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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Allgemeines<br />

TEIL I<br />

ANGABEN DER<br />

GESELLSCHAFT, DER<br />

VEREINIGUNG, DES<br />

FAMILIENUNTERNEH-<br />

MENS, DES VON<br />

EHEPARTNERN<br />

GEMEINSAM<br />

GEFÜHRTEN BETRIEBS<br />

ODER DER EWIV<br />

2. ÜBERSICHT RH - EINKÜNFTE AUS BETEILIGUNGEN AN PERSONEN-<br />

GESELLSCHAFTEN UND GLEICHGESTELLTEN ORGANISATIONEN<br />

In Übersicht RH müssen die Anteile aus gemeinschaftlich erzielten Einkünften erklärt werden:<br />

• von den Gesellschaftern von Personengesellschaften und gleich gestellten Organisationen gemäß Art.5 TUIR<br />

• von den Mitarbeitern von Familienunternehmen<br />

• vom Ehegatten, der sich an dem von Ehepartnern gemeinsam nicht in Gesellschaftsform geführtem Betrieb beteiligt<br />

• von den <strong>natürliche</strong>n Personen, die Mitglieder von europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) sind, die auf<br />

dem Staatsgebiet ansässig sind oder falls sie nicht ansässig sind, eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet haben.<br />

Sollten unter die in gemeinschaftlicher Form erzielten Einkünfte auch Einkünfte fallen, die der gesonderten Besteuerung unterliegen,<br />

sind diese vom Gesellschafter, vom mitarbeitenden Familienmitglied bzw. vom Ehegatten, anteilsmäßig zur eigenen<br />

Quote in Übersicht RM zu erklären. Für die Gesellschafter von Personengesellschaften, welche Unternehmenstätigkeiten ausüben,<br />

einschließlich von Ehepartnern gemeinsam in Gesellschaftsform geführter Betriebe, ist die gesonderte Besteuerung<br />

nur in den Fällen nach Abs. 1, Buchst. I) des Art. 16 TUIR anzuwenden.<br />

Wenn aus der von den Subjekten laut Art. 5 TUIR und von den europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen<br />

(EWIV) ausgestellten Aufstellung endgültig im Ausland abgeführte Steuern hervorgehen, ist die Übersicht CR des HEFTS 1<br />

abzufassen, um das entsprechende Steuerguthaben in Anspruch nehmen zu können.<br />

Bei erklärten Steuerguthaben der Gesellschaften laut Art. 5 TUIR in der Übersicht RU des eigenen Vordrucks Unico für Personengesellschaften,<br />

die den Gesellschaftern zugewiesen wurden, sind die oben genannten Guthaben nicht in dieser Übersicht<br />

anzugeben. Die Angabe dieser Guthaben und die entsprechende Nutzung sind in der Übersicht RU des HEFTES 3 anzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein spezielles gesondertes Besteuerungssystem, das in der Übersicht RM zu erklären ist,<br />

für die Einkünfte aus Beteiligung an in Ländern mit bevorzugter Steuerregelung (Art. 127-bis TUIR) ansässigen Gesellschaften<br />

vorgesehen ist. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter, dem das auf die Beteiligungen aus<br />

CFC zu beziehende Einkommen zugewiesen wird, die Übersicht RS (HEFT 3) verwenden muss, um die Steuerguthaben für<br />

die im Ausland abgeführten Steuern anzugeben.<br />

Die vorliegende Übersicht ist auch für die Angabe der zustehenden anteilmäßigen Steuerguthaben und Steuereinbehalte zu verwenden.<br />

Es wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

1. Einkünfte bzw. Verluste der Personengesellschaften werden jedem einzelnen Gesellschafter, unabhängig vom Bezug, im<br />

