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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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werden. Diese Mindererlöse können weder von den Mehrerlösen, die innerhalb 30. Juni 1998 erzielt wurden und im Teil<br />

I der vorliegenden Übersicht angeführt sind, noch von der im Teil II-B angeführten Mehrerlösen abgezogen werden.<br />

Falls das Ergebnis positiv ist und aus der Erklärung Rückstände von Mindererlösen hervorgehen, die im Teil I bzw. in der vorhergehenden<br />

Erklärung nicht ausgeglichen wurden und sich auf Geschäfte beziehen die im Teil II-A, Zeile RT14, Spalte 2 angeführt<br />

werden sollten, sind diese Mindererlöse anzuführen. Die eventuellen restlichen Mindererlöse sind in der Aufstellung<br />

„Nicht im Laufe des Jahres ausgeglichene Mindererlöse”, Zeile RT31, aufgeteilt nach Besteuerungszeitraum, anzugeben.<br />

In Zeile RT14 Spalte 1 sind die eingesetzten Mindererlöse bezogen auf Vorjahre anzugeben.<br />

In Zeile RT15 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag aus Zeile RT13, Spalte 2 und jenem aus Zeile RT14, Spalte<br />

2, anzugeben.<br />

Etwaige restliche Mindererlöse sind in der Aufstellung “Im Laufe des Jahres nicht ausgeglichene Mindererlöse”, in Zeile<br />

RT31, aufgeteilt nach Besteuerungszeitraum, anzugeben.<br />

In Zeile RT16 ist die Ersatzsteuer in Höhe von 27 Prozent des Betrages aus Zeile RT15 anzugeben.<br />

In Zeile RT17 ist die im Sinne des Art. 3 des GD Nr. 27 von 1991 entrichtete Ersatzsteuer anzugeben wie auch jene,<br />

welche im Ausmaß von 12,50 Prozent im Sinne des Art. 5, Absatz 2 des GvD Nr. 461 von 1997 durch einen Vermittler<br />

entrichtet wurde.<br />

In Zeile RT18 den Überschuss der Ersatzsteuer, welcher aus der vorhergehenden Erklärung hervorgeht, bis zur Höhe der Beträge<br />

aus den Zeilen RT16 und RT17. Zu diesem Zwecke, muss der Überschussbetrag der Ersatzsteuer in Zeile RX7, Spalte 4<br />

der Übersicht RX des Vordruckes UNICO 2003 berücksichtigt werden, und zwar nach Abzug des schon im Sinne des GvD<br />

Nr. 241/1997 mit dem Vordruck F24 ausgeglichenen Betrages, und nach Abzug des Betrages aus Zeile RT8.<br />

In Zeile RT19 ist der Gesamtbetrag der geschuldeten Ersatzsteuer anzugeben, errechnet aus dem Betrag der Zeile RT16,<br />

abzüglich der Beträge aus den Zeilen RT17 und RT18.<br />

Wenn der Betrag aus Zeile RT17 höher ist als jener aus Zeile RT16, ist in Zeile RT20 der Gesamtbetrag des Ersatzsteuerguthabens<br />

anzugeben.<br />

Die Zeilen RT21 bis RT29 des Teiles II-B sind für die Berechnung der Ersatzsteuer auf die Mehrerlöse und auf sonstige Erträge<br />

zu verwenden, die verschieden von jenen der vorhergehenden Zeilen sind und ab 1. Juli 1998 erzielt und dessen<br />

Entgelte im Laufe des Jahres 2003 bezogen wurden.<br />

In Zeile RT21 ist der Gesamtbetrag der Entgelte aus der Veräußerung nicht qualifizierter Beteiligungen, der Veräußerung<br />

oder der Rückerstattung von Wertpapieren, Devisen und Edelmetallen sowie aus positiven Differenzbeträgen und sonstigen<br />

Erträgen anzugeben.<br />

Das Kästchen in Spalte 1 der Zeile RT22 ist anzukreuzen, wenn ein Subjekt die Aufwertung der Beteiligungen vorgenommen<br />

hat.<br />

In Zeile RT22, Spalte 2 ist der Gesamtbetrag der steuerlich anerkannten Spesen für Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle<br />

oder Geschäftsverhältnisse anzugeben, der aufgrund der vorher angeführten Anleitungen, gemäß der neuen durch das<br />

GvD Nr. 461/1997 eingeführten Regelung, festgelegt wurde; dabei sind auch die Übergangsbestimmungen zu berükksichtigen,<br />

falls der Steuerzahler diese in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Edelmetalle ist bei Fehlen der Unterlagen,<br />

aus denen der Ankaufspreis hervorgeht, in Zeile RT22, 75 Prozent des Betrages aus Zeile RT21 anzugeben.<br />

ACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Neubestimmung des Anschaffungswerts von qualifizierten<br />

und nicht qualifizierten Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften anhand eines beeidigten Schätzungsgutachtens<br />

gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 die Anwendung des „neu bestimmten“ Werts – anstelle<br />

der Kosten des Anschaffungswerts – keine Mindererlöse ermöglicht. Bei der Veräußerung von aufgewerteten<br />

Beteiligungen kann außerdem der Vergleich zwischen dem durch den Verkauf erzielten Entgelt und dem Wert aus<br />

dem Gutachten keine in steuerlicher Hinsicht erheblichen Mindererlöse erzielen.<br />

In Zeile RT23, Spalte 2 ist der steuerpflichtige Betrag anzugeben, der sich aus dem Unterschiedsbetrag der Zeile RT21<br />

und Zeile RT22 ergibt.<br />

Ist das Ergebnis negativ, ist dieser Betrag in Spalte 1 zu übertragen, wobei in Spalte 2 eine Null anzuführen ist. Der Mindererlös<br />

kann von eventuellen Mehrerlösen derselben Kategorie, die in den darauffolgenden Steuerzeiträumen aber nicht<br />

nach dem vierten erzielt wurden, in Abzug gebracht werden und ist in Spalte 5 der Zeile RT32 zu übertragen. Diese Mindererlöse<br />

können weder von den Mehrerlösen, die innerhalb dem 30. Juni 1998 erzielt wurden und im Teil 1 der vorliegenden<br />

Übersicht angeführt sind, noch von den im Teil II-A angeführten Mehrerlösen in Abzug gebracht werden.<br />

Ist das Ergebnis positiv und ergeben sich aus der Erklärung restliche Mindererlöse, die nicht im vorhergehenden Teil 1 bzw.<br />

in der vorhergehenden Erklärung ausgeglichen wurden und sich auf Geschäfte beziehen, die im Teil II-B angeführt werden<br />

mussten, so sind in Zeile RT24, Spalte 2, die genannten Mindererlöse anzugeben.<br />

In Zeile RT24 Spalte 1 sind die eingesetzten Mindererlöse bezogen auf Vorjahre anzugeben.<br />

In Zeile RT25, Spalte 2, sind die Überschüsse der Mindererlöse anzugeben, die von den Vermittlern bescheinigt werden<br />

auch wenn sie aus den vorhergehenden Jahren stammen (in Spalte 1 angeführt).<br />

Die Summe der Beträge aus den Zeilen RT24, Spalte 2 und RT25, Spalte 2 kann nicht höher als der Betrag in Zeile RT23,<br />

Spalte 2 sein.<br />

In Zeile RT26 ist der Unterschiedsbetrag zwischen Zeile RT23, Spalte 2 und den Beträgen aus den Zeilen RT24, Spalte 2<br />

und Zeile RT25, Spalte 2 anzugeben.<br />

Die eventuellen restlichen Mindererlöse, eingeschlossen jene von den Vermittlern bescheinigten Mindererlöse, sind in der Aufstellung<br />

„Im Laufe des Jahres nicht ausgeglichene Mindererlöse“ Zeile RT32, aufgeteilt für jeden Steuerzeitraum, anzuführen.<br />

In Zeile RT27 ist der Betrag der geschuldeten Ersatzsteuer in Höhe von 12,50 Prozent des Betrages aus Zeile RT26 anzugeben.<br />

In Zeile RT28 ist der aus der vorhergehenden Erklärung stammende Überschuss der Ersatzsteuer anzugeben, und zwar bis<br />

zur Höhe des in Zeile RT27 angegebenen Betrages. Zu diesem Zweck, muss der Überschuss der Ersatzsteuer berücksichtigt<br />

werden, welcher in Zeile RX7, Spalte 4, der Übersicht RX des Vordruckes UNICO 2003 Natürliche Personen angeführt<br />

ist und zwar nach Abzug des Betrages, der im Sinne des GvD Nr. 241 von 1997 schon durch Einzahlungsvordruck<br />

F24 ausgeglichen wurde und nach Abzug der Beträge aus den Zeilen RT8 und RT18.<br />

In Zeile RT29 ist der Betrag der geschuldeten Ersatzteuer anzugeben, der dem Unterschiedsbetrag zwischen den Beträgen<br />

aus den Zeilen RT27 und RT28 entspricht.<br />

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