unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Siehe im Anhang zu HEFT<br />
3 unter „Nichtbesteuerung<br />
des Einkommens aus<br />
Unternehmen und aus<br />
selbstständiger Arbeit“<br />
(sog. Tremonti-bis)“<br />
GESAMTAUSGABEN<br />
von Anlageimmobilien) bzw. für die Zahlungsstundung in Bezug auf Güter, die für die Ausübung von künstlerischen oder freiberuflichen<br />
Tätigkeiten erworben wurden. Nicht abzugsfähig sind Zinsen gemäß Art. 33, Absatz 3 DPR Nr. 633 vom 26.<br />
Oktober 1972, (die von Steuerzahlern bezahlt wurden, welche sich für die vierteljährige MwSt.-Zahlung entschieden haben).<br />
In Zeile RE13 sind die Verbrauchsausgaben anzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der betreffenden<br />
Angabe die gesamten im Laufe des Jahres aufgewendeten Kosten für Telefondienste, einschließlich zusätzlicher Leistungen,<br />
für Stromverbrauch, Treibstoff, ausschließlich für den Antrieb von Fahrzeugen verwendeten Schmierstoffen und dergleichen,<br />
anzugeben sind.<br />
In Zeile RE14 Spalte 2 ist der Gesamtbetrag der tatsächlich für Beherbergungsleistungen und für den Verzehr von Speisen<br />
und Getränken in öffentlichen Lokalen aufgewendeten und entsprechend belegten Ausgaben anzugeben, im Ausmaß von<br />
bis zu 2 Prozent des Gesamtbetrags der vereinnahmten Vergütungen (ersichtlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen<br />
dem in Zeile RE5 angegebenen Betrag und dem in Spalte 1 der Zeile RE3 aufgeführten Betrag).<br />
In Spalte 1 der Zeile RE14 muss der Gesamtbetrag der aufgewendeten Ausgaben angegeben werden.<br />
In Zeile RE15 Spalte 2 ist der Gesamtbetrag der tatsächlich aufgewendeten und entsprechend belegten Repräsentationsausgaben<br />
in Höhe von maximal 1 Prozent der vereinnahmten Vergütungen anzugeben (ersichtlich aus dem Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem in Zeile RE5 angegebenen Betrag und dem in Spalte 1 der Zeile RE3 aufgeführten Betrag). Zu<br />
den Repräsentationsausgaben zählen auch die Ausgaben für den Erwerb oder die Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten<br />
bzw. Sammelobjekten, auch wenn als Anlagegüter für die Ausübung der künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit<br />
genutzt, sowie die Ausgaben für den Erwerb oder die Einfuhr von zur unentgeltlichen Veräußerung bestimmten Gütern.<br />
In Spalte 1 der Zeile RE15 ist der Gesamtbetrag der aufgewendeten Ausgaben anzugeben.<br />
In Zeile RE16 sind 50 Prozent der Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen oder an beruflichen<br />
Fortbildungsseminaren anzugeben, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten in Bezug auf die besagte<br />
Teilnahme.<br />
In Zeile RE17 ist der Betrag der von Art. 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001, verlängert durch die<br />
nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften, vorgesehenen Begünstigung in Bezug auf die Nichtbesteuerung des wiederangelegten<br />
Einkommens aus selbstständiger Arbeit anzugeben, entsprechend dem Betrag aus Zeile RS18 der Übersicht RS in HEFT 3.<br />
HINWEIS Es wird darauf hingewiesen, dass die europäische Kommission laut den Erklärungen unter „Neuheiten des Einkommens aus Unternehmen<br />
und selbstständiger Arbeit“ in HEFT 3 in Bezug auf die Vorschriften gemäß Art. 5-sexies GD Nr. 282 vom 24.12.2002, umgewandelt<br />
durch das Gesetz Nr. 27 vom 21.02.2003 (Verlängerung des Gesetzes Tremonti-bis) der Meinung war, die mit diesen Vorschriften getroffenen<br />
Maßnahmen würden eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abschnitt 1 des EG-Vertrags und das Verfahren laut Art. 88 Abschnitt 2 desselben<br />
Vertrags einleitete, um zu überprüfen, ob die Beihilfe mit dem Markt der europäischen Gemeinschaft kompatibel sei.<br />
In Erwartung einer endgültigen Beurteilung verwies die Kommission auf die Verbotswirkung laut Art. 88 Abschnitt 3 des EG-Vertrags und benachrichtigte<br />
die Betreffenden durch ein im EU-Amtsblatt Nr. C42/5 vom 18.02.<strong>2004</strong> veröffentlichtes Schreiben mit dem Hinweis, dass bei<br />
