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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL XII<br />

DER GESONDERTEN<br />

BESTEUERUNG UNTER-<br />

LIEGENDE EINKÜNFTE<br />

AUS DER BETEILIGUNG<br />

AN AUSLÄNDISCHEN<br />

UNTERNEHMEN<br />

Einkommen mit<br />

ordentlicher<br />

Besteuerung<br />

Bei mehreren Eigentümern von auf der Grundlage eines beeidigten Schätzungsgutachtens aufgewerteten Grundstücken oder<br />

Flächen, hat jeder Eigentümer den Wert seines Anteils anzugeben, für den er die geschuldete Ersatzsteuer entrichtet hat.<br />

Bei Sammeleinzahlungen der Steuer für mehrere Grundstücken oder Flächen ist der Wert der einzelnen Grundstücken oder<br />

Flächen mit dem entsprechenden Anteil der jeweils geschuldeten Ersatzsteuer gesondert aufzuführen.<br />

Für die Abfassung der Zeile ist insbesondere Folgendes anzugeben:<br />

- Spalte 1: Aufgewerteter, aus dem beeidigten Schätzungsgutachten ersichtlicher Wert.<br />

- Spalte 2: Geschuldete Ersatzsteuer<br />

- Spalte 3: Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Betrag der geschuldeten Ersatzsteuer in Raten aufgeteilt wurde.<br />

- Spalte 4: Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn der im Feld 2 angegebene Betrag der geschuldeten Ersatzsteuer Teil einer<br />

Sammeleinzahlung ist.<br />

Der vorliegende Teil ist von folgenden Subjekten abzufassen:<br />

a) von den Steuersubjekten, die in der Übersicht FC das Einkommen einer Gesellschaft oder einer anderen Körperschaft<br />

erklärt haben, die in Staaten oder Gebieten mit bevorzugtem Besteuerungssystem ihren Sitz oder Standort haben (sog.<br />

Controlled foreign companies oder CFC), die von diesen direkt oder indirekt, auch durch eine Treuhandgesellschaft oder<br />

durch einen Vermittler, kontrolliert werden und denen das Einkommen der CFC in der genannten Übersicht FC des vorliegenden<br />

Vordrucks UNICO <strong>2004</strong> angerechnet wird.<br />

b) von den ordentlichen oder fördernden Mitglieder eines Subjekts laut Art. 5 TUIR, denen das Einkommen einer CFC angerechnet<br />

wurde.<br />

Die diesen Subjekten angerechneten Einkünfte unterliegen der gesonderten Besteuerung im zum Abschluss des Geschäftsjahrs<br />

laufenden Besteuerungszeitraum oder im Zeitraum der Verwaltung der CFC mit dem durchschnittlichen Steuersatz, der<br />

auf das Nettogesamteinkommen angewendet wird und in jedem Fall mindestens 27 Prozent beträgt.<br />

Wenn dem Erklärenden Einkünfte aus mehreren CFC angerechnet wurden, an denen er beteiligt ist, sind mehrere Übersichten<br />

RM abzufassen, wobei darauf zu achten ist, diese fortlaufend zu nummerieren und das Kästchen „Vordr. Nr.“ oben<br />

rechts in jeder Übersicht auszufüllen.<br />

Daher ist in der Zeile M25 Folgendes anzugeben:<br />

• Spalte 1: Steuernummer des beherrschenden Subjekts, das das Einkommen der CFC in der Übersicht FC erklärt hat; sollten<br />

das die CFC beherrschende Subjekt und das erklärende Subjekt übereinstimmen, hat letzteres seine eigene Steuernummer<br />

anzugeben.<br />

• Spalte 2:<br />

– Fall a): in der Übersicht FC des HEFTS 3 erklärtes Einkommen, im Verhältnis zur eigenen Beteiligung an der CFC.<br />

– Fall b) vom Subjekt laut Art. 5 TUIR angerechnetes Einkommen, an dem der Erklärende als ordentlicher oder fördernder<br />

Mitglied beteiligt ist, im Verhältnis seiner Gewinnbeteiligung.<br />

• Spalte 3: durchschnittlicher auf das Nettogesamteinkommen angewendeter Steuersatz, entsprechend dem Verhältnis zwischen<br />

