unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
Allgemeines<br />
TEIL I<br />
ANGABEN DER<br />
GESELLSCHAFT, DER<br />
VEREINIGUNG, DES<br />
FAMILIENUNTERNEH-<br />
MENS, DES VON<br />
EHEPARTNERN<br />
GEMEINSAM<br />
GEFÜHRTEN BETRIEBS<br />
ODER DER EWIV<br />
2. ÜBERSICHT RH - EINKÜNFTE AUS BETEILIGUNGEN AN PERSONEN-<br />
GESELLSCHAFTEN UND GLEICHGESTELLTEN ORGANISATIONEN<br />
In Übersicht RH müssen die Anteile aus gemeinschaftlich erzielten Einkünften erklärt werden:<br />
• von den Gesellschaftern von Personengesellschaften und gleich gestellten Organisationen gemäß Art.5 TUIR<br />
• von den Mitarbeitern von Familienunternehmen<br />
• vom Ehegatten, der sich an dem von Ehepartnern gemeinsam nicht in Gesellschaftsform geführtem Betrieb beteiligt<br />
• von den <strong>natürliche</strong>n Personen, die Mitglieder von europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) sind, die auf<br />
dem Staatsgebiet ansässig sind oder falls sie nicht ansässig sind, eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet haben.<br />
Sollten unter die in gemeinschaftlicher Form erzielten Einkünfte auch Einkünfte fallen, die der gesonderten Besteuerung unterliegen,<br />
sind diese vom Gesellschafter, vom mitarbeitenden Familienmitglied bzw. vom Ehegatten, anteilsmäßig zur eigenen<br />
Quote in Übersicht RM zu erklären. Für die Gesellschafter von Personengesellschaften, welche Unternehmenstätigkeiten ausüben,<br />
einschließlich von Ehepartnern gemeinsam in Gesellschaftsform geführter Betriebe, ist die gesonderte Besteuerung<br />
nur in den Fällen nach Abs. 1, Buchst. I) des Art. 16 TUIR anzuwenden.<br />
Wenn aus der von den Subjekten laut Art. 5 TUIR und von den europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen<br />
(EWIV) ausgestellten Aufstellung endgültig im Ausland abgeführte Steuern hervorgehen, ist die Übersicht CR des HEFTS 1<br />
abzufassen, um das entsprechende Steuerguthaben in Anspruch nehmen zu können.<br />
Bei erklärten Steuerguthaben der Gesellschaften laut Art. 5 TUIR in der Übersicht RU des eigenen Vordrucks Unico für Personengesellschaften,<br />
die den Gesellschaftern zugewiesen wurden, sind die oben genannten Guthaben nicht in dieser Übersicht<br />
anzugeben. Die Angabe dieser Guthaben und die entsprechende Nutzung sind in der Übersicht RU des HEFTES 3 anzuführen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein spezielles gesondertes Besteuerungssystem, das in der Übersicht RM zu erklären ist,<br />
für die Einkünfte aus Beteiligung an in Ländern mit bevorzugter Steuerregelung (Art. 127-bis TUIR) ansässigen Gesellschaften<br />
vorgesehen ist. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter, dem das auf die Beteiligungen aus<br />
CFC zu beziehende Einkommen zugewiesen wird, die Übersicht RS (HEFT 3) verwenden muss, um die Steuerguthaben für<br />
die im Ausland abgeführten Steuern anzugeben.<br />
Die vorliegende Übersicht ist auch für die Angabe der zustehenden anteilmäßigen Steuerguthaben und Steuereinbehalte zu verwenden.<br />
Es wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
1. Einkünfte bzw. Verluste der Personengesellschaften werden jedem einzelnen Gesellschafter, unabhängig vom Bezug, im<br />
Verhältnis zu seiner Gewinnbeteiligungsquote zugeschrieben. Mit Hinsicht auf die Verluste der Kommanditgesellschaften,<br />
die das Gesellschaftskapital übersteigen, sind diese vollständig nur den Komplementären anzurechnen. Die Beteiligungsquoten<br />
am Gewinn sind als dem Wert der Einbringungen der Gesellschafter angepasst angenommen, falls dies<br />
in öffentlichen oder beglaubigten privaten Gründungsakten oder in anderen öffentlichen oder beglaubigten vor Beginn<br />
des Besteuerungszeitraums datierten Akten nicht anderes festgelegt wurde. Lediglich bei Vereinigungen von Künstlern<br />
