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Advertorial<br />
Einräumung<br />
von Servituten<br />
GEBÜHRENPFLICHT bei vermeintlich unentgeltlicher Einräumung.<br />
A<br />
llgemein versteht man unter einer<br />
Dienstbarkeit, dass ein Eigentümer<br />
eines Grundstücks zum Vorteil<br />
eines anderen, nämlich eines<br />
Berechtigten, etwas zu dulden oder unterlassen<br />
hat. Gebührenrechtlich ist dies relevant, da<br />
Dienstbarkeitsverträge gebührenpflichtig sind.<br />
Die Gebühr beträgt zwei Prozent vom Wert des<br />
bedungenen Entgelts.<br />
Ein klassischer Mietvertrag fällt nicht<br />
darunter (dieser unterliegt dafür einer<br />
Bestandsvertragsgebühr von einem Prozent,<br />
gebührenfrei sind aber Wohnungsmietverträge),<br />
sehr wohl aber Fruchtgenussverträge.<br />
Dies deshalb, da dem Fruchtnießer das<br />
Recht auf volle Nutzung der Sache zusteht,<br />
insbesondere das Recht, Bestandrechte an<br />
Personen zu vergeben, die dadurch Hauptmieter<br />
werden.<br />
Gegenseitige unentgeltliche<br />
Einräumung<br />
In einem kürzlich vom Bundesfinanzgericht<br />
(BFG, GV/7100126/2017 vom 21. 2. <strong>2022</strong>)<br />
entschiedenen Fall wurden zur <strong>Real</strong>isierung<br />
eines Wohnprojektes zwischen zwei<br />
Grundstücken mehrere Dienstbarkeiten eingeräumt.<br />
Diese umfassten zum Beispiel das<br />
unentgeltliche und unkündbare Geh- und<br />
Fahrrecht zur Mitbenutzung Zufahrt/Abgang,<br />
Recht zur Errichtung eines Müllplatzes,<br />
Parkrecht für Besucherparkplätze, Geh- und<br />
Fahrrecht zur Mitbenutzung einer Tiefgaragenzufahrt<br />
oder Gehrecht zum Kinderspielplatz.<br />
Die Parteien haben den Dienstbarkeitsvertrag<br />
beim Finanzamt angezeigt,<br />
sind aber davon ausgegangen, dass keine<br />
Gebühr anfällt, da die Rechte unentgeltlich<br />
eingeräumt wurden.<br />
Gebührenpflicht doch gegeben?<br />
Die Finanzbehörde und auch das BFG haben<br />
diese Ansicht nicht geteilt. Der Wille der<br />
Parteien war darauf gerichtet, sich gegenseitig<br />
Dienstbarkeiten einzuräumen, damit das<br />
Wohnprojekt realisiert werden kann. Es liegt<br />
daher keine unentgeltliche Einräumung vor,<br />
sondern ein Tausch. Ein gebührenpflichtiges<br />
Rechtsgeschäft ist gegeben.<br />
Strittig war ebenfalls der Zeitpunkt der<br />
Gebührenentstehung. Da für die Gebührenentstehung<br />
bereits das Verpflichtungsgeschäft<br />
relevant ist, wurde die Gebühr mit<br />
Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages (und<br />
nicht erst mit der späteren Verbücherung)<br />
ausgelöst. Der Wert der Dienstbarkeiten<br />
wurde auf Basis des Immobilienpreisspiegels<br />
(Mietwerte für solche Rechte) ermittelt, zum<br />
Beispiel Geh- und Fahrtrecht mit 0,50 Euro<br />
pro Quadratmeter oder Recht zur Errichtung<br />
und Benutzung eines Kinderspielplatzes<br />
mit einem Euro pro Quadratmeter. Da die<br />
Rechte unkündbar waren, kommen die<br />
Regeln für immerwährende Nutzungen zur<br />
Anwendung. Dies bedeutet, dass die Gebühr<br />
vom achtzehnfachen Jahreswert bemessen<br />
wird. In Summe kam daher eine recht hohe<br />
Bemessungsgrundlage zusammen.<br />
Fotos: Adobe Stock, Michael Königshofer<br />
www.leitnerleitner.com<br />
+43 1 718 98 90<br />
harald.galla@leitnerleitner.com<br />
A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />
Harald Galla,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />
LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />
Immobilientransaktionen.<br />
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