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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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eschlossen wurde, angegeben in Punkt 43 der Bescheinigung, steht das<br />

Guthaben im Ausmaß von höchstens 51,51 Prozent auf die Dividenden zu.<br />

Für die Gewinne aus der Ausschüttung von als Rückstellung angesammelter<br />

Gewinne, beschlossen ab dem 30. September 2003 bis zum Zeitpunkt des<br />

Abschlusses des Geschäftsjahrs sowie die Gewinne, die infolge des Abschlusses<br />

des Geschäftsjahrs gemäß Absatz 1 und 2 Art. 40 des GD Nr.<br />

269 vom 30. September 2003, angegeben in Punkt 40 der Bescheinigung,<br />

ausgeschüttet wurden, steht das Steuerguthaben im begrenzten Ausmaß von<br />

51,51 Prozent zu.<br />

Die Verwendung des Steuerguthabens kann auf jeden Fall keinen Steuerüberschuss<br />

bewirken, welcher dann eventuell zur Rückerstattung oder zum Ausgleich<br />

der für darauf folgende Besteuerungszeiträume geschuldeten Steuern<br />

beantragt werden könnte. Daher muss dieses Guthaben vorrangig im Verhältnis<br />

zu den sonstigen Steuerguthaben verwendet werden. Der Steuerpflichtige<br />

kann allerdings auf die Beanspruchung des Steuerguthabens verzichten,<br />

wobei er dieses Guthaben weder in Erhöhung des<br />

Gesamteinkommens noch in Absetzung der Steuer bringen kann.<br />

Zwecks Berechnung des zustehenden Steuerguthabens, ist die nachstehende<br />

Berechnung vorzunehmen:<br />

Betrag der Dividende + Steuerguthaben<br />

Gesamteinkommen gemäß Zeile RN1, Spalte 4 + Steuerguthaben auf Dividenden gemäß Zeile RN2<br />

Das so erzielte Ergebnis muss mit der Nettosteuer gemäß Zeile RN20 (oder<br />

Zeile RN21 Spalte 4 bei Anwendung der Schutzklausel) multipliziert werden.<br />

Falls die Netto-Steuerquote, welches sich aus dieser Berechnung ergibt, niedriger<br />

ist als das begrenzte Steuerguthaben, kann der Betrag dieses Guthabens,<br />

in keinem Fall höher sein als die genannte Quote der Nettosteuer.<br />

Ausübung von künstlichen und freiberuflichen Tätigkeiten<br />

Art. 49, Absatz 1 TUIR definiert Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte,<br />

die aus künstlichen und freiberuflichen Tätigkeiten stammen, d.h. jene<br />

aus einer gewöhnlich – wenn auch nicht ausschließlich – ausgeübten selbstständiger<br />

Arbeit, die nicht zu den Unternehmenstätigkeiten zählt, auch wenn<br />

sie in Vereinsform ausgeführt wird.<br />

Die Voraussetzung einer Berufsmäßigkeit besteht dann, wenn das Subjekt eine<br />

Reihe von Vorgängen ausführt, welche abgestimmt und auf ein einziges<br />

Ziel ausgerichtet sind und mit Regelmäßigkeit, Beständigkeit, System, Gewohnheitsmäßigkeit<br />

ausgeübt wird.<br />

Die Gewohnheitsmäßigkeit unterscheidet sich von der Gelegentlichkeit dadurch,<br />

dass die letztere episodische, gelegentliche und nicht programmierte<br />

Tätigkeiten vorsieht.<br />

Dieser Unterschied ist grundlegend, um die Einkünfte von gewohnheitsmäßiger<br />

selbstständiger Arbeit, welche in Übersicht RE anzugeben sind, von den<br />

Einkünften gelegentlicher Arbeit zu unterscheiden, welche als sonstige Einkünfte<br />

eingeordnet sind und in Übersicht RL angegeben werden.<br />

Rückerstattete Steuern und Aufwendungen – Sonderfälle<br />

Wenn die rückerstatteten Aufwendungen sich auf Ausgaben für die Gesundheit<br />

beziehen, hinsichtlich derer in der Erklärung vom Vorjahr die Aufteilung<br />

in vier Raten in Anspruch genommen wurde, ist in dieser Zeile der rückerstattete<br />

