unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL VII<br />
ERLÖSE AUS<br />
GARANTIEDEPOTS<br />
Für weitere Informationen<br />
siehe im ANHANG „Erlöse<br />
aus als Finanzierungsgarantie<br />
geltenden Depots”<br />
und „Einzahlungen” und<br />
den Absatz für die<br />
Ratenaufteilungen in den<br />
allgemeinen Anleitungen<br />
des HEFTES 1.<br />
TEIL VIII<br />
EINKÜNFTE AUS<br />
KAPITALVERMÖGEN,<br />
DIE DER ERSTAZSTEUER<br />
UNTERLIEGEN<br />
i) das Steuerguthaben steht im beschränkten Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne aus der Ausschüttung von als Rückstellung<br />
abgestellten Gewinnen zu, beschlossen ab dem 30. September 2003 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahrs<br />
sowie die ausgeschütteten Gewinne infolge des Abschlusses des Geschäftsjahrs gemäß Absätzen 1 und 2 des Art. 40 des GD<br />
Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003.<br />
l) das Steuerguthaben steht in den folgenden Fällen nicht zu:<br />
• für Gewinne, welche von ansässigen Körperschaften, die keinen Handel betreiben und von nicht ansässigen Gesellschaften<br />
und Körperschaften ausgeschüttet wurden<br />
• für Gewinne, welche vom Nutznießer bezogen wurden, wenn die Einräumung oder Veräußerung des Fruchtgenussrechtes<br />
von nicht ansässigen Subjekten ohne ständigen Sitz in Italien erzielt wurde.<br />
• für Gewinne, deren Ausschüttung vor dem Anschaffungsdatum der Beteiligungen beschlossen wurde, mit Hinblick auf<br />
die Subjekte, welche diese von Investment- bzw. von SICAV-Fonds kaufen.<br />
m) das Steuerguthaben steht auch bei Akontozahlungen auf Dividenden, ausgeschüttet von den Gesellschaften laut Art.<br />
2433-bis des Zivilgesetzes auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September 2003,<br />
umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 nicht zu. In diesem Fall besteht<br />
die Regelung der Akontozahlungen auf Dividenden aus dem eventuellen Saldo der Dividenden selbst, beschlossen mit<br />
Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Akontozahlung ausgeschüttet wurde.<br />
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auf Dividenden, welche von den Gesellschaften oder Körperschaften<br />
gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR im Sinne des Art. 44, Absatz 3 TUIR ausgeschüttet wurden, nur für<br />
den Teil der Gewinne zusteht, welcher anteilsmäßig anderen Rückstellungen entspricht als jenen laut Art. 44, Absatz 1 TUIR.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass wenn der verstorbene Steuerzahler die Rückführung der finanziellen Tätigkeiten aus dem<br />
Ausland durchgeführt und dem Vermittler bei der Einreichung der „vertraulichen Erklärung” die im Jahr 2003 aus jener Tätigkeit<br />
bezogenen Einkünfte mitgeteilt hat, der Erbe nicht verpflichtet ist, die genannten Einkünfte im vorliegenden Vordruck<br />
anzuführen, vorausgesetzt die vom Vermittler auferlegte Steuer ist endgültig.<br />
In Zeile RM13 ist die Quote des Steuerguthabens auf Dividenden anzugeben, in Bezug auf die Gewinne aus Dividenden<br />
von in der EU ansässigen Tochtergesellschaften, auf welche die vom Art.96-bis des TUIR vorgesehene Besteuerung angewandt<br />
wird, die innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach jenem zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde;<br />
diese Angabe ist aus der Mitteilung zu entnehmen, welche jedem Gesellschafter der ansässigen Gesellschaft, die die<br />
Gewinne ausgeschüttet hat, ausgestellt wurde.<br />
Im Teil VII sind Einkünfte anzuführen, die aus Gelddepots, Depots von beweglichen Werten und anderen Wertpapieren<br />
stammen, die verschieden von Aktien oder ähnlichen Wertpapieren sind und die außerhalb der Staatsgrenzen als Garantie<br />
für Finanzierungen an ansässige Unternehmen gebildet wurden und im Fall, dass dieselben Erlöse nicht durch Banken<br />
oder andere Finanzvermittler bezogen wurden, die den Quellensteuereinbehalten nicht unterliegen. Auf diese Einkünfte wird<br />