(RN7, Spalte 4+ RJ13) und (RN6, Spalte 4 + RJ12), in Höhe von mindestens 27 Prozent.<br />

• Spalte 4: Steuer aus der Anwendung des Steuersatzes aus Spalte 3 auf das Einkommen aus Spalte 2.<br />

• Spalte 5: Im Ausland endgültig von der CFC entrichtete Steuer auf das in Spalte 2 angegebene Einkommen bis zur Höhe<br />

des in Spalte 4 genannten Betrags in Bezug auf den den Erklärenden betreffenden Anteil.<br />

• Spalte 6: Geschuldete Steuer aus der Differenz zwischen dem Betrag aus Spalte 4 und dem Betrag aus Spalte 5.<br />

In Zeile RM26 ist Folgendes anzugeben:<br />

• Spalte 1: Wert der Spalte 6 der Zeile RM25<br />

Wenn dem Erklärenden Einkommen zugewiesen wurden, die sich auf mehrere CFC beziehen, für die mehrere Vordrucke<br />

verwendet werden müssen, ist die Summe der in Spalte 6 der Zeile RM25 aller ausgefüllten Vordrucke angegebenen Beträge<br />

aufzuführen.<br />

• Spalte 2: Betrag der mit dem Vordruck F24 eingezahlten Akontozahlungen (für die Berechnung der Akontozahlungen<br />

siehe Anhang unter „Akontozahlung auf Einkünfte aus beteiligten ausländischen Unternehmen“).<br />

• Spalte 3: einzuzahlender Betrag, entsprechend der Differenz – falls positiv – zwischen dem Betrag aus Spalte 1 und<br />

dem aus Spalte 2<br />

Wenn diese Differenz negativ ist, den Betrag des Guthabens in Spalte 4 angeben (ohne vorstehendes Minuszeichen „-“)<br />

und diesen in Zeile RX10 der Übersicht RX der vorliegenden Erklärung übertragen.<br />

Die Einzahlungen der Steuerung für Einkommen in Bezug auf den vorliegenden Teil sind innerhalb der für die Einzahlung<br />

der Einkommenssteuern aus der vorliegenden Erklärung vorgeschriebenen Fristen und Methoden einzuzahlen. Für die Einzahlung<br />

der als Saldo geschuldeten Steuer (IRPEF) wurde die Abgabenkennzahl 4722 eingeführt, für die erste Akontozahlung<br />

die Abgabenkennzahl 4723.<br />

In Zeile RM27, falls der Steuerzahler die ordentliche Besteuerung gewählt hat, ist in den entsprechenden Teilen Folgendes<br />

anzugeben:<br />

• Spalte 1: Gesamtbetrag der Einkünfte, bezüglich deren die Wahl getroffen wurde<br />

• Spalte 2: Gesamtbetrag der Steuerguthaben auf ordentliche Dividenden<br />

• Spalte 3: Gesamtbetrag der Steuerguthaben auf begrenzte Dividenden<br />

• Spalte 4: Gesamtbetrag der entsprechenden Einbehalte auf diese Einkünfte<br />

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, für welche der Steuerzahler die ordentliche Besteuerung gewählt hat, muss mit den anderen<br />

Einkünften, die der Irpef unterliegen, addiert und in Zeile RN1, Spalte 4 der Übersicht RN übertragen werden; die<br />

entsprechenden Steuerguthaben und Einbehalte müssen jeweils mit den anderen Steuerguthaben und Einbehalten addiert<br />

und in die Zeilen RN2 und RN25, Spalte 2 übertragen werden.<br />

Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus aus dem Ausland stammenden Kapitalvermögen, für welche der Steuerzahler die ordentliche<br />

Besteuerung gewählt hat, muss mit dem Betrag der anderen im Ausland erzielten Einkünfte addiert und in Spalte 3 der Zeile RN1<br />

der Übersicht RN übertragen werden. Der Gesamtbetrag der entsprechenden im Ausland eingezahlten Steuern muss mit den anderen<br />

im Ausland bezahlten Steuern addiert und in Spalte 2 der Zeile RN25 derselben Übersicht RN übertragen werden.<br />

25

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