unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
ANHANG – Heft 2<br />
Abkürzungen<br />
Art. Artikel<br />
ASI Italienische Agentur für Raumfahrtangelegenheiten<br />
ASL Lokaler Sanitätsbetrieb<br />
AVS Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />
BOT Ordentliche Schatzanweisungen<br />
CAF Steuerbeistandszentrum<br />
c.c. italienisches Zivilgesetzbuch<br />
sog. sogenannt<br />
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft<br />
CSSN Beitrag für den nationalen Gesundheitsdienst<br />
CUD Einheitliche Bescheinigung für Arbeitnehmer<br />
DIT Dual Income Tax<br />
GA Gesetzesanzeiger<br />
GD Gesetzesdekret<br />
GvD Gesetzesvertretendes Dekret<br />
MD Ministerialdekret<br />
DPCM Dekret des Präsidenten des Ministerrates<br />
DPR Dekret des Präsidenten der Republik<br />
ENEA Nationale Einrichtung für Energie und Umwelt<br />
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />
IACP Autonomes Institut für Volkswohnungen<br />
ICI Gemeindesteuer auf Immobilien<br />
ICIAP Gemeindegewerbesteuer<br />
ILOR Lokale Einkommenssteuer<br />
INAIL Nationales Institut für Unfall- und Arbeitsversicherungen<br />
INCIS Nationales Institut für Wohnungen der Staatsangestellten<br />
INPS Nationales Institut für soziale Fürsorge<br />
INVIM Gemeindesteuer auf den Wertzuwachs der Immobilien<br />
IRAP Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten<br />
IRPEF Einkommensteuer der <strong>natürliche</strong>n Personen<br />
IRPEG Einkommensteuer der juristischen Personen<br />
ISTAT Zentrales Institut für Statistik<br />
MwSt. Mehrwertsteuer<br />
Buchst. Buchstabe<br />
Vordr. Vordruck<br />
Nr. Nummer<br />
ONG Nichtregierungsorganisation<br />
ONLUS Gemeinnützige Organisation ohne Erwerbszweck<br />
SCAU Dienstleistung für vereinheitlichte landwirtschaftliche Beiträge<br />
o.B. Ordentliche Beilage<br />
TOSAP Gebühr für die Benutzung von öffentlichem Grund und Boden<br />
TUIR Einheitstext der Steuern auf das Einkommen<br />
EU Europäische Union<br />
UNIRE Nationale Union für die Förderung der Pferderassen<br />
Steuerakontozahlungen auf Einkommen aus beteiligten ausländischen<br />
Gesellschaften<br />
Für die Fristen und Methoden zur Einzahlung der geschuldeten Steuerakontozahlung<br />
auf Einkommen aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,<br />
die in Ländern oder Gebieten mit bevorzugter Besteuerung ansässig sind<br />
(CFC) und der gesonderten Besteuerung in Übersicht RM dieser Erklärung unterliegen,<br />
muss auf die Vorschriften für die Einzahlung der IRPEF-Akontozahlung<br />
in den Anleitungen für diese Erklärung unter „geschuldete IRPEF-Akontozahlung<br />
für das Jahr <strong>2004</strong>“ des Anhangs in HEFT 1 Bezug genommen<br />
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Akontozahlung selbstständig<br />
zu ermitteln ist im Vergleich zu der für die Einkommen geschuldeten Akontozahlung,<br />
die der ordentlichen IRPEF-Besteuerung unterliegen.<br />
Für die Einzahlung der Akontozahlung wurden die nachfolgenden Abgabenkennzahlen<br />
eingeführt: erste Akontozahlung Abgabenkennzahl 4723,<br />
zweite Akontozahlung Abgabenkennzahl 4724.<br />
Sonstige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit<br />
Im Absatz 2 des Art. 49 TUIR sind alle sonstigen Einkünfte aus selbstständiger<br />
Arbeit angeführt, die sich von den Einkünften aus künstlerischer bzw. freiberuflicher<br />
Arbeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um:<br />
• Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung, seitens des Urhebers oder des<br />
Erfinders geistiger Werke, gewerblicher Patente und von Verfahren, Formeln<br />
und Informationen, die sich auf die erworbenen Erfahrungen im Bereich<br />
der Industrie, des Handels oder der Wissenschaft beziehen, außer<br />
wenn sie nicht in Ausübung eines gewerblichen Unternehmens erzielt wurden;<br />