Verhältnis zu seiner Gewinnbeteiligungsquote zugeschrieben. Mit Hinsicht auf die Verluste der Kommanditgesellschaften,<br />

die das Gesellschaftskapital übersteigen, sind diese vollständig nur den Komplementären anzurechnen. Die Beteiligungsquoten<br />

am Gewinn sind als dem Wert der Einbringungen der Gesellschafter angepasst angenommen, falls dies<br />

in öffentlichen oder beglaubigten privaten Gründungsakten oder in anderen öffentlichen oder beglaubigten vor Beginn<br />

des Besteuerungszeitraums datierten Akten nicht anderes festgelegt wurde. Lediglich bei Vereinigungen von Künstlern<br />

und Freiberuflern können die Urkunde oder der Privatvertrag während des Besteuerungszeitraums oder danach, jedoch<br />

nicht nach dem Einreichetermin der diesbezüglichen Steuererklärung abgefasst werden. Ist der Wert der Einlage nicht<br />

festgelegt, werden alle Anteile als gleichwertig angenommen.<br />

2. Wurde die Beteiligung nicht persönlich übernommen, sondern im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, und diese<br />

in der Bestandsaufnahme, abgefasst im Sinne des Art.2217 des Zivilgesetzbuches unter den zum Unternehmen gehörenden<br />

Tätigkeiten angeführt ist, ist der Anteil der Erlöse bzw. der Verluste nicht in dieser Übersicht einzutragen, sondern<br />

in den Übersichten RF oder RG des HEFTS 3.<br />

3. Die Mitglieder des Familienunternehmens müssen diese Übersicht nur abfassen, falls das Unternehmen ein Einkommen<br />

erzielt hat, da die mitarbeitenden Familienangehörigen in zivilrechtlicher und in steuerrechtlicher Hinsicht am Gewinn,<br />

jedoch nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt sind. Das Einkommen aus Familienunternehmen beschränkt auf 49<br />

Prozent des Betrages, der in der Steuererklärung des Inhabers aufscheint, wird im Verhältnis zu seinem Gewinnbeteiligungsanteil<br />

jedem einzelnen Familienangehörigen angerechnet, welcher seine Arbeit fortdauernd und vorwiegend im<br />

Unternehmen geleistet hat. Jedes Familienmitglied erklärt durch die Unterzeichnung der Erklärung sowie die Unterzeichnung<br />

der Titelseite, dass es seine Arbeit fortdauernd und vorwiegend im Unternehmen geleistet hat.<br />

4. Wenn der von Ehepartnern gemeinsam geführte Betrieb nicht in Gesellschaftsform geführt wird, entsprechen die dem<br />

Ehegatten anzurechnenden Einkünfte oder Verluste 50 Prozent des Betrages aus der Erklärung des Inhabers oder einem<br />

unterschiedlich festgesetzten Anteil laut Art. 210 des Zivilgesetzbuches.<br />

5. Die Einkünfte bzw. Verluste sind jedem der Mitglieder der europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)<br />

gemäß Vertrag bzw. bei Fehlen desselben in gleichen Teilen anzurechnen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Vergleichsanhaftung der Handelsgesellschaft und/oder der Freiberuflervereinigung<br />

laut Art. 33 des GD Nr. 269/2003 der Einkommensanteil, dessen Steuer mit getrennter Besteuerung ermittelt<br />

wird, gesondert in der Übersicht anzugeben ist.<br />

Die in der Übersicht anzuführenden Angaben sind der Aufstellung der Gesellschaft, der EWIV, des Inhabers des Familienbetriebes<br />

und vom Ehegatten, der Inhaber des gemeinsam, nicht in Gesellschaftsform geführten Betriebes ist, zu entnehmen.<br />

Dieser Teil besteht aus den Zeilen von RH1 bis RH4: Wenn der Erklärende an mehr als vier Gesellschaften beteiligt ist,<br />

hat er mehrere Vordrucke abzufassen.<br />

In den Zeilen des vorliegenden Teiles ist jeweils Folgendes anzuführen:<br />

• Spalte 1: Steuernummer der beteiligten Gesellschaft oder der beteiligten Vereinigung<br />

• Spalte 2: Tätigkeitskode derselben. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar <strong>2004</strong> die neuen Tabellen<br />

zur Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ATECOFIN <strong>2004</strong> gelten, die mit Verfügung vom 23. Dezember 2003<br />

genehmigt wurden. Die neue Tabelle der Tätigkeitskodes steht bei den Ämtern der Agentur der Einnahmen zur Konsultation<br />

zur Verfügung und kann ebenso auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen www.finanze.gov.it<br />

und auf der Website der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it zusammen mit dem Hilfsband mit Erklärungen<br />

und der Verbindungsübersicht zwischen der Tabelle ATECOFIN 1993 und ATECOFIN <strong>2004</strong> eingesehen werden.<br />

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