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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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ANHANG – Heft 2<br />

Abkürzungen<br />

Art. Artikel<br />

ASI Italienische Agentur für Raumfahrtangelegenheiten<br />

ASL Lokaler Sanitätsbetrieb<br />

AVS Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />

BOT Ordentliche Schatzanweisungen<br />

CAF Steuerbeistandszentrum<br />

c.c. italienisches Zivilgesetzbuch<br />

sog. sogenannt<br />

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft<br />

CSSN Beitrag für den nationalen Gesundheitsdienst<br />

CUD Einheitliche Bescheinigung für Arbeitnehmer<br />

DIT Dual Income Tax<br />

GA Gesetzesanzeiger<br />

GD Gesetzesdekret<br />

GvD Gesetzesvertretendes Dekret<br />

MD Ministerialdekret<br />

DPCM Dekret des Präsidenten des Ministerrates<br />

DPR Dekret des Präsidenten der Republik<br />

ENEA Nationale Einrichtung für Energie und Umwelt<br />

EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />

IACP Autonomes Institut für Volkswohnungen<br />

ICI Gemeindesteuer auf Immobilien<br />

ICIAP Gemeindegewerbesteuer<br />

ILOR Lokale Einkommenssteuer<br />

INAIL Nationales Institut für Unfall- und Arbeitsversicherungen<br />

INCIS Nationales Institut für Wohnungen der Staatsangestellten<br />

INPS Nationales Institut für soziale Fürsorge<br />

INVIM Gemeindesteuer auf den Wertzuwachs der Immobilien<br />

IRAP Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten<br />

IRPEF Einkommensteuer der <strong>natürliche</strong>n Personen<br />

IRPEG Einkommensteuer der juristischen Personen<br />

ISTAT Zentrales Institut für Statistik<br />

MwSt. Mehrwertsteuer<br />

Buchst. Buchstabe<br />

Vordr. Vordruck<br />

Nr. Nummer<br />

ONG Nichtregierungsorganisation<br />

ONLUS Gemeinnützige Organisation ohne Erwerbszweck<br />

SCAU Dienstleistung für vereinheitlichte landwirtschaftliche Beiträge<br />

o.B. Ordentliche Beilage<br />

TOSAP Gebühr für die Benutzung von öffentlichem Grund und Boden<br />

TUIR Einheitstext der Steuern auf das Einkommen<br />

EU Europäische Union<br />

UNIRE Nationale Union für die Förderung der Pferderassen<br />

Steuerakontozahlungen auf Einkommen aus beteiligten ausländischen<br />

Gesellschaften<br />

Für die Fristen und Methoden zur Einzahlung der geschuldeten Steuerakontozahlung<br />

auf Einkommen aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,<br />

die in Ländern oder Gebieten mit bevorzugter Besteuerung ansässig sind<br />

(CFC) und der gesonderten Besteuerung in Übersicht RM dieser Erklärung unterliegen,<br />

muss auf die Vorschriften für die Einzahlung der IRPEF-Akontozahlung<br />

in den Anleitungen für diese Erklärung unter „geschuldete IRPEF-Akontozahlung<br />

für das Jahr <strong>2004</strong>“ des Anhangs in HEFT 1 Bezug genommen<br />

werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Akontozahlung selbstständig<br />

zu ermitteln ist im Vergleich zu der für die Einkommen geschuldeten Akontozahlung,<br />

die der ordentlichen IRPEF-Besteuerung unterliegen.<br />

Für die Einzahlung der Akontozahlung wurden die nachfolgenden Abgabenkennzahlen<br />

eingeführt: erste Akontozahlung Abgabenkennzahl 4723,<br />

zweite Akontozahlung Abgabenkennzahl 4724.<br />

Sonstige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit<br />

Im Absatz 2 des Art. 49 TUIR sind alle sonstigen Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit angeführt, die sich von den Einkünften aus künstlerischer bzw. freiberuflicher<br />

Arbeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um:<br />

• Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung, seitens des Urhebers oder des<br />

