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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL II<br />

VOR- UND FÜRSORGE-<br />

BEITRÄGE, DIE VON<br />

FREIBERUFLERN,<br />

WELCHE IN DER<br />

GETRENNTEN VERWAL-<br />

TUNG VOM INPS<br />

EINGETRAGEN SIND,<br />

GESCHULDET WERDEN<br />

– In den Spalten 22 und 23 ist jeweils der Anteil des Guthabens aus Spalte 21 einzutragen, der rückerstattet und jener<br />

der ausgeglichen werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass das Guthaben aus Spalte 23 ausschließlich im Vordruck<br />

F24 für die Verrechnung verwendet werden darf.<br />

– In Spalte 24 ist das Einkommen anzugeben, das den Mindestbetrag in Höhe von 61.598,00 Euro überschreitet.<br />

Wird die Tätigkeit nur für einen Teil des Jahres ausgeübt, ist das Höchsteinkommen den Tätigkeitsmonaten anzupassen.<br />

Für Arbeitnehmer ohne Beitragsjahre zum 31. Dezember 1995 (Kästchen in Spalte 7 angekreuzt) beträgt der Höchstbetrag<br />

80.391,00 Euro und ist nicht den Tätigkeitsmonaten anzupassen.<br />

Zimmervermieter (Kästchen der Zeile RR1, Spalte 2 angekreuzt) müssen das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht den<br />

Betrag angeben, der das Mindesteinkommen überschreitet, unberührt des Höchstbetrags des steuerpflichtigen Einkommens<br />

(unter Vorbehalt der Erklärungen in den Anweisungen zu Spalte 4 für die Beitragspflichtigen, den dem Zweijahresvergleich<br />

anhaften).<br />

– In Spalte 25, sind die IVS-Beiträge anzugeben, die auf den das Mindesteinkommen überschreitende Betrag geschuldet<br />

sind, berechnet nachdem auf das Einkommen aus Spalte 24 die Steuersätze angewandt werden, die in Zusammenhang<br />

mit den Klassen der steuerpflichtigen Beträge stehen, welche für die jeweilige Verwaltung (Handwerker bzw. Gewerbetreibende)<br />

festgesetzt sind und zwar nach Abzug der eventuellen Reduzierungen aus Spalte 8.<br />

Wurden für das einzelne Subjekt mehrere Zeilen abgefasst, sind bei der Ermittlung des geschuldeten Beitrages die verschiedenen<br />

in den einzelnen Zeilen angegebenen Ermäßigungen anzugeben.<br />

– In Spalte 26 müssen die Zimmervermieter die Mutterschaftsbeiträge angeben.<br />

– In Spalte 27 ist der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben, der auf das das Mindesteinkommen überschreitende Einkommen<br />

entrichtet wurde.<br />

Zimmervermieter müssen in diesem Feld auch den Betrag des Mutterschaftsbeitrages anführen;<br />

– In Spalte 28 müssen die Beiträge angegeben werden, welche das Mindesteinkommen übersteigen und deren Frist bei<br />

Einreichung des Vordruckes UNICO <strong>2004</strong> Natürliche Personen noch nicht abgelaufen ist.<br />

– Spalte 29: Gesamtbetrag der Vor- und Fürsorgebeiträge, geschuldet auf das Einkommen, das den Mindestbetrag überschreitet<br />

und verrechnet ohne Verwendung des Vordrucks F24 mit Guthaben, die nicht aus der vorhergehenden Erklärung<br />

hervorgehen, jedoch von INPS auf Anfrage des Versicherungsnehmers anerkannt wurden.<br />

– In Spalte 30 ist für jedes einzelne Subjekt das aus der einzelnen Beitragsposition hervorgehende Guthaben aus dem Vorjahr<br />

bezüglich des den Mindestbetrag überschreitenden Einkommens anzugeben, angegeben in Spalte 28 der Zeile bezogen<br />

auf dasselbe Subjekt in Übersicht RR des Vordrucks UNICO 2003 Natürliche Personen.<br />

