unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Der Steuerzahler ist verpflichtet, eine eigene Aufstellung abzufassen und aufzubewahren, in welcher, für jede durchgeführte Transaktion,<br />
der Bruttogesamtbetrag der Entgelte, der Gesamtbetrag der entsprechenden Spesen und das Ergebnis der durchgeführten<br />
Berechnungen anzugeben sind. Auf Anfrage ist diese Aufstellung der Agentur der Einnahmen vorzuweisen oder zu übermitteln.<br />
ERMITTLUNG DER MEHRERLÖSE UND DER SONSTIGEN EINKÜNFTE GEMÄSS ART. 81, ABSATZ 1,<br />
BUCHSTABEN VON C) BIS C-QUINQUIES) TUIR<br />
Die Einkünfte finanzieller Natur laut Buchstaben von c) bis c-quinquies) des Art. 81, Absatz 1, TUIR sind zwecks entsprechendem<br />
Besteuerungssystem in zwei getrennte Kategorien aufgeteilt.<br />
Die erste dieser Kategorien besteht aus der algebraischen Summe der Mehrerlöse und der Mindererlöse aus der entgeltlichen<br />
Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen gemäß Buchstabe c) des 1. Absatzes des Art. 81 desselben Einheitstextes.<br />
Die zweite der oben genannten Kategorien besteht aus der algebraischen Summe der Mehrerlöse und der Mindererlöse<br />
aus der entgeltlichen Veräußerung von nicht qualifizierten Beteiligungen (Art. 81, Buchst. c-bis)) und aus der entgeltlichen<br />
Veräußerung bzw. Rückerstattung der Wertpapiere, die keine Ware darstellen, der Massenzertifikate, der Beteiligungsquoten<br />
an gemeinschaftliche Investitionsorganismen, der Edelmetalle im Rohzustand oder der geprägten Metalle, und aus<br />
der Terminveräußerung von Fremdwährungen oder von Währungen aus Depots und Kontokorrents (Art. 81, Buchst. c-ter)),<br />
sowie aus den Einkünften und aus den Verlusten aus derivativen Verträgen (Art. 81, Buchst. c-quater)) und aus den Mehrerlösen<br />
und sonstigen Erträgen aus der Veräußerung von Geldguthaben, von Kapitalerträge produzierenden Verträgen und<br />
von Finanzierungsinstrumenten und, letztendlich, aus den Erträgen, welche sich aus den positiven Differenzbeträgen der Risikogeschäfte<br />
(Art. 81, Buchst. c-quinquies)) zusammensetzen.<br />
Wenn der Gesamtbetrag der Mindererlöse (oder Verluste) innerhalb jeder einzelnen der beiden genannten Kategorien höher<br />
sein sollte als jener der Mehrerlöse (oder Einkünfte), ist der Überschuss, bis zur Höhe der Mehrerlöse, von den Mehrerlösen<br />
der darauffolgenden Besteuerungszeiträume, aber nur bis zum vierten, abzuziehen, vorausgesetzt, dass diese Situation in der<br />
Einkommenserklärung bezüglich jenes Besteuerungszeitraumes, in dem sich derselbe Mehrerlös ergeben hat, angeführt wird.<br />
Aufgrund dieser Unterscheidung können daher die Mindererlöse aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen (und zwar<br />
jene der ersten Kategorie) von den Mehrerlösen und von sonstigen Einkünften aus der Veräußerung von nicht qualifizierten Beteiligungen,<br />
Wertpapieren, die keine Anteilpapieren darstellen, Zertifikaten, Devisen, Edelmetallen, Geldguthaben und sonstigen Finanzierungsinstrumenten<br />
(und zwar jene der zweiten Kategorie), nicht in Abzug gebracht werden, und umgekehrt.<br />
Von den effektiv realisierten Mehrerlösen, die der ersten oder der zweiten Kategorie angehören, können die effektiv realisierten Mindererlöse<br />
in Abzug gebracht werden, mit Bezugnahme auf die innerhalb des 30. Juni 1998 durchgeführten Geschäftsvorgänge.<br />
In Bezug auf die Mehrerlöse aus der entgeltlichen Veräußerung von qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen,<br />
Rechten und Wertpapieren, durch welche die Beteiligungen angeschafft werden können, sowie von Wertpapieren, die<br />
keine Anteilpapiere darstellen, von Massenzertifikaten, von Devisen, von Beteiligungsquoten an O.I.C.V.M und von Edelmetallen,<br />
hat der Gesetzgeber gemeinsame Kriterien für deren Ermittlung festgelegt.<br />
Laut Absatz 5 des Art. 82 TUIR bestehen die Wertsteigerungen, die der Ersatzsteuer zu unterwerfen sind, aus der Differenz<br />
zwischen dem bezogenen Entgelt (bzw. der Summe oder dem gemeinen Wert der rückerstatteten Güter) und den Anschaffungskosten<br />
(oder dem Anschaffungswert), zu dem alle Auslagen bezüglich der Produktion gezählt werden, einschließlich<br />
