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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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sellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auch<br />

jene an ansässigen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien einschließen zu können und, folglich,<br />

die von den Nichtansässigen erzielten Mehrerlöse auf den in ansässigen Gesellschaften jeglicher Art besessenen Beteiligungen<br />

in die Besteuerungssphäre zu locken, unabhängig von der Tatsache, ob die beteiligten Wertpapiere der genannten<br />

Beteiligungen in Italien hinterlegt sind oder nicht.<br />

Mit derselben Verordnung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die eingeführte unwiderlegbare Vermutung der Territorialität nicht<br />

für die Mehrerlöse aus entgeltlichen Veräußerungen von nicht qualifizierten Beteiligungen gemäß Buchst. c-bis) des Art. 81 des<br />

TUIR angewandt werden kann, wenn diese auf dem geregelten Markt verhandelt wurden. In keinem Fall werden diese Mehrerlöse<br />

als im Staatsgebiet produziert betrachtet, auch wenn die genannten Beteiligungen in Italien besessen werden.<br />

In Bezug auf die vorliegende Bestimmung wird vor allem hervorgehoben, dass sich der Gesetzgeber mit dem Ausdruck “Beteiligung”<br />

auf die in Art. 81 des TUIR enthaltene Angabe bezieht (ausdrücklich in Art. 20 desselben Einheitstextes wiederrufen) und<br />

demnach fallen nicht nur die Aktien und jede andere Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaften (mit Ausnahme der<br />

Vereinigungen von Künstlern und Freiberuflern), der Kapitalgesellschaften und der Handelskörperschaften unter diesen Begriff, sondern<br />

auch die Rechte und Titel durch welche die besagten Beteiligungen angekauft werden können.<br />

Außerdem hat Art. 1 des GvD Nr. 259 vom 21. Juli 1999 den genannten Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe f) des TUIR<br />

umgeändert. Durch diese Veränderung – welche für die Geschäfte, die ab 1. Januar 1999 durchgeführt wurden, Auswirkungen<br />

hat – gelten nicht mehr als auf Staatsgebiet entstanden, neben den Mehrerlösen, welche von Veräußerungen von<br />

Beteiligungen an ansässigen Gesellschaften stammen, in Art. 81, Absatz 1, Buchstabe c-bis) des TUIR angegeben, die in<br />

den geregelten (italienischen und ausländischen) Märkten verhandelt wurden und überall besessen sind, auch die Mehrerlöse<br />

laut Buchstabe c-ter) des Art. 81, welche aus entgeltlicher Veräußerung oder aus Rückerstattung von Wertpapieren,<br />

die sich nicht auf Waren beziehen, und in geregelten Märkten verhandelten Massenzertifikaten sowie aus Veräußerung<br />

oder Entnahme von aus Depots oder Kontokorrenten kommender Fremdwährung stammen; der Ausschluss betrifft auch die<br />

Einkünfte wie in Buchstabe c-quater) und C-quinquies) desselben Artikels, die aus in geregelten Märkten abgeschlossenen<br />

Verträgen, auch durch Intervention von Vermittlern, stammen.<br />

Da der Tatbestand, wie in der neuen Fassung der Buchstabe f) des Artikels 20 des TUIR beschrieben, eine Unerheblichkeit<br />

der vorher beschriebenen Transaktionen, welche sonstige Einkünfte finanzieller Natur erzeugen, mit sich bringt, bezieht sich<br />

diese Unerheblichkeit auf die Mehrerlöse und auf die positiven Differenzbeträge, als auch auf die Mindererlöse und die<br />

negativen Differenzbeträge, welche daher nicht mehr als Verringerung der aus anderen steuerpflichtigen Geschäften stammenden<br />

Mehrerlöse abgerechnet werden dürfen.<br />

Man erinnert daran, dass in jedem Falle, für andere steuerpflichtigen Geschäfte, als die laut vorher angeführten Art. 20<br />

des TUIR, die vom Absatz 5, des Art.5 des GvD Nr. 461 von 1997 vorgesehene Steuerbefreiungsregelung nach wie vor<br />

angewandt wird. Diese Regelung gilt sowohl für sowohl für internationale Körperschaften und Organisationen, die auf der<br />

