unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Siehe im ANHANG unter<br />
„begrenztes Steuerguthaben<br />
auf Dividenden –<br />
Berechnung“<br />
Siehe im ANHANG unter<br />
„begrenztes Steuerguthaben<br />
auf Dividenden<br />
– Berechnung“<br />
Siehe im ANHANG unter<br />
„begrenztes Steuerguthaben<br />
auf Dividenden<br />
– Berechnung“<br />
Für den Teil, der den bezahlten Preis für den Erwerb oder die Unterzeichnung der annullierten Aktien oder Quoten überschreitet<br />
und der durch jene Beträge bzw. durch den normalen Wert der erhaltenen Güter als Aufteilung der Rückstände und anderer Fonds<br />
gemäß Art. 44, Absatz 1 TUIR herabgesetzt wurde (Rückstände bzw. andere Fonds, welche durch die Rückstellung von Aufgelder<br />
bei Aktienemissionen, mit Ausgleichszinsen, welche von den Subjekten die neue Aktienanteile unterzeichen entrichtet wurden<br />
bzw. mit Schenkungsbeiträgen oder Investitionen von Seiten der Gesellschafter und mit steuerfreien Währungsaufwertungssalden<br />
aufgebaut wurden, auch falls diese Rückstände dem Kapital zugerechnet wurden) stellen die Beträge oder der gemeine Wert der<br />
Güter, die von den Gesellschaften bei Rücktritt, bei Herabsetzung des überschüssigen Kapitals, sowie bei Liquidation, auch im<br />
Rahmen des Insolvenzverfahrens, einer Gesellschaft oder Körperschaft bekommen wurden, einen Gewinn dar.<br />
Im Falle von finanziellen Tätigkeiten, für welche die Erklärung (so genannter „Steuerschutz”) bezüglich der Bekämpfung der<br />
Schwarzarbeit gemäß Gesetzesdekret Nr. 350 vom 25. September 2001, umgewandelt von Gesetz Nr. 409 vom 23.<br />
November 2001 in geltender Fassung eingereicht wurde, können die Steuerzahler, falls keine Einkaufskosten vorliegen, jenen<br />
Betrag angeben, der in dieser Erklärung angegeben ist.<br />
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auf Dividenden, die von den Gesellschaften oder den<br />
Körperschaften gemäß Buchst. a) und b) des Art. 87, Absatz 1 TUIR ausgeschüttet wurden, im Sinne des Art. 44, Absatz<br />
3 TUIR nur für jenen Teil der Gewinne zusteht, der verhältnismäßig den Rückständen entspricht, die verschieden von jenen<br />
sind, die im Art. 44, Absatz 1 TUIR angeführt sind.<br />
Mit Hinsicht auf das Steuerguthabens auf Dividenden wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
a) das Guthaben steht im Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne, auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von den<br />
Handelsgesellschaften und -körperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum<br />
nach dem zum 1. Januar 2003 laufenden beschlossen wurde, und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />
das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />
b) das Guthaben steht im beschränkten Ausmaß von 51,51 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in der<br />
EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />
gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum nach dem zum 1. Januar<br />
2003 laufenden beschlossen wurde, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben laut Art. 11 Absatz<br />
3-bis TUIR und Art. 94 Absatz 1-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
c) das Guthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent der Gewinne, auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von den<br />
Handelsgesellschaften und -körperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum<br />
nach dem zum 1. Januar 2001 laufenden beschlossen wurde, und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />
das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />
d) das Guthaben steht im beschränkten Ausmaß von 56,25 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in der<br />
EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />
gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum nach dem zum 1. Januar<br />
2001 laufenden beschlossen wurde, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben laut Art. 11 Absatz<br />
3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
e) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 58,73 Prozent auf Gewinne, auch in Sachwerten, zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften<br />
und -körperschaften gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem<br />
zum 31. Dezember 1996 laufenden und innerhalb des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums beschlossen wurde,<br />
und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />
f) das Steuerguthaben steht im begrenzten Ausmaß von 58,75 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in<br />
der EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />
gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem zum 31. Dezember<br />
1996 laufenden und innerhalb des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums beschlossen wurde, und für welche<br />
den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben gemäß Art. 11, Absatz 3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />
g) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent (9/16) auf Gewinne, auch in Sachwerten, zu, deren Ausschüttung<br />
von den Gesellschaften laut Art. 87 Absatz 1 Buchstabe a) TUIR innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach dem<br />
zum 31. Dezember 1996 laufenden und von Handelskörperschaften laut Art. 87, Absatz 1, Buchstabe b) TUIR nach<br />
dem Abschluss des zum 1. Januar 1988 laufenden Geschäftsjahrs und innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach dem<br />
zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde.<br />
h) das Guthaben steht im Ausmaß von 25 Prozent auf Gewinne aus der Ausschüttung von Rücklagen und Fonds zu, welche im<br />
Sinne des Art.8, Absatz 1 des G. Nr. 408 vom 29. Dezember 1990 bzw. im Sinne des Art. 22, Absätze 1, 2 und 4 des<br />
GD Nr. 41 vom 23. Februar 1995, umgewandelt vom G. Nr. 85 vom 22. März 1995 befreit wurden und deren Ausschüttung<br />
innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach dem zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde.<br />
i) das Guthaben steht im begrenzten Ausmaß von 51,51 Prozent auf Gewinne aus der Ausschüttung von als Rücklage<br />
zurückgestellter Gewinne zu, beschlossen ab dem 30. September 2003 bis zum Zeitpunkt des Abschluss des Geschäftsjahrs<br />
sowie die Gewinne, die nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs ausgeschüttet wurden gemäß den Vorschriften der<br />
Absätze 1 und 2 des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz<br />
Nr. 326 vom 24. November 2003.<br />
l) das Guthaben steht nicht zu:<br />
• für Gewinne, welche von ansässigen Gesellschaften, die keinen Handel betreiben und von nicht ansässigen Gesellschaften<br />
und Körperschaften ausgeschüttet wurden.<br />
• für die vom Nutznießer bezogene Gewinne, falls die Bestellung bzw. die Veräußerung des Rechtes auf den Fruchtgenuss<br />
von nicht ansässigen Subjekten durchgeführt wurde, welche keine feste Geschäftsniederlassung in Italien haben.<br />
• für Gewinne, deren Ausschüttung vor dem Datum des Erwerbs der Beteiligungen beschlossen wurde in Bezug auf<br />
Subjekte, welche diese von Investment- bzw. von SICAV-Fonds kaufen.<br />
m) das Steuerguthaben steht auch im Falle von Akontozahlungen auf Dividenden nicht zu, die von den Gesellschaften laut<br />
Art. 2433 bis des Zivilgesetztes auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September<br />
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