zu den Urheberrechten zählt auch die Zusammenarbeit mit Zeitungen,<br />
Zeitschriften, Enzyklopädien und ähnlichem, die als Gegenstand die<br />
Abgabe eines geistigen Werkes haben, das von den Vorschriften zum Urheberrecht<br />
geschützt ist.<br />
• Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen aus dem Vertrag einer stillen Gesellschaft<br />
und aus jenem der Mitinhaberschaft der Gewinne, wenn der Beitrag<br />
ausschließlich in der Leistung von Arbeit besteht;<br />
• Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen der Gesellschaftsförderer und -gründer<br />
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung;<br />
• Zulagen aus Beendigung eines Agenturverhältnisses;<br />
• Einkünfte aus der Protesterhebung seitens der Gemeindesekretäre.<br />
Berechnung der Mehrerlöse<br />
Zwecks Berechnung der Mehrerlöse hinsichtlich der Grundstücke, welche<br />
Gegenstand einer baulichen Verwendung sein können und der Enteignungsentschädigungen<br />
und dergleichen, muss der Anschaffungspreis zuerst um all<br />
die anderen diesbezüglichen Kosten erhöht und dann aufgrund der Veränderung<br />
der Verbraucherpreise bei Arbeiter- und Angestelltenfamilien aufgewertet<br />
werden. Den so ermittelten und aufgewerteten Kosten ist dann die<br />
eventuell bezahlte Invim dazuzuzählen. Falls es sich um Grundstücke handelt,<br />
die aufgrund von Erbnachfolge oder Schenkung erworben wurden, wird als<br />
Anschaffungspreis der in den diesbezüglichen Meldungen und registrierten<br />
Akten erklärte Wert herangezogen oder der Wert, der später ermittelt und<br />
ausbezahlt wurde, erhöht um alle damit verbundenen Kosten, um Invim und<br />
die bezahlte Erbschaftssteuer.<br />
Zwecks der Ermittlung des Mehrerlöses anstelle der Anschaffungskosten oder<br />
des Werts der Baugrundstücke kann der durch ein beeidigtes Schätzungsgutachten<br />
zugewiesene Wert herangezogen werden, wobei zuvor eine Ersatzsteuer<br />
in Höhe von 4% zu entrichten ist. Das Finanzamt kann die beeidigten<br />
Schätzungsurkunden und die Identifikationsangaben des Abfassers<br />
einsehen und sie zu diesem Zweck vom Steuerzahler anfordern, der daher<br />
zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist.<br />
Da sie Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gut darstellen, können die für<br />
den beeidigten Schätzungsbericht aufgewendeten Kosten, falls sie tatsächlich<br />
aufgewendet wurden und zu Lasten des Steuerzahlers gehen, als Erhöhung<br />
des anfänglichen Werts eingesetzt werden, der zwecks der Berechnung<br />
des Mehrerlöses heranzuziehen ist.<br />
Berechnung des begrenzten Steuerguthabens auf Dividenden<br />
Im Sinne des Art. 11, Abs. 3-bis und des Art. 9, Abs. 1-bis TUIR steht das<br />
Steuerguthaben beschränkt auf die Gewinne zu, einschließlich jener, welche<br />
sich aus Dividenden von Tochtergesellschaften ergeben, die in der EU ansässig<br />
sind, deren Ausschüttung von den Gesellschaften und Handelskörperschaften<br />
gemäß Art. 87, Abs. 1, Buchst. a) und b) TUIR beschlossen wurde.<br />
Das oben genannte Steuerguthaben kann ausschließlich als Ausgleich der<br />
Netto-Steuerquote bezüglich der Dividenden verwendet werden, in Bezug<br />
auf die es zugewiesen wurde und in Höhe von maximal 58,73 Prozent für<br />
die Gewinne, deren Ausschüttung ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem<br />
zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde, angegeben in<br />
Punkt 36 der Bescheinigung laut Art. 4 Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />
322/1998. Für Gewinne, deren Ausschüttung ab dem Geschäftsjahr nach<br />
dem zum 1. Januar 2001 laufenden, angegeben in Punkt 34 der Bescheinigung,<br />
beschlossen wurde, steht das Steuerguthaben in Höhe von maximal<br />
56,25 Prozent der Dividenden selbst zu. Für Gewinne hingegen, deren Ausschüttung<br />
ab dem Geschäftsjahr nach dem zum 1. Januar 2003 laufenden<br />
47