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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL IV<br />

Angaben zur<br />

Überprüfung des<br />

Steuersatzes, der auf<br />

das Einkommen mit<br />

getrennter Steuerermittlunganzuwenden<br />

ist – Besteuerungszeitraum<br />

2001<br />

Allgemeines<br />

TEIL I<br />

GEWINNE AUS BETEILIGUNG<br />

AN GESELLSCHAFTEN UND<br />

KÖRPERSCHAFTEN, DIE DER<br />

IRPEG UNTERLIEGEN<br />

Siehe im ANHANG<br />

unter „Im Ausland<br />

erzielter Gewinn”<br />

Diese Übersicht ist nur von Subjekten abzufassen, die an Handelsgesellschaften und/oder an Freiberuflervereinigungen beteiligt<br />

sind, die dem Steuervergleich im Voraus anhaften, um die Höhe des Einkommens aus Unternehmen oder aus selbstständiger<br />

Arbeit für den Besteuerungszeitraum 2001 zu ermitteln. Die Ermittlung des auf das Jahr 2001 bezogenen Einkommens<br />

ist erforderlich, um den Steuersatz zu ermitteln, der auf den Anteil des Einkommens aus Unternehmen und/oder<br />

aus selbstständiger Arbeit mit getrennter Ermittlung der Steuer anzuwenden ist. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen,<br />

dass der begünstigte Steuersatz von 23 Prozent auf 33 Prozent erhöht wird, wenn das Einkommen aus Unternehmen<br />

oder aus selbstständiger Arbeit – bei gesonderter Berücksichtigung – für den Besteuerungszeitraum 2001<br />

den Betrag von 100.000 Euro überschreitet.<br />

Wenn der Steuerpflichtige dem Steuervergleich im Voraus in Bezug auf das individuell erzielte Einkommen aus Unternehmen<br />

oder aus selbstständiger Arbeit anhaftet, sind die Angaben der Beteiligungsanteile betreffend dieselbe Einkommensklasse in<br />

der entsprechenden Aufstellung der Übersicht CP in HEFT 3 anzuführen; dieser Abschnitt ist daher nicht auszufüllen.<br />

Da es sich um eine zusammenfassende Aufstellung handelt, sind bei der Abfassung von mehreren Vordrucken die<br />

Daten auf dem Vordruck 1 anzuführen.<br />

In Zeile RH23 ist in den jeweiligen Spalten der Betrag des im Laufe des Jahres 2001 individuell erzielten Einkommens aus<br />

Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit anzugeben.<br />

In Zeile RH24 ist das Einkommen aus der Beteiligung von Subjekten anzugeben, die der Vergleichsregelung anhaften, wobei<br />

zwischen den beiden Spalten der Anteil aus Handelsgesellschaften und der Anteil aus Freiberuflervereinigungen zu<br />

unterscheiden sind.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einkommensanteil je nach dem Prozentanteil der Beteiligung zum 31.12.2003<br />

neu bewertet wird.<br />

In Zeile RH25 sind die sonstigen Einkommen aus Beteiligung für den Besteuerungszeitraum 2001 anzugeben von Subjekten,<br />

die der Vergleichsregelung nicht anhaften, wobei zwischen den beiden Spalten der Anteil aus Handelsgesellschaften<br />

und der aus Freiberuflervereinigungen zu unterscheiden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beträge auch aufgeführt<br />

werden müssen, wenn das Subjekt zum 31.12.2003 kein Gesellschafter mehr ist.<br />

In Zeile RH26 sind die Gesamtbeträge der jeweiligen Spalten aufzuführen; diese Angaben sind zu verwenden, um in den<br />

Spalten 1 und 2 der Zeile RN1 den Betrag des Einkommens zu ermitteln, der dem begünstigten Steuersatz von 23 Prozent<br />

und 33 Prozent unterliegt.<br />

3. ÜBERSICHT RI - EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN<br />

Die Übersicht RI ist für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verwenden, deren Regelung im Titel I, Abschnitt<br />

