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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Rückerstattungsantrag<br />

Wo die Erklärung<br />

einzureichen ist<br />

Aus dem Ausland<br />

verschickte<br />

Erklärung<br />

Zur Zeit sind bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und anderen Staaten in Kraft; in diesen Abkommen<br />

ist im Allgemeinen vorgesehen, dass jeder Staat aufgrund der eigenen Gesetze, die eigenen ansässigen Steuerzahler ermittelt.<br />

Falls beide Staaten eine Person als im eigenen Land ansässig betrachtet, werden die Abkommen zwischen den Steuerverwaltungen<br />

der beiden Länder zu Rate gezogen. Im Anhang sind alle Doppelbesteuerungsabkommen angeführt, die vom<br />

italienischen Staat und anderen Staaten unterschrieben wurden und heute noch in Kraft sind. Die Texte dieser Abkommen<br />

sind auch auf der Internet-Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen unter der Adresse www.finanze.gov.it/dipartimentopolitichefiscali/osservatoriointernazionale/convenzioni/index.htm<br />

zu finden.<br />

3. EINKÜNFTE, DIE NICHT ZU ERKLÄREN SIND<br />

Außer den von der Einreichung der Erklärung befreiten Fällen, die im HEFT 1, Abschnitt 2, TEIL II unter „Anleitungen für die<br />

Steuererklärung Vordruck UNICO <strong>2004</strong>“ angeführt sind, sind folgende Einkommen in keinem Fall zu erklären, deren Besitz<br />

seitens Nichtansässigen keine Erklärungspflicht gegenüber der italienischen Finanzverwaltung bildet:<br />

• Einkünfte aus Kapitalvermögen von nicht ansässigen Subjekten, in Bezug auf welche die Steuerbefreiung bzw. die Anwendung<br />

eines Quellsteuereinbehaltes bzw. die Ersatzsteuer vorgesehen ist, je nachdem was die nationalen Bestimmungen<br />

bzw. die Doppelbesteuerungsabkommen vorsehen (z.B.: Dividende und Zinsen);<br />

• Die Entgelte für die Nutzung von geistigen Werken, von gewerblichen Patenten und von Marken von Unternehmen sowie<br />

von Verfahren, Formeln und Informationen in Bezug auf erworbene Erfahrungen im Bereich der gewerblichen und<br />

wissenschaftlichen Industrie, die in Italien im Sinne der nationalen Bestimmungen bzw. der Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

dem Quellensteuereinbehalt unterliegen.<br />

4. STEUERRÜCKERSTATTUNGEN AUFGRUND INTERNATIONALER<br />

ABKOMMEN<br />

Falls Sie aufgrund der Bestimmungen eines internationalen Abkommens Anspruch auf Steuerrückerstattungen haben, können<br />

Sie diese nicht durch diese Erklärung geltend machen, sondern müssen Sie einen Antrag an die Agentur der Einnahmen<br />

– Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto, 21 – 65100 Pescara – stellen.<br />

Wurden in Italien Beträge einbehalten, die höher sind als jene die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, das<br />

zwischen Italien und dem Wohnsitzstaat abgeschlossen wurde, können Sie die Rückerstattung der im Überschuss bezahlten<br />

Steuern beantragen.<br />

Die Verfallsfrist für die Abgabe des Rückerstattungsantrages ist 48 Monate ab jenem Datum, an dem der Betrag, sowohl<br />

direkt seitens der Staatsverwaltung als auch seitens eines anderen Substituten, einbehalten wurde.<br />

Der Antrag kann außer vom Besitzer des Einkommens (Substitut) auch vom Substitut, der den Einbehalt vorgenommen hat,<br />

eingereicht werden.<br />

Dem Antrag sind in jedem Fall eine Wohnsitzbescheinigung, die von den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates ausgestellt<br />

ist, und die Unterlagen beizulegen, aus dem die Erfüllung der im Abkommen selbst vorgesehenen Voraussetzungen hervorgeht.<br />

5. EINREICHUNG DER ERKLÄRUNG<br />

Nicht ansässige Steuerzahler, welche die Möglichkeit haben, die Erklärung aus Italien einzureichen, können die Modalitäten<br />

in Anspruch nehmen, die im HEFT 1, Abschnitt 4 des TEILES I „Allgemeine Anleitungen für die Erklärung“ angeführt sind.<br />

Nicht ansässige Steuerzahler, die hingegen zur Zeit der Einreichung der Erklärungen im Ausland leben, können Folgendes<br />

tun:<br />

• Die Erklärung per Einschreiben oder dergleichen senden, nach der in den „Allgemeinen Anleitungen für die Erklärung“<br />

angeführten Vorgehensweise.<br />

• Die Erklärung durch die telematische Übermittlung einreichen.<br />

Italienische im Ausland ansässige Staatsbürger können Ihren PINCODE auf der Website http://fisconline.agenziaentrate.it<br />

unter „Se non hai il Pin richiedilo – Richiesta del Pin – Cittadini italiani residenti all‘estero“/“Wenn Sie keinen Pincode haben,<br />

anfordern Pincode anfordern italienische im Ausland ansässige Staatsbürger“ anfordern.<br />

Eine Kopie der Anforderung ist außerdem auch per Fax an das Konsulat oder die zuständige italienische Botschaft im Ausland<br />

zu übermitteln, wobei eine Kopie eines gültigen Ausweises beizulegen ist, wenn der nicht ansässige Steuerpflichtige<br />

im Melderegister des Konsulats eingetragen ist.<br />

Vorläufig nicht ansässige italienische Staatsbürger, die nicht in besagtem Melderegister eingetragen sind, müssen die Identifizierung<br />

hingegen persönlich beim Konsulat oder der Botschaft vornehmen und hierzu einen gültigen Ausweis vorlegen.<br />

Das Konsulat (oder die Botschaft) sendet dann nach den entsprechenden Überprüfungen den ersten Teil des Pincodes und<br />

das entsprechende Passwort zu.<br />

Der Steuerpflichtige, der diese Mitteilung empfangen hat, kann die restlichen sechs Ziffern auf der Website http://fisconline.agenziaentrate.it<br />

erhalten.<br />

ACHTUNG: Die Steuerzahler, die nicht ansässige <strong>natürliche</strong> Personen und keine italienische Staatsbürger sind, können<br />

ihren PINCODE online nur dann beantragen, wenn sie ein Steuerdomizil in Italien haben, wo der zweite Teil des<br />

Codes geliefert werden kann; sonst kann man sich an ein lokales Amt der Agentur der Einnahmen wenden, falls auf<br />

dem Landgebiet vorhanden.<br />

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