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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL II<br />

VOM GVD NR. 461<br />

VOM 21. NOVEMBER<br />

1997 EINGEFÜHRTE<br />

REGELUNG<br />

In Zeile RT8 ist der Überschuss der Ersatzsteuer anzugeben, welcher aus der vorhergehenden Erklärung hervorgeht, und<br />

zwar bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den in den Zeilen RT6 und RT7 angeführten Beträgen. Zu diesem<br />

Zweck muss der Überschuss des Betrages der Ersatzsteuer berücksichtigt werden, der in Zeile RX7, Spalte 4 der Übersicht<br />

RX des Vordrucks UNICO 2003 <strong>natürliche</strong> Personen nach Abzug des Betrages, der im Sinne des GvD Nr. 241/1997<br />

mit dem Einzahlungsvordruck F24 ausgeglichen wurde, übertragen werden.<br />

In Zeile RT9 ist der Gesamtbetrag der geschuldeten Ersatzsteuer anzugeben, der dem Betrag aus Zeile RT6 abzüglich der<br />

Beträge aus den Zeilen RT7 und RT8 entspricht.<br />

Falls der Betrag aus Zeile RT7 höher ist als jener aus Zeile RT6, ist in Zeile RT10 der Betrag des Ersatzsteuerguthabens anzugeben.<br />

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 461 vom 21. November 1997, das in Ausführung der im Artikel 3, Absatz 160 des Gesetzes<br />

Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 enthaltenen Ermächtigung erlassen wurde, führte bedeutende Änderungen der Vorschriften<br />

zu den sonstigen durch Art. 81 TUIR geregelten Einkünften finanzieller Natur ein. Im Besonderen haben diese Vorschriften,<br />

die mit Bezugnahme auf die Mehrerlöse, Mindererlöse und sonstigen verschiedenen Einkommen, welche ab 1. Juli<br />

1998 erzielt wurden, in Kraft getreten ist, die Besteuerung auf alle verschiedenen Einkünfte finanzieller Natur erweitert und dieselbe<br />

mittels Anwendung der Ersatzsteuer mit zwei Prozentsätzen, und zwar 12,50 und 27 Prozent, vereinheitlicht.<br />

Die Reform hat genauer das Konzept der entgeltlichen Veräußerung von Beteiligungen, Wertpapieren und Rechten, die eine<br />

Beteiligung an einer Gesellschaft darstellen, ermittelt und diese in zwei Kategorien eingeteilt.<br />

Zur ersten Kategorie zählen die Mehrerlöse, welche durch die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen (Art. 81, Absatz<br />

1, Buchst. c) des TUIR) realisiert wurden, d.h. durch die Veräußerung von Aktien, die verschieden sind von den Sparaktien,<br />

und jeder anderer Beteiligung am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften gemäß Art. 5 des TUIR (ausgenommen davon<br />

sind die Vereinigungen, die von Künstlern und Freiberuflern gegründet wurden) und der Gesellschaften und Körperschaften<br />

gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a), b) und d), des TUIR, sowie durch die Veräußerung von Rechten oder Wertpapieren,<br />

durch welche die besagten Beteiligungen angeschafft werden können, falls die veräußerten Beteiligungen, Rechte oder Wertpapiere<br />

in der ordentlichen Versammlung einen Prozentsatz an Stimmerechte von mindestens 2 bzw. 20 Prozent oder eine Beteiligung<br />

am Kapital oder am Vermögen von mindestens 5 bzw. 25 Prozent besitzen, je nachdem, ob es sich um in geregelten<br />

Märkten verhandelten Wertpapieren handelt oder nicht. Der Prozentsatz der Wahlberechtigung und der Beteiligung wird<br />

in Bezug auf alle Veräußerungen, die im Laufe von zwölf Monaten durchgeführt wurden, auch falls zugunsten verschiedener<br />

Subjekte, ermittelt. Diese Bestimmung gilt ab jenem Datum, ab welchem die im Besitz stehenden Beteiligungen, Wertpapiere<br />

und Rechte einen Prozentsatz an Wahlberechtigung oder an Beteiligung aufweisen, der höher ist als die obengenannten Prozentsätze.<br />

Demnach trifft deren Anwendung nur unter der Voraussetzung zu, dass der Steuerzahler für mindestens einen Tag<br />

eine Beteiligung mit einem Prozentsatz, der höher ist als die obengenannten, besitzt.<br />

Mit Hinsicht auf die Veräußerung von dinglichen Nutzungsrechten, insbesondere des Nutznießungsrechtes und des nakkten<br />