III TUIR enthalten ist.<br />

Die Übersicht besteht aus zwei Teilen:<br />

• im Teil I sind die Gewinne anzugeben, die zur Bildung des Gesamteinkommens des Steuerzahlers beitragen und aus der<br />

Beteiligung am Kapital von Gesellschaften und Körperschaften, die der Irpeg unterliegen, stammen. Anzugeben sind auch<br />

jene Gewinne, die von ausländischen Gesellschaften und Körperschaften jeglicher Art ausgeschüttet wurden.<br />

• im Teil II sind alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben.<br />

Die Einkünfte, die in diesen beiden Teilen anzugeben sind, betreffen Einkünfte, welche im Jahr 2003, ohne Berücksichtigung<br />

des Zeitpunkts, an dem das Bezugsrecht eingetreten ist, bezogen wurden.<br />

Es wird daran erinnert, dass Gewinne, Zinsen, Erträge und sonstige Einnahmen, die im Rahmen der Tätigkeit von Handelsunternehmen<br />

bezogen wurden, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bilden und daher nicht in dieser Übersicht, sondern<br />

in der Übersicht für die Einkommen aus Unternehmen anzuführen sind.<br />

Nicht zu erklären sind die steuerbefreiten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Quellensteuer bzw. der Ersatzsteuer unterworfen<br />

sind.<br />

Die im Ausland erzielten Einkünfte, die vom Steuerzahler direkt ohne Eingreifen eines ansässigen Vermittlers bezogen wurden,<br />

bzw. falls das Eingreifen der Vermittler keine Auferlegung der Quellensteuer mit sich gebracht hat, müssen in dieser<br />

Übersicht angeführt werden, wenn der Steuerzahler die Ersatzbesteuerung durch Abfassung der Übersicht RM nicht in Anspruch<br />

nimmt.<br />

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, um das Steuerguthaben für im Ausland entrichtete Abgaben in Anspruch zu nehmen,<br />

ist der Teil I der Übersicht CR des HEFTS 1 abzufassen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass in dieser Übersicht der Teil der Gewinne aus Beteiligung an Gesellschaften oder sonstigen<br />

Körperschaften anzugeben ist, die in Staaten oder Gebieten mit bevorzugtem Steuersystem ansässig sind oder ihren<br />

Standort haben (sog. CFC), der das im Teil XII der Übersicht RM dieses Vordrucks oder des Vordrucks des Vorjahrs angegebene<br />

Einkommen überschreitet.<br />

ZUR BEACHTUNG: Jener Steuerzahler, welcher die Rückführung der finanziellen Tätigkeiten aus dem Ausland durchgeführt<br />

und dem Vermittler bei der Einreichung der „vertraulichen Erklärung” die im Jahr 2003 aus jener Tätigkeit<br />

bezogenen Einkünfte mitgeteilt hat, ist nicht verpflichtet, die genannten Einkünfte im vorliegenden Vordruck anzuführen,<br />

vorausgesetzt die vom Vermittler auferlegte Steuer ist endgültig.<br />

In diesem Teil sind anzugeben: die Gewinne, auch in Sachwerten, Akontozahlungen eingeschlossen, welche von Kapitalgesellschaften,<br />

von Handelskörperschaften und nicht gewerblichen Körperschaften, die ihren Rechtssitz bzw. den Verwaltungssitz<br />

oder den Hauptgegenstand der Tätigkeit in Italien haben, sowie jene, die von nicht ansässigen Gesellschaften<br />

jeglicher Art in Bezug auf die Beteiligung am Kapitalvermögen ausgeschüttet wurden.<br />

Außerdem sind die Erträgnisse einzuschließen, die von den Organisationen für gemeinschaftliche Investitionen in Liegenschaftswerte<br />

ausländischen Rechts, welche den EU-Bestimmungen nicht entsprechen, stammen; anzugeben sind auch Beträge,<br />

die zusätzlich zu den Dividenden aufgrund bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen bezogen wurden, welche<br />

dem Steuerguthaben auf Dividenden (wie in den geltenden Abkommen mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich vorgesehen)<br />

bzw. der Ausgleichserhöhung teilweise oder gänzlich entsprechen.<br />

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