unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL IV<br />
Angaben zur<br />
Überprüfung des<br />
Steuersatzes, der auf<br />
das Einkommen mit<br />
getrennter Steuerermittlunganzuwenden<br />
ist – Besteuerungszeitraum<br />
2001<br />
Allgemeines<br />
TEIL I<br />
GEWINNE AUS BETEILIGUNG<br />
AN GESELLSCHAFTEN UND<br />
KÖRPERSCHAFTEN, DIE DER<br />
IRPEG UNTERLIEGEN<br />
Siehe im ANHANG<br />
unter „Im Ausland<br />
erzielter Gewinn”<br />
Diese Übersicht ist nur von Subjekten abzufassen, die an Handelsgesellschaften und/oder an Freiberuflervereinigungen beteiligt<br />
sind, die dem Steuervergleich im Voraus anhaften, um die Höhe des Einkommens aus Unternehmen oder aus selbstständiger<br />
Arbeit für den Besteuerungszeitraum 2001 zu ermitteln. Die Ermittlung des auf das Jahr 2001 bezogenen Einkommens<br />
ist erforderlich, um den Steuersatz zu ermitteln, der auf den Anteil des Einkommens aus Unternehmen und/oder<br />
aus selbstständiger Arbeit mit getrennter Ermittlung der Steuer anzuwenden ist. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen,<br />
dass der begünstigte Steuersatz von 23 Prozent auf 33 Prozent erhöht wird, wenn das Einkommen aus Unternehmen<br />
oder aus selbstständiger Arbeit – bei gesonderter Berücksichtigung – für den Besteuerungszeitraum 2001<br />
den Betrag von 100.000 Euro überschreitet.<br />
Wenn der Steuerpflichtige dem Steuervergleich im Voraus in Bezug auf das individuell erzielte Einkommen aus Unternehmen<br />
oder aus selbstständiger Arbeit anhaftet, sind die Angaben der Beteiligungsanteile betreffend dieselbe Einkommensklasse in<br />
der entsprechenden Aufstellung der Übersicht CP in HEFT 3 anzuführen; dieser Abschnitt ist daher nicht auszufüllen.<br />
Da es sich um eine zusammenfassende Aufstellung handelt, sind bei der Abfassung von mehreren Vordrucken die<br />
Daten auf dem Vordruck 1 anzuführen.<br />
In Zeile RH23 ist in den jeweiligen Spalten der Betrag des im Laufe des Jahres 2001 individuell erzielten Einkommens aus<br />
Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit anzugeben.<br />
In Zeile RH24 ist das Einkommen aus der Beteiligung von Subjekten anzugeben, die der Vergleichsregelung anhaften, wobei<br />
zwischen den beiden Spalten der Anteil aus Handelsgesellschaften und der Anteil aus Freiberuflervereinigungen zu<br />
unterscheiden sind.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einkommensanteil je nach dem Prozentanteil der Beteiligung zum 31.12.2003<br />
neu bewertet wird.<br />
In Zeile RH25 sind die sonstigen Einkommen aus Beteiligung für den Besteuerungszeitraum 2001 anzugeben von Subjekten,<br />
die der Vergleichsregelung nicht anhaften, wobei zwischen den beiden Spalten der Anteil aus Handelsgesellschaften<br />
und der aus Freiberuflervereinigungen zu unterscheiden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beträge auch aufgeführt<br />
werden müssen, wenn das Subjekt zum 31.12.2003 kein Gesellschafter mehr ist.<br />
In Zeile RH26 sind die Gesamtbeträge der jeweiligen Spalten aufzuführen; diese Angaben sind zu verwenden, um in den<br />
Spalten 1 und 2 der Zeile RN1 den Betrag des Einkommens zu ermitteln, der dem begünstigten Steuersatz von 23 Prozent<br />
und 33 Prozent unterliegt.<br />
3. ÜBERSICHT RI - EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN<br />
Die Übersicht RI ist für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verwenden, deren Regelung im Titel I, Abschnitt<br />
III TUIR enthalten ist.<br />
Die Übersicht besteht aus zwei Teilen:<br />
• im Teil I sind die Gewinne anzugeben, die zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerzahlers beitragen und aus der<br />