Erfinders geistiger Werke, gewerblicher Patente und von Verfahren, Formeln<br />

und Informationen, die sich auf die erworbenen Erfahrungen im Bereich<br />

der Industrie, des Handels oder der Wissenschaft beziehen, außer<br />

wenn sie nicht in Ausübung eines gewerblichen Unternehmens erzielt wurden;<br />

zu den Urheberrechten zählt auch die Zusammenarbeit mit Zeitungen,<br />

Zeitschriften, Enzyklopädien und ähnlichem, die als Gegenstand die<br />

Abgabe eines geistigen Werkes haben, das von den Vorschriften zum Urheberrecht<br />

geschützt ist.<br />

• Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen aus dem Vertrag einer stillen Gesellschaft<br />

und aus jenem der Mitinhaberschaft der Gewinne, wenn der Beitrag<br />

ausschließlich in der Leistung von Arbeit besteht;<br />

• Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen der Gesellschaftsförderer und -gründer<br />

von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung;<br />

• Zulagen aus Beendigung eines Agenturverhältnisses;<br />

• Einkünfte aus der Protesterhebung seitens der Gemeindesekretäre.<br />

Berechnung der Mehrerlöse<br />

Zwecks Berechnung der Mehrerlöse hinsichtlich der Grundstücke, welche<br />

Gegenstand einer baulichen Verwendung sein können und der Enteignungsentschädigungen<br />

und dergleichen, muss der Anschaffungspreis zuerst um all<br />

die anderen diesbezüglichen Kosten erhöht und dann aufgrund der Veränderung<br />

der Verbraucherpreise bei Arbeiter- und Angestelltenfamilien aufgewertet<br />

werden. Den so ermittelten und aufgewerteten Kosten ist dann die<br />

eventuell bezahlte Invim dazuzuzählen. Falls es sich um Grundstücke handelt,<br />

die aufgrund von Erbnachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als<br />

Anschaffungspreis der in den diesbezüglichen Meldungen und registrierten<br />

Akten erklärte Wert herangezogen oder der Wert, der später ermittelt und<br />

ausbezahlt wurde, erhöht um alle damit verbundenen Kosten, um Invim und<br />

die bezahlte Erbschaftssteuer.<br />

Zwecks der Ermittlung des Mehrerlöses anstelle der Anschaffungskosten oder<br />

des Werts der Baugrundstücke kann der durch ein beeidigtes Schätzungsgutachten<br />

zugewiesene Wert herangezogen werden, wobei zuvor eine Ersatzsteuer<br />

in Höhe von 4% zu entrichten ist. Das Finanzamt kann die beeidigten<br />

Schätzungsurkunden und die Identifikationsangaben des Abfassers<br />

einsehen und sie zu diesem Zweck vom Steuerzahler anfordern, der daher<br />

zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist.<br />

Da sie Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gut darstellen, können die für<br />

den beeidigten Schätzungsbericht aufgewendeten Kosten, falls sie tatsächlich<br />

aufgewendet wurden und zu Lasten des Steuerzahlers gehen, als Erhöhung<br />

des anfänglichen Werts eingesetzt werden, der zwecks der Berechnung<br />

des Mehrerlöses heranzuziehen ist.<br />

Berechnung des begrenzten Steuerguthabens auf Dividenden<br />

Im Sinne des Art. 11, Abs. 3-bis und des Art. 9, Abs. 1-bis TUIR steht das<br />

Steuerguthaben beschränkt auf die Gewinne zu, einschließlich jener, welche<br />

sich aus Dividenden von Tochtergesellschaften ergeben, die in der EU ansässig<br />

sind, deren Ausschüttung von den Gesellschaften und Handelskörperschaften<br />

gemäß Art. 87, Abs. 1, Buchst. a) und b) TUIR beschlossen wurde.<br />

Das oben genannte Steuerguthaben kann ausschließlich als Ausgleich der<br />

Netto-Steuerquote bezüglich der Dividenden verwendet werden, in Bezug<br />

auf die es zugewiesen wurde und in Höhe von maximal 58,73 Prozent für<br />

die Gewinne, deren Ausschüttung ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem<br />

zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde, angegeben in<br />

Punkt 36 der Bescheinigung laut Art. 4 Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998. Für Gewinne, deren Ausschüttung ab dem Geschäftsjahr nach<br />

dem zum 1. Januar 2001 laufenden, angegeben in Punkt 34 der Bescheinigung,<br />

beschlossen wurde, steht das Steuerguthaben in Höhe von maximal<br />

56,25 Prozent der Dividenden selbst zu. Für Gewinne hingegen, deren Ausschüttung<br />

ab dem Geschäftsjahr nach dem zum 1. Januar 2003 laufenden<br />

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