unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL VI<br />
IN DER EIGENSCHAFT<br />
ALS ERBE ODER<br />
VERMÄCHTNISNEHMER<br />
BEZOGENE EINKÜNFTE<br />
• Spalte 2: Betrag der Prämien, für welche die Steuerabsetzung in Anspruch genommen wurde<br />
• Spalte 3: Betrag der Steuerrückbehalte des Jahres 2003 (einschließlich der ausgesetzten Beträge), der aus der vom Versicherungsunternehmen<br />
ausgehändigten Bestätigung hervorgeht.<br />
Im Teil VI sind jene Einkommen anzugeben, welche Erben oder Vermächtnisnehmer im Todesfall des Berechtigten im Laufe des<br />
Jahres 2003 bezogen haben, mit Ausnahme der Einkünfte aus Grund und Boden und der Einkünfte aus Unternehmen. Die Einkünfte<br />
gemäß Art.16, Absatz 1, Buchstaben a), a-bis), b) und c) TUIR, welche von Subjekten ausgeschüttet wurden, die einen<br />
Quellsteuereinbehalt vornehmen müssen, sowie Anteile auf Gehälter oder Renten, sind nicht zu erklären, auch wenn sie von<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern bezogen wurden. Die im Art.16, Absatz 1, Buchst. a) des TUIR angeführten Abfertigungen<br />
und Zulagen, welche von Subjekten ausbezahlt wurden, die nicht verpflichtet sind, die Quellsteuereinbehalte vorzunehmen,<br />
sind im Teil IX dieser Übersicht anzugeben. In diesem Fall ist in Zeile RM17, in Spalte 8 der Prozentsatz des Einkommens, das<br />
dem Erben zusteht, und in Spalte 9 die Steuernummer des verstorbenen Subjektes anzugeben.<br />
Die Einkünfte, welche von den Erben oder den Vermächtnisnehmern bezogen wurden, müssen gemäß den Bestimmungen<br />
der jeweiligen Kategorie (unter Bezugnahme auf den Verstorbenen) berechnet werden und sind der gesonderten Besteuerung<br />
zu unterwerfen.<br />
Die Verwalter von ruhenden Erbschaften und von Erbschaften, die aufgeschoben oder zugunsten eines ungeborenen noch nicht<br />
empfangenen Erben fallen, müssen in diesem Teil die erwähnten Einkünfte gemäß Art.7 Absatz 3 TUIR angeben. Diese Einkommen<br />
werden, wenn es sich beim Erben um eine <strong>natürliche</strong> oder unbekannte Person handelt, vorläufig gesondert besteuert und zwar<br />
zum Steuersatz, der für die erste Einkommensstufe vorgesehen ist, unter Vorbehalt eines Ausgleichs nach Annahme der Erbschaft.<br />
Dies vorausgesetzt, ist in den Zeilen RM11 und RM12 Folgendes anzuführen:<br />
• Spalte 1: das Jahr der Nachlasseröffnung<br />
• Spalte 2: das bezogene Einkommen, vor Abzug der Quote der Erbschaftssteuer und zwar im Verhältnis zu dem in der<br />
entsprechenden Erklärung angeführten Guthaben<br />
• Spalte 3: das ordentliche Steuerguthaben auf Dividenden bezüglich der erklärten Einkünfte<br />
• Spalte 4: das beschränkte Steuerguthaben auf Dividenden bezüglich der erklärten Einkünfte<br />
• Spalte 5: die Quote der Erbschaftssteuer<br />
• Spalte 6: die Steuereinbehalte bezüglich der erklärten Einkünfte<br />
• Spalte 7: bei Wahl der ordentlichen Besteuerung das Kästchen ankreuzen (siehe Anleitungen in Zeile RM27).<br />
Es wird daran erinnert, dass für rückständige Zuwendungen aus nicht selbstständiger Arbeit sowie Entschädigungen aufgrund<br />
von Beendigung einer geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit, welche die Erben in diesem Teil angeben<br />
müssen, die Agentur der Einnahmen die geschuldete Steuer ohne Anwendung der Zinsen und der Strafgebühren festsetzt<br />
(bzw. sie wird die zustehenden Rückerstattungen auszahlen) und die ordentliche Besteuerung anwendet, falls diese für den<br />
Steuerzahler günstiger ist. Für die anderen Einkünfte kann hingegen die Wahl der ordentlichen Besteuerung getroffen werden<br />
(zum Beispiel: Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung des Agenturverhältnisses von Seiten der <strong>natürliche</strong>n<br />
Personen und anlässlich der Aufgabe von Notariatsfunktionen usw.).<br />
Mit Hinsicht auf das Steuerguthaben auf Dividenden, das in den Spalten 3 und 4 anzugeben ist, wird Folgendes klargelegt:<br />
a) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von<br />
den Gesellschaften und Handelskörperschaften gemäß Art.87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR ab dem dem zum<br />