ein Betrag von 20 Prozent geschuldet, auch falls diese steuerfrei und unabhängig von jeder für sie vorgesehene Art von<br />
Einhebung sind. Dieser Betrag ist innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäß den Methoden für die Einzahlung der<br />
Steuern, die sich aus der Steuererklärung Vordruck UNICO <strong>2004</strong> Natürliche Personen ergeben, einzuzahlen.<br />
Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM14 Folgendes anzugeben:<br />
• Spalte 1: Gesamtbetrag der Einkünfte aus den Garantiedepots<br />
• Spalte 2: Betrag der geschuldeten Summe<br />
Im Teil VIII sind die im Ausland erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, die verschieden von denjenigen sind, welche<br />
zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerzahlers beitragen (die in Übersicht RI zu erklären sind) und vom Steuerzahler<br />
direkt und nicht durch einen ansässigen Vermittler bezogen wurden. Diese Einkünfte unterliegen der Ersatzsteuer in derselben Höhe<br />
wie die Quellensteuereinbehalte, die in Italien auf die Einkünfte gleicher Natur angewandt werden (Art. 16-bis TUIR).<br />
Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, die Ersatzbesteuerung nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall steht ihm das Steuerguthaben<br />
für im Ausland entrichtete Steuern zu.<br />
In diesem Teil sind außerdem die Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Obligationen und öffentlichen sowie privaten<br />
diesen gleichgestellten Wertpapieren anzugeben, auf welche die vom GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 vorgesehene Ersatzsteuer<br />
nicht angewandt wurde. In diesem Fall sind die besagten Erträge für den im Besitzzeitraum angereiften und im<br />
Steuerzeitraum ausdrücklich bzw. stillschweigend einkassierten Anteil zu erklären. Aufgrund der Bestimmungen gemäß Art.<br />
4, Absatz 2 des genannten GvD Nr. 239/1996, ist für diese Einkünfte die ordentliche Besteuerung nicht zulässig.<br />
Aufgrund des Art. 9, Absatz 2 des GvD Nr. 505 vom 23. Dezember 1999 sind die Einkommen gemäß Buchst. g) des<br />
Art. 41, Absatz 1 TUIR zu ermitteln, indem die angelegten, eingebrachten oder zur Verwaltung übertragenen Summen wie<br />
auch die bezogenen Summen bzw. der gemeine Wert der erhaltenen Güter gemäß dem Kurs jenes Tages berechnet werden,<br />
an dem sie angelegt bzw. einkassiert wurden.<br />
Außerdem sind auch die Mehrerlöse gemäß Art. 81, Absatz 1, Buchst. c-ter) TUIR anzugeben, welche innerhalb des 30.<br />
Juni 1998 realisiert wurden und deren Vergütungen im Besteuerungszeitraum durch befristete Veräußerungen von Fremdwährung<br />
bzw. durch andere Verträge, die zur Ermittlung des Entgelts auch implizite auf befristete Währungswerte Bezug<br />
nehmen, erzielt wurden und aus Geschäftsvorfällen mit nicht ansässigen Subjekten stammen. Für diese Einkünfte wird die<br />
gesonderte Besteuerung im Ausmaß des Steuereinbehaltes von 12,5 Prozent, welche vom Art. 67 des GD Nr. 331 vom<br />
30. August 1993, umgewandelt mit Abänderungen durch das G. Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, vorgesehen ist. Der<br />
Steuerzahler hat die Möglichkeit, die gesonderte Besteuerung nicht in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall steht das Steuerguthaben<br />
für die im Ausland eingezahlten Steuern zu.<br />
Die Einzahlungen der Steuern bezüglich der in diesem Teil angeführten Einkünfte sind innerhalb der Fristen und gemäß den Methoden<br />
durchzuführen, welche für die Einzahlung der Steuern, die aus der vorliegenden Erklärung hervorgehen, vorgesehen sind.<br />
Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM15 Folgendes anzugeben:<br />
• Spalte 1: der Buchstabe, welcher der Art des Einkommens entspricht und in der Aufstellung, die im ANHANG unter „Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, das aus dem Ausland stammt, welche der Ersatzsteuer unterliegen” angeführt ist.<br />
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