und Freiberuflern können die Urkunde oder der Privatvertrag während des Besteuerungszeitraums oder danach, jedoch<br />
nicht nach dem Einreichetermin der diesbezüglichen Steuererklärung abgefasst werden. Ist der Wert der Einlage nicht<br />
festgelegt, werden alle Anteile als gleichwertig angenommen.<br />
2. Wurde die Beteiligung nicht persönlich übernommen, sondern im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, und diese<br />
in der Bestandsaufnahme, abgefasst im Sinne des Art.2217 des Zivilgesetzbuches unter den zum Unternehmen gehörenden<br />
Tätigkeiten angeführt ist, ist der Anteil der Erlöse bzw. der Verluste nicht in dieser Übersicht einzutragen, sondern<br />
in den Übersichten RF oder RG des HEFTS 3.<br />
3. Die Mitglieder des Familienunternehmens müssen diese Übersicht nur abfassen, falls das Unternehmen ein Einkommen<br />
erzielt hat, da die mitarbeitenden Familienangehörigen in zivilrechtlicher und in steuerrechtlicher Hinsicht am Gewinn,<br />
jedoch nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt sind. Das Einkommen aus Familienunternehmen beschränkt auf 49<br />
Prozent des Betrages, der in der Steuererklärung des Inhabers aufscheint, wird im Verhältnis zu seinem Gewinnbeteiligungsanteil<br />
jedem einzelnen Familienangehörigen angerechnet, welcher seine Arbeit fortdauernd und vorwiegend im<br />
Unternehmen geleistet hat. Jedes Familienmitglied erklärt durch die Unterzeichnung der Erklärung sowie die Unterzeichnung<br />
der Titelseite, dass es seine Arbeit fortdauernd und vorwiegend im Unternehmen geleistet hat.<br />
4. Wenn der von Ehepartnern gemeinsam geführte Betrieb nicht in Gesellschaftsform geführt wird, entsprechen die dem<br />
Ehegatten anzurechnenden Einkünfte oder Verluste 50 Prozent des Betrages aus der Erklärung des Inhabers oder einem<br />
unterschiedlich festgesetzten Anteil laut Art. 210 des Zivilgesetzbuches.<br />
5. Die Einkünfte bzw. Verluste sind jedem der Mitglieder der europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)<br />
gemäß Vertrag bzw. bei Fehlen desselben in gleichen Teilen anzurechnen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Vergleichsanhaftung der Handelsgesellschaft und/oder der Freiberuflervereinigung<br />
laut Art. 33 des GD Nr. 269/2003 der Einkommensanteil, dessen Steuer mit getrennter Besteuerung ermittelt<br />
wird, gesondert in der Übersicht anzugeben ist.<br />
Die in der Übersicht anzuführenden Angaben sind der Aufstellung der Gesellschaft, der EWIV, des Inhabers des Familienbetriebes<br />
und vom Ehegatten, der Inhaber des gemeinsam, nicht in Gesellschaftsform geführten Betriebes ist, zu entnehmen.<br />
Dieser Teil besteht aus den Zeilen von RH1 bis RH4: Wenn der Erklärende an mehr als vier Gesellschaften beteiligt ist,<br />
hat er mehrere Vordrucke abzufassen.<br />
In den Zeilen des vorliegenden Teiles ist jeweils Folgendes anzuführen:<br />
• Spalte 1: Steuernummer der beteiligten Gesellschaft oder der beteiligten Vereinigung<br />
• Spalte 2: Tätigkeitskode derselben. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar <strong>2004</strong> die neuen Tabellen<br />
zur Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ATECOFIN <strong>2004</strong> gelten, die mit Verfügung vom 23. Dezember 2003<br />
genehmigt wurden. Die neue Tabelle der Tätigkeitskodes steht bei den Ämtern der Agentur der Einnahmen zur Konsultation<br />
zur Verfügung und kann ebenso auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen www.finanze.gov.it<br />
und auf der Website der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it zusammen mit dem Hilfsband mit Erklärungen<br />
und der Verbindungsübersicht zwischen der Tabelle ATECOFIN 1993 und ATECOFIN <strong>2004</strong> eingesehen werden.<br />
9