Betrag dividiert durch vier anzugeben. Für die verbleibenden drei Raten<br />

hat der Steuerzahler in der Zeile RP6 der Übersicht RP des HEFTS 1 ab<br />

der vorliegenden Erklärung den Gesamtbetrag der in Raten aufgeteilten Ausgaben,<br />

vermindert um den rückerstatteten Betrag, anzugeben.<br />

Wenn die rückerstatteten Aufwendungen sich auf Ausgaben für Arbeiten zur<br />

Sanierung von Bausubstanz beziehen, ist der Teil der rückerstatteten Summe,<br />

für den in den Vorjahren der Absetzbetrag in Anspruch genommen wurde,<br />

anzugeben.<br />

Enteignungsentschädigung<br />

Mit diesem Begriff wird auf die Mehrerlöse und auf die sonstigen Beträge<br />

aus Art. 11, Absätze von 5 bis 8 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. Dezember<br />

1991 Bezug genommen, die als Enteignungsentschädigung oder aus<br />

anderen Gründen im Verlauf des Enteignungsverfahrens und infolge von Erwerb<br />

durch Besetzung, einschließlich der Zinsen auf diese Summen und der<br />

Aufwertung, bezogen wurden.<br />

Für den Begriff Erwerb durch Besetzung ist auf die faktische Enteignung Bezug<br />

zu nehmen, die eintritt, wenn Behörden sich unrechtmäßig Privatgrund<br />

aneignen, unumkehrbar für Realisierungen im öffentlichen Interesse bestim-<br />

men und dadurch die Voraussetzungen für das Erlassen einer gerichtlichen<br />

Verfügung schaffen, die der Privatperson eine Entschädigungssumme für die<br />

Entziehung des Bodens anerkennt.<br />

Kraft besagter Bestimmungen sind die Entschädigungen und die anderen<br />

Summen zu erklären, vorausgesetzt sie wurden in Bezug auf Flächen entrichtet,<br />

die zur Errichtung von öffentlichen Bauten oder städtischen Infrastrukturen<br />

innerhalb homogener, von den städtebaulichen Bestimmungen definierten<br />

Gebiete des Typs A, B, C und D laut M.D. vom 2. April 1968, und für<br />

Arbeiten im Bereich des öffentlichen, einfachen und Volkswohnbaus laut Gesetz<br />

Nr. 167 vom 18. April 1962 in geltender Fassung bestimmt wurden.<br />

Die Entschädigungen, die für die Enteignung von Flächen bezogen wurden,<br />

die nicht mit den angegebenen Flächen übereinstimmen (wie zum Beispiel<br />

Typ E und F), unabhängig von ihrer Zwecksbestimmung, unterliegen dem<br />

Steuereinbehalt nicht und daher sind sie nicht zu erklären.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die als Enteignungsentschädigungen oder<br />

aus einem anderen Grund im Bereich des Enteignungsverfahrens bezogenen<br />

Summen, sowie die als Schadenersatz infolge des Zwangserwerbs durch unrechtmäßige<br />

Dringlichkeitsbesetzung bezogenen nachfolgend genauer bestimmten<br />

Beträge, einschließlich Aufwertung, Veräußerungsgewinne im Sinne<br />

des Art. 11, Absatz 5 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. Dezember 1991 erzeugen<br />

und daher nach den Kriterien laut Art. 82, Absatz 2 letzten beiden<br />

Abschnitte TUIR ermittelt werden sollen. Siehe in diesem Anhang unter „Berechnung<br />

der Mehrerlöse“.<br />

Die Summen, die hingegen als nicht mit den oben aufgeführten Fällen übereinstimmende<br />