1. Januar 2003 laufenden folgenden Besteuerungszeitraum beschlossen wurde und für welche den Gesellschaftern oder<br />
Mitgliedern im Sinne des Art.14 TUIR das Steuerguthaben zuerkannt wird.<br />
b) das Steuerguthaben steht im beschränkten Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne zu – einschließlich der Gewinne<br />
aus Dividenden von in der EU ansässigen Tochtergesellschaften – ebenfalls in Sachwerten, deren Ausschüttung von den<br />
Gesellschaften und Handelskörperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR beschlossen wurde,<br />
ab dem dem zum 1. Januar 2003 laufenden folgenden Besteuerungszeitraum, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />
das Steuerguthaben gemäß Art. 11, Absatz 3bis und 94 Absatz 1-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
c) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent der Gewinne auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von<br />
den Gesellschaften und Handelskörperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem dem zum 1.<br />
Januar 2001 laufenden folgenden Besteuerungszeitraum beschlossen wurde, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />
das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />
d) das Steuerguthaben steht im beschränkten Ausmaß von 56,25 Prozent der Gewinne zu – einschließlich der Gewinne<br />
aus Dividenden von in der EU ansässigen Tochtergesellschaften – ebenfalls in Sachwerten, deren Ausschüttung von den<br />
Gesellschaften und Handelskörperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR beschlossen wurde,<br />
ab dem dem zum 1. Januar 2001 laufenden folgenden Besteuerungszeitraum, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />
das Steuerguthaben gemäß Art. 11, Absatz 3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
e) Das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 58,73 Prozent der Gewinne – ebenfalls in Sachwerten – zu, deren Ausschüttung<br />
von den Gesellschaften und Handelskörperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR beschlossen<br />
wurde, ab dem zweiten auf das zum 31. Dezember 1996 laufende folgenden Geschäftsjahr und innerhalb<br />
des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben<br />
gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />
f) das Steuerguthaben steht im beschränkten Ausmaß von 58,73 Prozent der Gewinne - einschließlich der Gewinne aus Dividenden<br />
von in der EU ansässigen Tochtergesellschaften – zu, auch in Sachwerten, deren Ausschüttung von den Gesellschaften<br />
und Handelskörperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR beschlossen wurde, ab dem zweiten auf das<br />
zum 31. Dezember 1996 laufende folgenden Geschäftsjahr und innerhalb des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums,<br />
für die den Gesellschaftern oder Teilhaben das Steuerguthaben laut Art. 11, Absatz 3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
g) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent (9/16) der Gewinne, auch in Sachwerten, zu, deren Ausschüttung<br />
innerhalb des ersten auf das zum 31. Dezember 1996 laufende folgenden Geschäftsjahrs von den Gesellschaften<br />
laut Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) TUIR beschlossen wurde und nach dem Abschluss des zum Zeitpunkt des<br />
1. Januars 1988 laufenden Geschäftsjahr und innerhalb des ersten auf das zum 31. Dezember 1996 laufende folgenden<br />
Geschäftsjahrs von Handelskörperschaften laut Art. 87, Absatz 1, Buchstabe b) TUIR.<br />
h) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 25 Prozent der Gewinne aus der Ausschüttung von Rücklagen und Fonds zu,<br />
welche im Sinne des Art. 8, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 408 vom 29. Dezember 1990 oder im Sinne des Art. 22,<br />
Absätze 1, 2 und 4 des GD Nr. 41 vom 23. Februar 1995, umgewandelt durch das G. Nr. 85 vom 22. März 1995<br />
und innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach dem zum 31. Dezember 1996 laufendem beschlossen wurden.<br />
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