Besitzes, muss in dem Fall, in welchem der Veräußerer Inhaber des Stimmrechtes bleibt, zwecks Qualifikation der Veräußerung<br />

jenes Kriterium verwendet werden, aufgrund dessen man von Veräußerungen von qualifizierten Beteiligungen<br />

sprechen kann, wenn diese einen Prozentsatz an Beteiligung am Kapital oder am Vermögen der beteiligten Gesellschaft<br />

von mehr als 5 oder 25 Prozent darstellen, je nachdem, ob es sich um in geregelten Märkten verhandelte Wertpapieren<br />

handelt oder nicht. Der Prozentsatz des Gesellschaftskapitals, der aus der veräußerten Beteiligung besteht, ist in Bezug auf<br />

den Teil des Nennwertes jener Beteiligungen zu berechnen, die dem Verhältnis zwischen dem Wert des Fruchtgenusses<br />

oder des nackten Besitzes und dem Wert des ganzen Besitzes entsprechen.<br />

Veräußerter Prozentsatz = Nennwert der Aktien x<br />

Fruchtgenusswert oder Wert des nackten Besitzes<br />

Wert des gesamten Besitzes<br />

Der Wert des Fruchtgenusses und jener des nackten Besitzes werden nach den Kriterien, die in den Artikeln 46 und 48<br />

des DPR Nr.131 vom 26. April 1986 angeführt sind (Einheitstext der Bestimmungen für die Registersteuer) festgelegt.<br />

Zu den Mehrerlösen der ersten Kategorie wird die Ersatzsteuer in Höhe von 27 Prozent angewandt.<br />

Zur zweiten Kategorie zählen hingegen alle anderen Mehrerlöse und Erträge, die im Art. 81, Absatz 1, Buchstaben von<br />

c-bis) bis c-quinquies) des TUIR angeführt sind, für welche die Ersatzsteuer in Höhe von 12,50 Prozent geschuldet ist. Dabei<br />

handelt es sich um Mehrerlöse und sonstige Erträge aus:<br />

• entgeltlicher Veräußerung von nicht qualifizierten Beteiligungen - dazu gehören, in jedem Fall, die Veräußerungen von<br />

Sparaktien, falls es sich um keine Wandelsparaktien handelt (Art. 81, Absatz 1, Buchst. c-bis));<br />

• entgeltlicher Veräußerung oder Rückzahlung nicht beteiligter Wertpapiere (einschließlich Obligationen und Staatswertpapiere),<br />

sowie entgeltlicher Veräußerung von Edelmetallen und Fremdwährungen, falls diese aus Depots oder Kontokorrents<br />

oder fristgebundener Veräußerung stammen. Der entgeltlichen Veräußerung von Fremdwährungen ist auch die<br />

Behebung vom Kontokorrent bzw. vom Depot gleichgestellt, u.z. ausschließlich im Fall, in welchem der gesamte Geldbestand<br />

der Depots der Steuerzahler den Betrag von 51.645,69 Euro für mindestens sieben fortwährende Arbeitstage<br />

überschreitet (Art.81, Absatz 1, Buchst. c-ter) und Absatz 1-ter)).<br />

• derivativen Verträgen, sowie Erträge aus jedem anderen termingebundenen Vertrag, der, obwohl im allgemeinen nicht<br />

unter den derivativen Verträgen umgefasst, trotzdem die Charakteristik aufweist, in Differentialform u.z. mit der Einzahlung<br />

von einfachen Preisunterschieden (Art. 81, Absatz 1, Buchst. c-quater)) durchgeführt werden zu können.<br />

• entgeltliche Veräußerung bzw. Beendigung von ertragsbringenden Verhältnissen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der<br />

Geldguthaben, die nicht aus Wertpapieren bestehen, der Finanzierungsinstrumente, sowie jener Erträge, die durch Verhältnisse<br />

erzielt wurden, durch welche positive und negative Differenzbeträge als Folge ungewisser Ereignisse (Art. 81,<br />

Absatz 1, Buchst. c-quinquies)) erzielt werden können.<br />

Zu den Mehrerlösen und den Einkünften laut Buchstaben c-ter), c-quater) und c-quinquies) des 1. Absatzes des Art. 81 sind auch jene<br />

zu zählen, welche mittels Rückzahlung bzw. Beendigung der finanziellen Tätigkeiten oder der genannten Verhältnisse, die bei Ausgabe<br />

unterschrieben bzw. nicht von Dritten infolge von entgeltlicher Veräußerung angekauft wurden (Art. 81 Absatz 1-quater TUIR).<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Mehrerlöse in Bezug auf die zugehörigen Kategorien getrennt in Teil II-<br />

A oder Teil II-B dieser Übersicht anzugeben sind.<br />

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