Grundlage von internationalen, in Italien umgesetzten Abkommen gegründet wurden als auch für Subjekte, die in Ländern<br />

ansässig sind, in denen Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft sind, die den Austausch der für die Feststellung der Ansässigkeit<br />

erforderlichen Informationen ermöglichen – ausgeschlossen hiervon sind Subjekte, die in Ländern oder Gebieten<br />

mit bevorzugter Steuerregelung ansässig sind, festgelegt im M.D. vom 24. April 1992, in Kraft bis zum 18. Februar 2002,<br />

und im M.D. vom 23. Januar 2002, in Kraft seit dem 19. Februar 2002 (und nachfolgend ergänzt durch das M.D. vom<br />

22. März 2002, in Kraft seit dem 3. April 2002) und M.D. vom 27. Dezember 2002, in Kraft seit dem 14. Januar 2003<br />

mit der Regelung zur Steuerbefreiung für von allen in Kuwait ansässigen Subjekten bezogenen Einkommen ab dem Datum<br />

des Inkrafttretens des Dekrets.<br />

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass mit Ministerialdekret vom 4. September 1996, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger<br />

Nr. 220 vom 19. September 1996 und ergänzt durch die nachfolgenden Ministerialdekrete vom 25. März 1998, 16. Dezember<br />

1998, 17. Juni 1999, 20. Dezember 1999 und 5. Oktober 2000, die Staaten aufgelistet sind, mit denen der Austausch<br />

von Informationen durchführbar ist und die der sogenannten „White List“ gehören; demzufolge wird die Steuerbefreiungsregelung<br />

wie im Art. 5, Absatz 5 der vorliegenden Maßnahme für die in denselben Ländern ansässigen Subjekte angewandt.<br />

Jedenfalls wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Befreiung jenen Subjekten nicht zusteht, die, obwohl sie in einigen<br />

Staaten ansässig sind, die in der sog. „White List“ aufgeführt sind, ebenfalls in Ländern und Gebieten eingeschlossen<br />

sind mit bevorzugtem Besteuerungssystem, die unter die sog. „Black List“ fallen.<br />

Methoden zur Abfassung des Teil II<br />

Die Zeilen von RT11 bis RT20 des Teiles II-A sind für die Berechnung der Ersatzsteuer auf die Mehrerlöse aus Veräußerungen<br />

von qualifizierten Beteiligungen zu verwenden, die ab 1. Juli 1998 erzielt wurden und deren Entgelte im Laufe des<br />

Jahres 2003 bezogen wurden.<br />

In Zeile RT11 ist der Gesamtbetrag der Entgelte aus der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anzugeben.<br />

Das Kästchen aus Spalte 1 der Zeile RT12 ist anzukreuzen, wenn ein Subjekt die Aufwertung der Beteiligungen vorgenommen<br />

hat.<br />

In Zeile RT12, Spalte 2 ist der Gesamtbetrag der steuerlich anerkannten Spesen für Beteiligungen und Rechte anzugeben, der nach<br />

den zur Verfügung stehenden Anleitungen festgelegt wurde, die sich auf die neue vom GvD Nr. 461/1997 eingeführte Regelung beziehen,<br />

wobei auch die Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen sind, falls der Steuerzahler diese in Anspruch genommen hat.<br />

ACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Neubestimmung des Anschaffungswerts von qualifizierten<br />

und nicht qualifizierten Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften anhand eines beeidigten Schätzungsgutachtens<br />

gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 die Anwendung des „neu bestimmten“ Werts – anstelle<br />

der Kosten des Anschaffungswerts – keine Mindererlöse ermöglicht. Bei der Veräußerung von aufgewerteten<br />

Beteiligungen kann außerdem der Vergleich zwischen dem durch den Verkauf erzielten Entgelt und dem Wert aus<br />

dem Gutachten keine in steuerlicher Hinsicht erheblichen Mindererlöse erzielen.<br />

In Zeile RT13, Spalte 2 ist die Bemessungsgrundlage anzugeben, die aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag<br />

aus Zeile RT11 und Zeile RT12, Spalte 2 hervorgeht.<br />

Falls das Ergebnis negativ ist, muss dieser Betrag in Spalte 1 übertragen und in Spalte 2 eine Null angeführt werden. Der<br />

Mindererlös kann von den eventuellen Mehrerlösen derselben Kategorie, die in den folgenden Besteuerungszeiträumen,<br />

aber nicht nach dem vierten, erzielt wurden, in Abzug gebracht werden und muss in Spalte 5 der Zeile RT31 angeführt<br />

31

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