unrechtmäßiger Beihilfe die Rückerstattung von Seiten des Begünstigten erfolgt, der die Beihilfe in Anspruch genommen hat.<br />
In Zeile RE18 ist Folgendes anzugeben:<br />
• 50 Prozent der Instandhaltungskosten für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst, welche<br />
der Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 beigelegten<br />
Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />
• 50 Prozent der im Besteuerungszeitraum aufgewendeten Ausgaben für den Kauf von Treibstoff, Schmierstoff und dergleichen<br />
(Benzin, Diesel, Methan usw.), begrenzt auf lediglich ein Fahrzeug, die ausschließlich für den Antrieb von Motorfahrrädern<br />
und Motorrädern verwendet werden, sowie der Gesamtbetrag dieser Ausgaben für Motorfahrräder und Motorräder,<br />
die den Angestellten für den größten Teil des Besteuerungszeitraums zur Mischnutzung zur Verfügung gestellt wurden.<br />
• 50 Prozent der sonstigen Ausgaben (die verschieden sind von denen für den Kauf von Treib- und Schmierstoffen und dergleichen), verwendet<br />
ausschließlich für den Antrieb von Fahrzeugen, begrenzt auf lediglich ein Fahrzeug, in Bezug auf Personenkraftwagen, Wohnmobile,<br />
Motorfahrräder und Motorräder, sowie der Gesamtbetrag der für besagte Fahrzeuge, die Angestellten für den größten Teil des<br />
Besteuerungszeitraums sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, getragenen Ausgaben.<br />
• 50 Prozent der Ausgaben für den Gebrauch von beweglichen Gütern, die sowohl für die Ausübung der künstlerischen<br />
oder freiberuflichen Tätigkeit als auch zum persönlichen oder familiären Gebrauch des Steuerpflichtigen auf der Grundlage<br />
von Leasingverträgen oder Miete bestimmt sind.<br />
• Gesamtbetrag der sonstigen tatsächlich aufgewendeten und entsprechend belegten Ausgaben im Zusammenhang mit der künstlerischen<br />
oder freiberuflichen Tätigkeit, einschließlich der Versicherungsprämien für berufliche Risiken, wobei zu beachten ist, dass die Ausgaben<br />
für sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken genutzte Güter im Ausmaß von 50 Prozent abgesetzt werden können.<br />
• Beteiligungskosten für die Betreibung von Mini-Kinderkrippen und von Kinderkrippen an Arbeitsplätzen im Ausmaß von<br />
höchstens 2.000,00 Euro pro in diesen Einrichtungen untergebrachtem Kind (Art. 91 Absatz 6 Gesetz 289/2002). Es<br />
wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit für die von den Arbeitgebern aufgewendeten Kosten mit Bezug<br />
auf die Mini-Kinderkrippen und Kinderkrippen an Arbeitsplätzen gilt, die sowohl von den Städten/Gemeinden<br />
als auch von den Arbeitgebern betrieben werden.<br />
In Zeile RE19 ist der Gesamtbetrag der Ausgaben anzuführen, wobei die Beträge von Zeile RE6 bis Zeile RE18 zu addieren sind.<br />
Die Spalte 1 der Zeile RE20 betrifft ausschließlich die Subjekte, die dem Steuervergleich im Voraus anhaften. In Bezug<br />
auf die Anwendung der Vergleichsregelung ist das Einkommen aus selbstständiger Arbeit nämlich anzunehmen, ohne<br />
die Ermäßigungen durch die Anwendung der Vorschriften zu berücksichtigen, die auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte<br />
Vergünstigungen festlegen. Diese Vergünstigungen stellen eine Dishomogenität im Vergleich zu den Daten des<br />
laufenden Besteuerungszeitraums und des Bezugszeitraums dar.<br />
Die Subjekte, die die Mitteilung zur Anhaftung laut Art. 33 GD Nr. 269/2003, umgewandelt durch das Gesetz Nr.<br />
326/2003, eingesendet haben, müssen daher in der Zeile RE20 Spalte 1 den Gesamtbetrag der Steuervergünstigungen mit<br />
zeitlicher Begrenzung angeben, der die Ermittlung des Einkommens beeinflusste. Es wird darauf hingewiesen, dass der in<br />
der besagten Spalte anzugebende Betrag ebenfalls unter Berücksichtigung der erneut besteuerten Summen in Anwendung<br />
der Vorschriften zum Schutz der Steuerumgehung in Verbindung mit den besagten Vergünstigungen zu berechnen ist. Ein<br />
Subjekt, das die Vergünstigung laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/2001 in Anspruch genommen hat, in der Zeile RE17 den<br />
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