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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL III<br />

Im Laufe des Jahres<br />

nicht ausgeglichene<br />

Verluste aus<br />

Unternehmen mit<br />

ordentlicher<br />

Buchführung<br />

Falls der Betrag aus Zeile RH7, Spalte 2 positiv ist, ist in Zeile RH8 der Betrag der Unternehmensverluste aus der Ausübung<br />

von Handelsunternehmenstätigkeiten mit ordentlicher Buchführung im Besteuerungszeitraum (ermittelt in Zeile RF48<br />

Spalte 2 oder RD7 Spalte 3) bis zum Betrag aus Zeile RH7 Spalte 2 anzuführen.<br />

In Zeile RH9 Spalte 2 ist der Unterschiedsbetrag zwischen Zeile RH7 Spalte 2 und Zeile RH8 anzuführen.<br />

In Spalte 1 der Zeile RH9 ist der Anteil des Einkommens mit getrennter Ermittlung der Steuer (Steuervergleich im Voraus) anzugeben,<br />

bereits im in Spalte 2 angeführten Betrag enthalten. Die Verluste aus Zeile RH8 können auch von diesem Einkommensanteil<br />

abgezogen werden.<br />

In Zeile RH10 ist bis zum Höchstbetrag aus Zeile RH9 Spalte 2 der eventuelle Überschuss der Verluste der Unternehmen<br />

mit ordentlicher Buchführung aus vorhergehenden Geschäftsjahren anzugeben (die im Laufe des Jahres nicht für den Ausgleich<br />

mit sonstigen Einkünften des Unternehmens verwendet wurden).<br />

Wurde Spalte 13 des Teiles 1 abgefasst, sind in Zeile RH10 die Verluste des Unternehmens mit ordentlicher Buchhaltung<br />

aus den Vorjahren anzuführen (die im Laufe des Jahres nicht für den Ausgleich mit sonstigen Einkünften des Unternehmens<br />

verwendet wurden) und zwar bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags, falls positiv, zwischen dem Betrag aus Zeile RH9,<br />

Spalte 2 und der Summe der Beträge aus Spalte 13, da laut Art. 30, Absatz 3, Buchst. c), letzter Absatz des Gesetzes<br />

Nr. 724 vom 23. Dezember 1994 die Verluste aus vorhergehenden Geschäftsjahren nur für den Teil des Einkommens abgesetzt<br />

werden können, der das Mindesteinkommen, das gemäß besagten Art. 30 ermittelt wurde, überschreitet.<br />

Der eventuelle Überschuss der Verluste in den Vorjahren aus der Beteiligung an Unternehmen mit ordentlicher Buchhaltung,<br />

welche nicht für den Ausgleich sonstiger Einkünfte des Unternehmens verwendet wurden, ist in den entsprechenden Spalten<br />

der Zeile RH21 bzw. Zeile RH22 des Teils III „Verluste des Unternehmens mit ordentlicher Buchhaltung, die im Laufe<br />

des Jahres nicht ausgeglichen wurden“ anzuführen.<br />

In Zeile RH11 sind die Verluste aus Beteiligung an Personengesellschaften anzuführen, welche Handelstätigkeiten mit vereinfachter<br />

Buchführung ausüben (Kode 3). Dieser Betrag ist ohne Vorzeichen anzuführen.<br />

In Zeile RH12 Spalte 2 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag aus Zeile RH9 Spalte 2 und der Summe der Zeilen<br />

RH 10 und RH 11 anzugeben.<br />

In Spalte 1 der Zeile RH12 ist der Anteil des Einkommens mit getrennter Ermittlung der Steuer (Steuervergleich im Voraus)<br />

anzugeben, bereits im in Spalte 2 angeführten Betrag enthalten. Die Verluste aus den Zeilen RH10 und RH11 können<br />

auch von diesem Einkommensanteil abgezogen werden.<br />

In Zeile RH13 Spalte 2 ist das Einkommen (oder der Verlust mit dem Vorzeichen Minus „-“) aus der Beteiligung an Vereinigungen<br />

von Künstlern und Freiberuflern oder an einfachen Gesellschaften anzuführen (Kode 2 oder 4).<br />

In Spalte 1 der Zeile RH13 ist der Anteil des Einkommens mit getrennter Ermittlung der Steuer anzugeben (Steuervergleich<br />

im Voraus), bereits enthalten im in Spalte 2 angeführten Betrag, aus Beteiligungen an Vereinigungen zwischen<br />

Freiberuflern, die dem Steuervergleich im Voraus anhaften.<br />

In Zeile RH14 Spalte 3 ist die algebraische Summe der Beträge aus den Zeilen RH12, Spalte 2 und RH13, Spalte 2 anzuführen,<br />

deren Gesamtbetrag mit den anderen Einkünften in die Zeile RN1, Spalte 4 der Übersicht RN übertragen werden muss.<br />

