09.10.2013 Views

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

TEIL VII<br />

ERLÖSE AUS<br />

GARANTIEDEPOTS<br />

Für weitere Informationen<br />

siehe im ANHANG „Erlöse<br />

aus als Finanzierungsgarantie<br />

geltenden Depots”<br />

und „Einzahlungen” und<br />

den Absatz für die<br />

Ratenaufteilungen in den<br />

allgemeinen Anleitungen<br />

des HEFTES 1.<br />

TEIL VIII<br />

EINKÜNFTE AUS<br />

KAPITALVERMÖGEN,<br />

DIE DER ERSTAZSTEUER<br />

UNTERLIEGEN<br />

i) das Steuerguthaben steht im beschränkten Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne aus der Ausschüttung von als Rückstellung<br />

abgestellten Gewinnen zu, beschlossen ab dem 30. September 2003 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahrs<br />

sowie die ausgeschütteten Gewinne infolge des Abschlusses des Geschäftsjahrs gemäß Absätzen 1 und 2 des Art. 40 des GD<br />

Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003.<br />

l) das Steuerguthaben steht in den folgenden Fällen nicht zu:<br />

• für Gewinne, welche von ansässigen Körperschaften, die keinen Handel betreiben und von nicht ansässigen Gesellschaften<br />

und Körperschaften ausgeschüttet wurden<br />

• für Gewinne, welche vom Nutznießer bezogen wurden, wenn die Einräumung oder Veräußerung des Fruchtgenussrechtes<br />

von nicht ansässigen Subjekten ohne ständigen Sitz in Italien erzielt wurde.<br />

• für Gewinne, deren Ausschüttung vor dem Anschaffungsdatum der Beteiligungen beschlossen wurde, mit Hinblick auf<br />

die Subjekte, welche diese von Investment- bzw. von SICAV-Fonds kaufen.<br />

m) das Steuerguthaben steht auch bei Akontozahlungen auf Dividenden, ausgeschüttet von den Gesellschaften laut Art.<br />

2433-bis des Zivilgesetzes auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September 2003,<br />

umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 nicht zu. In diesem Fall besteht<br />

die Regelung der Akontozahlungen auf Dividenden aus dem eventuellen Saldo der Dividenden selbst, beschlossen mit<br />

Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Akontozahlung ausgeschüttet wurde.<br />

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auf Dividenden, welche von den Gesellschaften oder Körperschaften<br />

gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR im Sinne des Art. 44, Absatz 3 TUIR ausgeschüttet wurden, nur für<br />

den Teil der Gewinne zusteht, welcher anteilsmäßig anderen Rückstellungen entspricht als jenen laut Art. 44, Absatz 1 TUIR.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass wenn der verstorbene Steuerzahler die Rückführung der finanziellen Tätigkeiten aus dem<br />

Ausland durchgeführt und dem Vermittler bei der Einreichung der „vertraulichen Erklärung” die im Jahr 2003 aus jener Tätigkeit<br />

bezogenen Einkünfte mitgeteilt hat, der Erbe nicht verpflichtet ist, die genannten Einkünfte im vorliegenden Vordruck<br />

anzuführen, vorausgesetzt die vom Vermittler auferlegte Steuer ist endgültig.<br />

In Zeile RM13 ist die Quote des Steuerguthabens auf Dividenden anzugeben, in Bezug auf die Gewinne aus Dividenden<br />

von in der EU ansässigen Tochtergesellschaften, auf welche die vom Art.96-bis des TUIR vorgesehene Besteuerung angewandt<br />

wird, die innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach jenem zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde;<br />

diese Angabe ist aus der Mitteilung zu entnehmen, welche jedem Gesellschafter der ansässigen Gesellschaft, die die<br />

Gewinne ausgeschüttet hat, ausgestellt wurde.<br />

Im Teil VII sind Einkünfte anzuführen, die aus Gelddepots, Depots von beweglichen Werten und anderen Wertpapieren<br />

stammen, die verschieden von Aktien oder ähnlichen Wertpapieren sind und die außerhalb der Staatsgrenzen als Garantie<br />

für Finanzierungen an ansässige Unternehmen gebildet wurden und im Fall, dass dieselben Erlöse nicht durch Banken<br />

oder andere Finanzvermittler bezogen wurden, die den Quellensteuereinbehalten nicht unterliegen. Auf diese Einkünfte wird<br />

ein Betrag von 20 Prozent geschuldet, auch falls diese steuerfrei und unabhängig von jeder für sie vorgesehene Art von<br />