– In Spalte 31 ist der Anteil des Guthabens anzugeben, der in Spalte 30 bereits angeführt und mit dem Vordruck F24 verrechnet<br />

wurde.<br />

Um die Beitragsschuld oder das Beitragsguthaben auf das das Mindesteinkommen überschreitende Einkommen zu ermitteln,<br />

ist folgende Berechnung auszuführen:<br />

Spalte 25 + Spalte 26 – Spalte 27 – Spalte 28 – Spalte 29 – Spalte 30 + Spalte 31<br />

• Ist das Ergebnis dieser Berechnung gleich Null oder höher als Null, ist dieser Betrag in Spalte 32 einzutragen.<br />

• Liegt das Ergebnis unter Null, ist der entsprechende Betrag als absoluter Wert (ohne Minuszeichen) in Spalte 33 einzutragen.<br />

– In den Spalten 34 und 35 ist jeweils der Anteil des Guthabens aus Spalte 33 einzutragen, der rückerstattet und derjenige<br />

der verrechnet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass das Guthaben aus Spalte 35 ausschließlich im<br />

Vordruck F24 für die Verrechnung verwendet werden darf.<br />

Reichen die Zeilen RR2 und RR3 für die Angabe aller Mitarbeiter nicht aus, muss der Steuerzahler zusätzliche Vordrucke<br />

verwenden.<br />

Die Zeile RR4 ist der Angabe des Gesamtbetrags des Guthabens vorbehalten, der in die Übersicht RX zu übertragen ist,<br />

wobei insbesondere Folgendes gilt:<br />

– Spalte 1: Summe der in den Spalten 22 und 34 aller abgefassten Zeilen angegebenen Beträge<br />

– Spalte 2: Summe der in den Spalten 23 und 35 aller abgefassten Zeilen angegebenen Beträge<br />

– Spalte 3: Summe der in den Spalten 21 und 33 aller abgefassten Zeilen angegebenen Beträge<br />

In die Übersicht RX die in Zeile RR4 angegebenen Beträge übertragen.<br />

Hat der Steuerpflichtige mehrere Vordrucke der Übersicht RR verwendet, so ist nur im ersten Vordruck die Zeile RR4 abzufassen.<br />

Falls im Laufe des Jahres eine Umschreibung von der Verwaltung der Gewerbetreibenden in die Verwaltung der Handwerker<br />

oder umgekehrt erfolgt sein sollte, und werden infolgedessen gesonderte Übersichten RR abgefasst, wobei sich jede<br />

auf die einzelne Verwaltung bezieht, ist die Zeile RR4 nur im ersten Vordruck abzufassen und hat die Daten der beiden<br />

Verwaltungen zu enthalten.<br />

Für die Berechnung der Akontozahlungen siehe im ANHANG unter „INPS – Berechnungsmethode der Akontozahlungen“.<br />

Dieser Teil ist von den selbstständigen Arbeitern abzufassen, welche Tätigkeiten laut Art. 49, Abs. 1 TUIR ausüben und zur<br />

Einzahlung der Vor- und Fürsorgebeiträge an die getrennte Verwaltung laut Art. 2, Absatz 26 des G. Nr. 335 vom 8. August<br />

1995 verpflichtet sind.<br />

Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Freiberufler, welche bei anderen Berufskassen hinsichtlich den der Beitragspflicht<br />

unterworfenen Einkünften versichert sind sowie jene, welche trotz der Erzielung von Einkünften aus selbstständiger<br />

Arbeit, anderen Versicherungsformen unterliegen (zum Beispiel: Geburtshelferinnen, welche in die Verwaltung der Gewerbetreibenden<br />

eingetragen sind, Arbeiter des Schauspielswesens, welche beim Enpals eingetragen sind) nicht zur<br />

Eintragung in die getrennte Verwaltung des Inps und demzufolge zur Abfassung vorliegender Übersicht verpflichtet sind.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Einkommen aus selbstständiger Arbeit, welches zwecks Irpef mit Bezugnahme<br />

auf das Geschäftsjahr erklärt wurde, auf das sich die Beitragseinzahlung bezieht.<br />

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