unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Siehe in HEFT 3, unter<br />
„Neuheit bei der Regelung<br />
zu Einkommen aus<br />
Unternehmen und<br />
selbstständiger Arbeit<br />
unter Vergleich“<br />
GESAMTBETRAG<br />
DER ENTGELTE<br />
In der Zeile RE3, Spalte 1 ist der Betrag anzugeben, der infolge der Anwendung des Absatz 6 Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/2001<br />
durch Veräußerungen von Anlagegütern an Dritte oder durch Zweckbestimmungen, die nicht unter die Ausübung der Tätigkeit fallen,<br />
zu besteuern ist, bis zur Höhe des nicht steuerpflichtigen Betrags im Zeitraum, in dem die Investition getätigt wurde und für den<br />
jeweiligen Anteil. Der Betrag aus Spalte 1 muss in die Spalte 2 unter der Angabe des Gesamtbetrags übertragen werden.<br />
In Zeile RE3, Spalte 2 sind zusätzlich zu dem in der Spalte 1 aufgeführten Betrag folgende Bruttogesamtbeträge anzuführen:<br />
• der im Jahr bezogenen Verzugszinsen und Zinsen wegen Zahlungsstundung<br />
• der erzielten Einkünfte, die als Ersatz der Einkünfte für die Ausübung einer künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit bezogen<br />
wurden, sowie der Vergütungen, die auch in Form einer Versicherung als Entschädigung wegen Ausfall der genannten<br />
Einkünfte bezogen wurden. Davon ausgeschlossen sind Schäden, welche mit einer bleibenden Behinderung<br />
oder mit einem Todesfall zusammenhängen (außer es handelt sich um Zulagen, welche mit Einkünften in Zusammenhang<br />
stehen, die in mehreren Jahren erzielt wurden und für welche die gesonderte Besteuerung vorgesehen ist).<br />
In Zeile RE4, Spalte 3 ist der Gesamtbetrag der Entgelte anzugeben, welche nicht in der Buchhaltung vermerkt wurden,<br />
einschließlich der in Spalte 1 bzw. Spalte 2 aufgeführten Beträge, und zwar auch dann, falls der Steuerzahler die Bestimmungen<br />
in Bezug auf Folgendes in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch genommen hat:<br />
Angleichung an die Erlöse, die aufgrund der Parameter ermittelt wurden (Art.3 Absatz 126 des Gesetzes Nr. 662 vom<br />
23. Dezember 1996), anzugeben in Spalte 1;<br />
Angleichung an die Erlöse, die aufgrund der Fachstudien ermittelt wurden (Art.10 des Gesetzes Nr. 146 vom 8. Mai<br />
1998), anzugeben in Spalte 1;<br />
Angleichung an die Mindestentgelte durch Vergleich, anzugeben in Spalte 2 (Art. 33 Absatz 4 Buchst. a) des Gesetzesdekrets<br />
Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November<br />
2003). In dieser Spalte ist der eventuelle Überschuss des in Zeile RE26 Spalte 2 aufgeführten Betrags im Vergleich<br />
zu dem Betrag aus der Summe der Zeilen RE2 Spalte 2 und RE3 Spalte 2 nach Abzug der Angaben in Spalte 1 derselben<br />
Zeile RE3 anzugeben.<br />
In Zeile RE5 ist der Betrag der Vergütungen und Einkünfte aus den Zeilen RE2 Spalte 2, RE3 Spalte 2 und RE4 Spalte 3 anzugeben.<br />
In Zeile RE6 ist Folgendes anzugeben:<br />
• Im Laufe des Jahres für den Erwerb von beweglichen Anlagegütern aufgewendete Spesen, deren Stückkostenpreis nicht<br />
über 516,46 Euro liegt, bzw. 50 Prozent dieser Auslagen, falls die besagten Güter sowohl für die Ausübung von Kunstbzw.<br />
Freiberufen als auch für den persönlichen bzw. familiären Gebrauch des Steuerzahlers verwendet wurden.<br />
• Betrag der jährlichen Abschreibungsquoten von beweglichen Anlagegütern, falls diese ausschließlich zur Ausübung von<br />
künstlerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeiten dienen, die gemäß den Koeffizienten ermittelt wurden, die vom MD vom<br />
29. Oktober 1974 festgelegt sind und falls diese vor dem 1. Januar 1989 erworben, bzw. gemäß den mit MD vom<br />
31. Dezember 1988 festgelegten Koeffizienten ermittelt wurden und nach diesem Datum erworben wurden oder 50<br />
Prozent besagter Quoten falls die besagten Güter gemischt genutzt werden.<br />
• 50 Prozent der Abschreibungsquoten der Kosten für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst,<br />
welche der Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober<br />
1972 beigelegten Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />
• 50 Prozent der Abschreibungsquoten für Personenwagen, Wohnmobile, Motorräder und Motorfahrräder, begrenzt auf<br />
lediglich ein Fahrzeug, ohne den Teil der Anschaffungskosten zu berücksichtigen, der 18.075,99 Euro für Personenwagen<br />
und Wohnmobile, 4.131,66 Euro für Motorräder und 2.065,83 Euro für Motorfahrräder überschreitet.<br />
• Gesamtbetrag der Abschreibungsquoten für Fahrzeuge, welche den Angestellten für einen Großteil des Besteuerungszeitraums<br />
sowohl zum privaten als auch zum Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt wurden.<br />
Die Abschreibungsquoten für Sportflugzeuge und Privatwasserfahrzeuge können nicht in Anspruch genommen werden.<br />
In Zeile RE7 ist Folgendes anzugeben:<br />
• Die Leasingraten, die im Besteuerungszeitraum angereift sind und sich auf bewegliche Anlagegüter beziehen, vorausgesetzt<br />
die Vertragsdauer beträgt mindestens die Hälfte des Abschreibungszeitraums, der bei vor dem 1. Januar<br />
1989 abgeschlossenen Verträgen dem durch das MD vom 29. Oktober 1974 festgelegten Koeffizienten und bei<br />
nach diesem Datum abgeschlossenen Verträgen dem durch das MD vom 31. Dezember 1988 festgelegten Koeffizienten<br />
entspricht, bzw. 50 Prozent der Raten, wenn die besagten Güter sowohl für die Ausübung von künstlerischen<br />
oder freiberuflichen Tätigkeiten als auch für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Steuerpflichtigen genutzt<br />
werden.<br />
• 50 Prozent der Leasingraten für Personenwagen, Wohnmobile, Motorräder und Motorfahrräder, begrenzt auf lediglich<br />
ein Fahrzeug, ohne Berücksichtigung des Betrags, der anteilmäßig den Kosten besagter Fahrzeuge entspricht, dier<br />
18.075,99 Euro für Personenwagen und Wohnmobile, 4.131,66 Euro für Motorräder und 2.065,83 Euro für Motorfahrräder,<br />
immer bezogen auf ein Jahr, überschreiten.<br />
• Gesamtbetrag der Leasingraten für Fahrzeuge, welche den Angestellten für einen Großteil des Besteuerungszeitraums<br />
sowohl zum Dienst- als auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt wurden.<br />
• 50 Prozent der Leasingraten für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst, welche der<br />
Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 beigelegten<br />
Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />
In Zeile RE8 ist Folgendes anzugeben:<br />
• 50 Prozent der Miete und/oder der Leihgebühr für (Telefon)Stationen für den öffentlichen radiomobilen irdischen Meldedienst,<br />
welche der Gebühr laut Nummer 131 des dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 641 vom 26. Oktober<br />
1972 beigelegten Tarifs, entsprechend Artikel 21 des geltenden Tarifs, unterliegen.<br />
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