der Erbsteuer und Schenkungssteuer, der Notarspesen, der Vermittlergebühren, der Steuer auf den Börsenverträgen<br />
usw. und ausschließlich der Schuldzinsen.<br />
Im Fall eines Erwerbs wegen Erbfolge wird als Ankaufsspesen der bestimmte Wert oder, in Ermangelung, jener, der für<br />
Steuerzwecke erklärt wurde, berücksichtigt. Für jene Wertpapiere, die von der Erbsteuer befreit sind, wird als Spesen der<br />
im Augenblick der Erbfolgeeröffnung bestehende gemeine Wert berücksichtigt.<br />
Bei finanziellen Tätigkeiten, für welche die Erklärung in Bezug auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit (sogenannte „Steuerschutzschild“),<br />
gemäß Gesetzesdekret Nr. 350 vom 25. September 2001, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 409<br />
vom 23. November 2001, eingereicht wurde, können Steuerpflichtige bei Fehlen der Einkaufskosten den Betrag anwenden,<br />
welcher in dieser Erklärung angeführt wurde.<br />
Im Falle eines Erwerbs wegen Schenkung muss der Steuerzahler die Kosten der schenkenden Person berücksichtigen, und<br />
zwar jene, die von der schenkenden Person als Ankaufspreis bzw. -wert in Betracht gezogen worden wären, falls sie, anstatt<br />
die besessene finanzielle Tätigkeit zu verschenken, dieselbe entgeltlich veräußert hätte.<br />
Der Ankaufspreis der Anteilpapiere ist einschließlich der Einzahlungen, in Geld oder in Sachwerten, auf das Verlustkonto oder auf das Kapitalanlagekonto,<br />
sowie des Verzichts der Guthaben gegenüber der Gesellschaft von Seiten der Gesellschafter oder Beteiligten zu berechnen.<br />
Aufgrund der ausdrücklich vorgesehenen Norm (Art. 82, Absatz 6, Buchstabe b) des TUIR sind die vor dem Besteuerungszeitraum<br />
bezogenen Entgelte, falls die Prozentsätze der unter Buchstaben, c) angeführten Stimm- bzw. Beteiligungsrechte überschritten<br />
werden, in jenem Besteuerungszeitraum als bezogen zu betrachten, in dem die Prozentsätze überschritten wurden.<br />
In Bezug auf die Beteiligungen an Gesellschaften, die im Artikel 5 TUIR angeführt und verschieden von den unbeweglichen bzw.<br />
finanziellen sind, sieht der Absatz 5 des Art. 82 TUIR vor, dass von den Kosten die dem Gesellschafter angerechneten Einkünfte<br />
bzw. Verluste dazuzuzählen bzw. abzuziehen sind; von den Kosten sind, bis zum Ausgleich der bereits zugeschriebenen Einkünfte,<br />
die an den Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne abzuziehen. Auf diese Art werden die bereits aufgrund der Klarheit für die<br />
Gesellschafter besteuerten Einkünfte der Gesellschaft nicht nochmals der Besteuerung für Mehrerlöse unterworfen.<br />
Aufgrund der neuen Bestimmungen sind die Anschaffungskosten bzw. der Anschaffungswert der Beteiligungen in ihrem effektiven Betrag<br />
zu berücksichtigen und, demzufolge, ohne die Anpassung laut abgeschafften Art. 2, Absatz 5, des GD Nr. 27 von 1991 vorzunehmen.<br />
Jedenfalls sind für die zum 1. Juli 1998 besessenen Finanzierungsinstrumente, die steuerlich anerkannten Kosten zu berükksichtigen,<br />
unter Anwendung auch der vorübergehenden Bestimmungen laut Art. 14 des GvD Nr. 461 von 1997, falls<br />
der Steuerpflichtige sie in Anspruch genommen hat.<br />
In Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mehrerlöse aus der Terminveräußerung von Devisen wird als Preis der Wert<br />
der Devisen berücksichtigt, der aufgrund des Devisenkassageschäftes zum Datum des Vertragsabschlusses der Veräußerung gültig war.<br />
Im Fall hingegen von Veräußerung von Fremdwährungen aus Depots und Kontokorrents, entspricht die Bemessungsgrundlage<br />
der Differenz zwischen dem Entgelt aus der Veräußerung und den Kosten der Währung, die auf den zum Zeitpunkt<br />
der Transaktion geltenden Wechsel aufgrund des „L.I.F.O.“-Kriteriums berechnet wurden; diese Kosten müssen vom Steuerzahler<br />
belegt werden. Falls es nicht möglich ist, die Kosten wegen fehlender Unterlagen festzulegen, muss man sich auf<br />
den niedrigsten der monatlichen Wechselkurse beziehen, die mit dem eigens vorgesehenen Ministerialdekret in jenem Steuerzeitraum<br />
festgesetzt wurden, in welchem der Mehrerlös erzielt wurde.<br />
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