Besetzungsentschädigungen bezogen werden, sowie die jedenfalls<br />

geschuldeten Zinsen auf die Summen, aus denen die besagten Veräußerungsgewinne<br />

erzielt werden, erzeugen im Sinne des Art. 11, Absatz 6<br />

des besagten Gesetzes Nr. 413/1991 sonstige Einkünfte laut Art. 81 TUIR<br />

und sind daher vollständig zu besteuern.<br />

Keine Veräußerungsgewinne bilden die als Entschädigungen für Dienstbarkeiten<br />

bezogenen Summen, da der Steuerzahler in den jeweiligen Fällen das<br />

Eigentum der Ertragsquelle beibehält. Demzufolge findet in diesen Fällen der<br />

Steuereinbehalt laut Art. 11, Absatz 7 des besagten Gesetzes Nr.<br />

413/1991 keine Anwendung. Ebenso sind als Enteignungsentschädigungen<br />

weder die Summen für Enteignungen von Gebäuden und Zubehör, noch<br />

die zusätzlichen Pächtern, Halbpächtern, Landpächtern und anderen Landwirten<br />

in Bezug auf enteignete Grundstücke zustehenden Entschädigungen<br />

laut Art. 17, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 865/1991 zu besteuern.<br />

Für weitere Informationen zu den betreffenden Entschädigungen wird auf die<br />

von der Finanzbehörde mit dem Rundschreiben Nr. 194/E vom 24. Juli<br />

1998 gelieferten Informationen verwiesen.<br />

Mit Gültigkeit ab dem 30. Juni 2003 sind die Vorschriften zur Enteignung im<br />

Einheitstext der gesetzlichen und regelnden Vorschriften zu Enteignung zu öffentlichem<br />

Nutzen enthalten, verabschiedet mit DPR Nr. 327 vom 8. Juni<br />

2001 laut Änderungen durch das GvD Nr. 302 vom 27. Dezember<br />

2002.<br />

INPS – Berechnungsmethoden der Akontozahlungen<br />

1 - von Handwerkern und Gewerbetreibenden geschuldete Vor- und Fürsorgebeiträge<br />

Mit Bezug auf die für das Jahr <strong>2004</strong> geschuldeten Vor- und Fürsorgebeiträge<br />

ist der Steuerzahler zur Einzahlung von zwei Akontozahlungen in gleicher<br />

Höhe verpflichtet, die zu denselben Fristen wie die IRPEF-Akontozahlungen<br />

für denselben Besteuerungszeitraum zu leisten sind.<br />

Für die Ermittlung des Gesamtbetrags der geschuldeten Akontozahlungen<br />

muss das Einkommen ermittelt werden, das den Mindestbetrag überschreitet,<br />

mit Bezug auf das Einkommen aus Unternehmen des Jahrs 2003 unter Verwendung<br />

der für das Jahr <strong>2004</strong> vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge.<br />

Auf das so ermittelte Einkommen, das den Mindestbetrag überschreitet, werden<br />

schließlich die für das Jahr <strong>2004</strong> vorgesehenen Steuersätze angewendet,<br />

unter Berücksichtigung eventueller Vergünstigungen, die für dasselbe Jahr<br />

zustehen.<br />

2 - Von Freiberuflern mit getrennter Verwaltung geschuldete Vor- und Fürsorgebeiträge<br />

Mit Bezug auf die für das Jahr <strong>2004</strong> geschuldeten Vor- und Fürsorgebeiträge<br />

sind die Subjekte mit getrennter Verwaltung zur Einzahlung von zwei<br />

Akontozahlungen in gleicher Höhe verpflichtet, die zu denselben Fristen wie<br />

die IRPEF-Akontozahlungen für denselben Besteuerungszeitraum zu leisten<br />

sind.<br />

Der Gesamtbetrag der geschuldeten Akontozahlungen wird durch die Anwendung<br />

der für das Jahr <strong>2004</strong> angewendeten Steuersätze auf 80% des Einkommens<br />

aus selbstständiger Arbeit bezogen auf das Jahr 2003 ermittelt, wobei<br />

der für das Jahr <strong>2004</strong> festgesetzte Höchstbetrag zu berücksichtigen ist.<br />

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