In den Spalten 1 und 2 der Zeile RH14 sind jeweils die in den Spalten 1 der Zeilen RH12 und RH13 angegebenen Beträge zu<br />

übertragen. Diese Beträge sind in die jeweiligen Spalten der Zeile RN1 gemäß den diesbezüglichen Anweisungen zu übertragen.<br />

In Zeile RH15, Spalte 2 ist die Summe der Beträge aus den Spalten 9 des begünstigten DIT-Einkommens anzuführen, die<br />

in Zeile RJ11 der Übersicht RJ des Heftes 3 für die Ermittlung des zwecks DIT begünstigten Einkommens übertragen werden<br />

muss. Wenn keine Tätigkeiten aus Unternehmen mit ordentlicher Buchführung ausgeführt werden, ist die Übersicht RJ<br />

nicht abzufassen. In Spalte 1 ist daher der Betrag in Höhe von 19 Prozent des in Spalte 2 angeführten Einkommens anzugeben,<br />

der mit der entsprechenden Abgabenkennzahl einzuzahlen ist.<br />

In Zeile RH16 ist die Summe der Beträge aus den Spalten 14 anzuführen, die in die entsprechende Zeile der Übersicht<br />

RN zu übertragen ist.<br />

In Zeile RH 17, Spalte 2, ist die Summe der Beträge aus den Spalten 15 anzuführen; in Spalte 1 ist der Teil aus Spalte 2<br />

anzuführen, der Steuerguthaben auf Dividenden betrifft, die sich auf Gewinne beziehen, die von „Tochtergesellschaften”<br />

innerhalb der EU gemäß Art. 96-bis TUIR ausgeschüttet wurden. Dieser Betrag ist in die Zeilen RN2 und RN22 der Übersicht<br />

RN zu übertragen.<br />

In Zeile RH18 ist die Summe der Beträge aus den Spalten 16 einzutragen. Dieser Betrag ist in die Zeilen RN2 und RN22<br />

der Übersicht RN zu übertragen.<br />

In Zeile RH19, ist die Summe der Beträge aus den Spalten 17 anzuführen. Dieser Betrag ist in die Zeile RN24 der Übersicht<br />

RN zu übertragen.<br />

Die Gesellschafter, der Ehegatte, der Mitarbeiter in einem Familienbetrieb oder Angehörige einer Vereinigung, die Einkommen<br />

aus Beteiligung an einem Minderunternehmen laut Art. 79 TUIR oder aus selbstständiger Arbeit laut Art. 49 Absatz<br />

1 beziehen, müssen in der Zeile RH20 die Summe dieser Einkünfte angeben für die korrekte Berechnung der Absetzbeträge<br />

laut Art. 13 Absatz 3 TUIR lediglich im Hinblick auf die Anwendung der sog. „Schutzklausel“.<br />

Dieser Teil ist ausschließlich von den Subjekten abzufassen, die keine Einkommen aus Unternehmen laut Übersicht RF oder<br />

Übersicht RG beziehen.<br />

In Zeile RH21 ist der Anteil der Verluste der Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und/oder Kommanditgesellschaften<br />

mit ordentlicher Buchführung aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften entsprechend den Gewinnbeteiligungsanteilen,<br />

die im Laufe des Jahres nicht ausgeglichen wurden, anzugeben (siehe im ANHANG unter „Verluste aus Unternehmen<br />

mit ordentlicher Buchführung).<br />

In den Spalten von 1 bis 6 sind die Verluste der entsprechenden Besteuerungszeiträume anzugeben, die höchstens im fünften<br />

Besteuerungszeitraum nach der Erzielung aufgeführt werden können und nicht im Jahr 2003 ausgeglichen wurden.<br />

In Zeile RH22, Spalte 2 sind die in den ersten drei Besteuerungszeiträumen erlittenen Verluste anzugeben, die im Laufe des<br />

Jahres nicht ausgeglichen wurden, einschließlich des Betrags aus Spalte 1 hinsichtlich der im Laufe des Jahres erlittenen<br />

und nicht ausgeglichenen Verluste.<br />

Wenn der Steuerzahler ab dem die vorliegende Erklärung betreffenden Besteuerungszeitraum keine Einkünfte aus Unternehmen<br />

aus Übersicht RF oder Übersicht RD mehr besitzt, sind die eventuellen nicht im vorhergehenden Besteuerungszeitraum<br />

ausgeglichenen und in Zeile RH8 nicht eingesetzten Verluste in den entsprechenden Spalten der Zeilen RH21 und<br />

RH22 aufzuführen.<br />

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