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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Siehe in HEFT 3, unter<br />

„Neuheit bei der Regelung<br />

zu Einkommen aus<br />

Unternehmen und<br />

selbstständiger Arbeit<br />

unter Vergleich“<br />

GESAMTBETRAG<br />

DER ENTGELTE<br />

In der Zeile RE3, Spalte 1 ist der Betrag anzugeben, der infolge der Anwendung des Absatz 6 Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/2001<br />

durch Veräußerungen von Anlagegütern an Dritte oder durch Zweckbestimmungen, die nicht unter die Ausübung der Tätigkeit fallen,<br />

zu besteuern ist, bis zur Höhe des nicht steuerpflichtigen Betrags im Zeitraum, in dem die Investition getätigt wurde und für den<br />

jeweiligen Anteil. Der Betrag aus Spalte 1 muss in die Spalte 2 unter der Angabe des Gesamtbetrags übertragen werden.<br />

In Zeile RE3, Spalte 2 sind zusätzlich zu dem in der Spalte 1 aufgeführten Betrag folgende Bruttogesamtbeträge anzuführen:<br />

• der im Jahr bezogenen Verzugszinsen und Zinsen wegen Zahlungsstundung<br />

• der erzielten Einkünfte, die als Ersatz der Einkünfte für die Ausübung einer künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit bezogen<br />

wurden, sowie der Vergütungen, die auch in Form einer Versicherung als Entschädigung wegen Ausfall der genannten<br />

Einkünfte bezogen wurden. Davon ausgeschlossen sind Schäden, welche mit einer bleibenden Behinderung<br />

oder mit einem Todesfall zusammenhängen (außer es handelt sich um Zulagen, welche mit Einkünften in Zusammenhang<br />

stehen, die in mehreren Jahren erzielt wurden und für welche die gesonderte Besteuerung vorgesehen ist).<br />

In Zeile RE4, Spalte 3 ist der Gesamtbetrag der Entgelte anzugeben, welche nicht in der Buchhaltung vermerkt wurden,<br />

einschließlich der in Spalte 1 bzw. Spalte 2 aufgeführten Beträge, und zwar auch dann, falls der Steuerzahler die Bestimmungen<br />

in Bezug auf Folgendes in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch genommen hat:<br />

Angleichung an die Erlöse, die aufgrund der Parameter ermittelt wurden (Art.3 Absatz 126 des Gesetzes Nr. 662 vom<br />

23. Dezember 1996), anzugeben in Spalte 1;<br />

Angleichung an die Erlöse, die aufgrund der Fachstudien ermittelt wurden (Art.10 des Gesetzes Nr. 146 vom 8. Mai<br />

1998), anzugeben in Spalte 1;<br />

Angleichung an die Mindestentgelte durch Vergleich, anzugeben in Spalte 2 (Art. 33 Absatz 4 Buchst. a) des Gesetzesdekrets<br />

Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November<br />

2003). In dieser Spalte ist der eventuelle Überschuss des in Zeile RE26 Spalte 2 aufgeführten Betrags im Vergleich<br />

zu dem Betrag aus der Summe der Zeilen RE2 Spalte 2 und RE3 Spalte 2 nach Abzug der Angaben in Spalte 1 derselben<br />

Zeile RE3 anzugeben.<br />

In Zeile RE5 ist der Betrag der Vergütungen und Einkünfte aus den Zeilen RE2 Spalte 2, RE3 Spalte 2 und RE4 Spalte 3 anzugeben.<br />

In Zeile RE6 ist Folgendes anzugeben:<br />

• Im Laufe des Jahres für den Erwerb von beweglichen Anlagegütern aufgewendete Spesen, deren Stückkostenpreis nicht<br />

über 516,46 Euro liegt, bzw. 50 Prozent dieser Auslagen, falls die besagten Güter sowohl für die Ausübung von Kunstbzw.<br />

Freiberufen als auch für den persönlichen bzw. familiären Gebrauch des Steuerzahlers verwendet wurden.<br />

• Betrag der jährlichen Abschreibungsquoten von beweglichen Anlagegütern, falls diese ausschließlich zur Ausübung von<br />

künstlerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeiten dienen, die gemäß den Koeffizienten ermittelt wurden, die vom MD vom<br />

29. Oktober 1974 festgelegt sind und falls diese vor dem 1. Januar 1989 erworben, bzw. gemäß den mit MD vom<br />

31. Dezember 1988 festgelegten Koeffizienten ermittelt wurden und nach diesem Datum erworben wurden oder 50<br />

Prozent besagter Quoten falls die besagten Güter gemischt genutzt werden.<br />

• 50 Prozent der Abschreibungsquoten der Kosten für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst,<br />

welche der Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober<br />

1972 beigelegten Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />

• 50 Prozent der Abschreibungsquoten für Personenwagen, Wohnmobile, Motorräder und Motorfahrräder, begrenzt auf<br />

lediglich ein Fahrzeug, ohne den Teil der Anschaffungskosten zu berücksichtigen, der 18.075,99 Euro für Personenwagen<br />

und Wohnmobile, 4.131,66 Euro für Motorräder und 2.065,83 Euro für Motorfahrräder überschreitet.<br />

• Gesamtbetrag der Abschreibungsquoten für Fahrzeuge, welche den Angestellten für einen Großteil des Besteuerungszeitraums<br />

sowohl zum privaten als auch zum Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt wurden.<br />

Die Abschreibungsquoten für Sportflugzeuge und Privatwasserfahrzeuge können nicht in Anspruch genommen werden.<br />

In Zeile RE7 ist Folgendes anzugeben:<br />

• Die Leasingraten, die im Besteuerungszeitraum angereift sind und sich auf bewegliche Anlagegüter beziehen, vorausgesetzt<br />

die Vertragsdauer beträgt mindestens die Hälfte des Abschreibungszeitraums, der bei vor dem 1. Januar<br />

1989 abgeschlossenen Verträgen dem durch das MD vom 29. Oktober 1974 festgelegten Koeffizienten und bei<br />

nach diesem Datum abgeschlossenen Verträgen dem durch das MD vom 31. Dezember 1988 festgelegten Koeffizienten<br />

entspricht, bzw. 50 Prozent der Raten, wenn die besagten Güter sowohl für die Ausübung von künstlerischen<br />

oder freiberuflichen Tätigkeiten als auch für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Steuerpflichtigen genutzt<br />

werden.<br />

• 50 Prozent der Leasingraten für Personenwagen, Wohnmobile, Motorräder und Motorfahrräder, begrenzt auf lediglich<br />

ein Fahrzeug, ohne Berücksichtigung des Betrags, der anteilmäßig den Kosten besagter Fahrzeuge entspricht, dier<br />

18.075,99 Euro für Personenwagen und Wohnmobile, 4.131,66 Euro für Motorräder und 2.065,83 Euro für Motorfahrräder,<br />

immer bezogen auf ein Jahr, überschreiten.<br />

• Gesamtbetrag der Leasingraten für Fahrzeuge, welche den Angestellten für einen Großteil des Besteuerungszeitraums<br />

sowohl zum Dienst- als auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt wurden.<br />

• 50 Prozent der Leasingraten für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst, welche der<br />

Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 beigelegten<br />

Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />

In Zeile RE8 ist Folgendes anzugeben:<br />

• 50 Prozent der Miete und/oder der Leihgebühr für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst,<br />

welche der Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober<br />

1972 beigelegten Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />

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