Beteiligung am Kapital von Gesellschaften und Körperschaften, die der Irpeg unterliegen, stammen. Anzugeben sind auch<br />
jene Gewinne, die von ausländischen Gesellschaften und Körperschaften jeglicher Art ausgeschüttet wurden.<br />
• im Teil II sind alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben.<br />
Die Einkünfte, die in diesen beiden Teilen anzugeben sind, betreffen Einkünfte, welche im Jahr 2003, ohne Berücksichtigung<br />
des Zeitpunkts, an dem das Bezugsrecht eingetreten ist, bezogen wurden.<br />
Es wird daran erinnert, dass Gewinne, Zinsen, Erträge und sonstige Einnahmen, die im Rahmen der Tätigkeit von Handelsunternehmen<br />
bezogen wurden, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bilden und daher nicht in dieser Übersicht, sondern<br />
in der Übersicht für die Einkommen aus Unternehmen anzuführen sind.<br />
Nicht zu erklären sind die steuerbefreiten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Quellensteuer bzw. der Ersatzsteuer unterworfen<br />
sind.<br />
Die im Ausland erzielten Einkünfte, die vom Steuerzahler direkt ohne Eingreifen eines ansässigen Vermittlers bezogen wurden,<br />
bzw. falls das Eingreifen der Vermittler keine Auferlegung der Quellensteuer mit sich gebracht hat, müssen in dieser<br />
Übersicht angeführt werden, wenn der Steuerzahler die Ersatzbesteuerung durch Abfassung der Übersicht RM nicht in Anspruch<br />
nimmt.<br />
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, um das Steuerguthaben für im Ausland entrichtete Abgaben in Anspruch zu nehmen,<br />
ist der Teil I der Übersicht CR des HEFTS 1 abzufassen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass in dieser Übersicht der Teil der Gewinne aus Beteiligung an Gesellschaften oder sonstigen<br />
Körperschaften anzugeben ist, die in Staaten oder Gebieten mit bevorzugtem Steuersystem ansässig sind oder ihren<br />
Standort haben (sog. CFC), der das im Teil XII der Übersicht RM dieses Vordrucks oder des Vordrucks des Vorjahrs angegebene<br />
Einkommen überschreitet.<br />
ZUR BEACHTUNG: Jener Steuerzahler, welcher die Rückführung der finanziellen Tätigkeiten aus dem Ausland durchgeführt<br />
und dem Vermittler bei der Einreichung der „vertraulichen Erklärung” die im Jahr 2003 aus jener Tätigkeit<br />
bezogenen Einkünfte mitgeteilt hat, ist nicht verpflichtet, die genannten Einkünfte im vorliegenden Vordruck anzuführen,<br />
vorausgesetzt die vom Vermittler auferlegte Steuer ist endgültig.<br />
In diesem Teil sind anzugeben: die Gewinne, auch in Sachwerten, Akontozahlungen eingeschlossen, welche von Kapitalgesellschaften,<br />
von Handelskörperschaften und nicht gewerblichen Körperschaften, die ihren Rechtssitz bzw. den Verwaltungssitz<br />
oder den Hauptgegenstand der Tätigkeit in Italien haben, sowie jene, die von nicht ansässigen Gesellschaften<br />
jeglicher Art in Bezug auf die Beteiligung am Kapitalvermögen ausgeschüttet wurden.<br />
Außerdem sind die Erträgnisse einzuschließen, die von den Organisationen für gemeinschaftliche Investitionen in Liegenschaftswerte<br />
ausländischen Rechts, welche den EU-Bestimmungen nicht entsprechen, stammen; anzugeben sind auch Beträge,<br />
die zusätzlich zu den Dividenden aufgrund bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen bezogen wurden, welche<br />
dem Steuerguthaben auf Dividenden (wie in den geltenden Abkommen mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich vorgesehen)<br />
bzw. der Ausgleichserhöhung teilweise oder gänzlich entsprechen.<br />
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