Einhebung sind. Dieser Betrag ist innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäß den Methoden für die Einzahlung der<br />

Steuern, die sich aus der Steuererklärung Vordruck UNICO <strong>2004</strong> Natürliche Personen ergeben, einzuzahlen.<br />

Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM14 Folgendes anzugeben:<br />

• Spalte 1: Gesamtbetrag der Einkünfte aus den Garantiedepots<br />

• Spalte 2: Betrag der geschuldeten Summe<br />

Im Teil VIII sind die im Ausland erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, die verschieden von denjenigen sind, welche<br />

zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerzahlers beitragen (die in Übersicht RI zu erklären sind) und vom Steuerzahler<br />

direkt und nicht durch einen ansässigen Vermittler bezogen wurden. Diese Einkünfte unterliegen der Ersatzsteuer in derselben Höhe<br />

wie die Quellensteuereinbehalte, die in Italien auf die Einkünfte gleicher Natur angewandt werden (Art. 16-bis TUIR).<br />

Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, die Ersatzbesteuerung nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall steht ihm das Steuerguthaben<br />

für im Ausland entrichtete Steuern zu.<br />

In diesem Teil sind außerdem die Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Obligationen und öffentlichen sowie privaten<br />

diesen gleichgestellten Wertpapieren anzugeben, auf welche die vom GvD Nr. 239 vom 1. April 1996 vorgesehene Ersatzsteuer<br />

nicht angewandt wurde. In diesem Fall sind die besagten Erträge für den im Besitzzeitraum angereiften und im<br />

Steuerzeitraum ausdrücklich bzw. stillschweigend einkassierten Anteil zu erklären. Aufgrund der Bestimmungen gemäß Art.<br />

4, Absatz 2 des genannten GvD Nr. 239/1996, ist für diese Einkünfte die ordentliche Besteuerung nicht zulässig.<br />

Aufgrund des Art. 9, Absatz 2 des GvD Nr. 505 vom 23. Dezember 1999 sind die Einkommen gemäß Buchst. g) des<br />

Art. 41, Absatz 1 TUIR zu ermitteln, indem die angelegten, eingebrachten oder zur Verwaltung übertragenen Summen wie<br />

auch die bezogenen Summen bzw. der gemeine Wert der erhaltenen Güter gemäß dem Kurs jenes Tages berechnet werden,<br />

an dem sie angelegt bzw. einkassiert wurden.<br />

Außerdem sind auch die Mehrerlöse gemäß Art. 81, Absatz 1, Buchst. c-ter) TUIR anzugeben, welche innerhalb des 30.<br />

Juni 1998 realisiert wurden und deren Vergütungen im Besteuerungszeitraum durch befristete Veräußerungen von Fremdwährung<br />

bzw. durch andere Verträge, die zur Ermittlung des Entgelts auch implizite auf befristete Währungswerte Bezug<br />

nehmen, erzielt wurden und aus Geschäftsvorfällen mit nicht ansässigen Subjekten stammen. Für diese Einkünfte wird die<br />

gesonderte Besteuerung im Ausmaß des Steuereinbehaltes von 12,5 Prozent, welche vom Art. 67 des GD Nr. 331 vom<br />

30. August 1993, umgewandelt mit Abänderungen durch das G. Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, vorgesehen ist. Der<br />

Steuerzahler hat die Möglichkeit, die gesonderte Besteuerung nicht in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall steht das Steuerguthaben<br />

für die im Ausland eingezahlten Steuern zu.<br />

Die Einzahlungen der Steuern bezüglich der in diesem Teil angeführten Einkünfte sind innerhalb der Fristen und gemäß den Methoden<br />

durchzuführen, welche für die Einzahlung der Steuern, die aus der vorliegenden Erklärung hervorgehen, vorgesehen sind.<br />

Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM15 Folgendes anzugeben:<br />

• Spalte 1: der Buchstabe, welcher der Art des Einkommens entspricht und in der Aufstellung, die im ANHANG unter „Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, das aus dem Ausland stammt, welche der Ersatzsteuer unterliegen” angeführt ist.<br />

22

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!