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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Siehe im ANHANG unter<br />

„begrenztes Steuerguthaben<br />

auf Dividenden –<br />

Berechnung“<br />

Siehe im ANHANG unter<br />

„begrenztes Steuerguthaben<br />

auf Dividenden<br />

– Berechnung“<br />

Siehe im ANHANG unter<br />

„begrenztes Steuerguthaben<br />

auf Dividenden<br />

– Berechnung“<br />

Für den Teil, der den bezahlten Preis für den Erwerb oder die Unterzeichnung der annullierten Aktien oder Quoten überschreitet<br />

und der durch jene Beträge bzw. durch den normalen Wert der erhaltenen Güter als Aufteilung der Rückstände und anderer Fonds<br />

gemäß Art. 44, Absatz 1 TUIR herabgesetzt wurde (Rückstände bzw. andere Fonds, welche durch die Rückstellung von Aufgelder<br />

bei Aktienemissionen, mit Ausgleichszinsen, welche von den Subjekten die neue Aktienanteile unterzeichen entrichtet wurden<br />

bzw. mit Schenkungsbeiträgen oder Investitionen von Seiten der Gesellschafter und mit steuerfreien Währungsaufwertungssalden<br />

aufgebaut wurden, auch falls diese Rückstände dem Kapital zugerechnet wurden) stellen die Beträge oder der gemeine Wert der<br />

Güter, die von den Gesellschaften bei Rücktritt, bei Herabsetzung des überschüssigen Kapitals, sowie bei Liquidation, auch im<br />

Rahmen des Insolvenzverfahrens, einer Gesellschaft oder Körperschaft bekommen wurden, einen Gewinn dar.<br />

Im Falle von finanziellen Tätigkeiten, für welche die Erklärung (so genannter „Steuerschutz”) bezüglich der Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit gemäß Gesetzesdekret Nr. 350 vom 25. September 2001, umgewandelt von Gesetz Nr. 409 vom 23.<br />

November 2001 in geltender Fassung eingereicht wurde, können die Steuerzahler, falls keine Einkaufskosten vorliegen, jenen<br />

Betrag angeben, der in dieser Erklärung angegeben ist.<br />

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das Steuerguthaben auf Dividenden, die von den Gesellschaften oder den<br />

Körperschaften gemäß Buchst. a) und b) des Art. 87, Absatz 1 TUIR ausgeschüttet wurden, im Sinne des Art. 44, Absatz<br />

3 TUIR nur für jenen Teil der Gewinne zusteht, der verhältnismäßig den Rückständen entspricht, die verschieden von jenen<br />

sind, die im Art. 44, Absatz 1 TUIR angeführt sind.<br />

Mit Hinsicht auf das Steuerguthabens auf Dividenden wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

a) das Guthaben steht im Ausmaß von 51,51 Prozent der Gewinne, auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von den<br />

Handelsgesellschaften und -körperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum<br />

nach dem zum 1. Januar 2003 laufenden beschlossen wurde, und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />

das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />

b) das Guthaben steht im beschränkten Ausmaß von 51,51 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in der<br />

EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />

gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum nach dem zum 1. Januar<br />

2003 laufenden beschlossen wurde, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben laut Art. 11 Absatz<br />

3-bis TUIR und Art. 94 Absatz 1-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />

c) das Guthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent der Gewinne, auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von den<br />

Handelsgesellschaften und -körperschaften gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum<br />

nach dem zum 1. Januar 2001 laufenden beschlossen wurde, und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern<br />

das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />

d) das Guthaben steht im beschränkten Ausmaß von 56,25 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in der<br />

EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />

gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem Besteuerungszeitraum nach dem zum 1. Januar<br />

2001 laufenden beschlossen wurde, für die den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben laut Art. 11 Absatz<br />

3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />

e) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 58,73 Prozent auf Gewinne, auch in Sachwerten, zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften<br />

und -körperschaften gemäß Art.87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem<br />

zum 31. Dezember 1996 laufenden und innerhalb des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums beschlossen wurde,<br />

und für welche den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben gemäß Art. 14 TUIR zugewiesen wurde.<br />

f) das Steuerguthaben steht im begrenzten Ausmaß von 58,75 Prozent auf Gewinne – einschließlich aus Dividenden aus in<br />

der EU ansässigen Tochtergesellschaften – auch in Sachwerten zu, deren Ausschüttung von Handelsgesellschaften und -körperschaften<br />

gemäß Art. 87, Absatz 1, Buchst. a) und b) TUIR ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem zum 31. Dezember<br />

1996 laufenden und innerhalb des zum 1. Januar 2001 laufenden Besteuerungszeitraums beschlossen wurde, und für welche<br />

den Gesellschaftern oder Teilhabern das Steuerguthaben gemäß Art. 11, Absatz 3-bis TUIR zugewiesen wurde.<br />

g) das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 56,25 Prozent (9/16) auf Gewinne, auch in Sachwerten, zu, deren Ausschüttung<br />

von den Gesellschaften laut Art. 87 Absatz 1 Buchstabe a) TUIR innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach dem<br />

zum 31. Dezember 1996 laufenden und von Handelskörperschaften laut Art. 87, Absatz 1, Buchstabe b) TUIR nach<br />

dem Abschluss des zum 1. Januar 1988 laufenden Geschäftsjahrs und innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach dem<br />

zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde.<br />

h) das Guthaben steht im Ausmaß von 25 Prozent auf Gewinne aus der Ausschüttung von Rücklagen und Fonds zu, welche im<br />

Sinne des Art.8, Absatz 1 des G. Nr. 408 vom 29. Dezember 1990 bzw. im Sinne des Art. 22, Absätze 1, 2 und 4 des<br />

GD Nr. 41 vom 23. Februar 1995, umgewandelt vom G. Nr. 85 vom 22. März 1995 befreit wurden und deren Ausschüttung<br />

innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach dem zum 31. Dezember 1996 laufenden beschlossen wurde.<br />

i) das Guthaben steht im begrenzten Ausmaß von 51,51 Prozent auf Gewinne aus der Ausschüttung von als Rücklage<br />

zurückgestellter Gewinne zu, beschlossen ab dem 30. September 2003 bis zum Zeitpunkt des Abschluss des Geschäftsjahrs<br />

sowie die Gewinne, die nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs ausgeschüttet wurden gemäß den Vorschriften der<br />

Absätze 1 und 2 des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz<br />

Nr. 326 vom 24. November 2003.<br />

l) das Guthaben steht nicht zu:<br />

• für Gewinne, welche von ansässigen Gesellschaften, die keinen Handel betreiben und von nicht ansässigen Gesellschaften<br />

und Körperschaften ausgeschüttet wurden.<br />

• für die vom Nutznießer bezogene Gewinne, falls die Bestellung bzw. die Veräußerung des Rechtes auf den Fruchtgenuss<br />

von nicht ansässigen Subjekten durchgeführt wurde, welche keine feste Geschäftsniederlassung in Italien haben.<br />

• für Gewinne, deren Ausschüttung vor dem Datum des Erwerbs der Beteiligungen beschlossen wurde in Bezug auf<br />

Subjekte, welche diese von Investment- bzw. von SICAV-Fonds kaufen.<br />

m) das Steuerguthaben steht auch im Falle von Akontozahlungen auf Dividenden nicht zu, die von den Gesellschaften laut<br />

Art. 2433 bis des Zivilgesetztes auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 40 des GD Nr. 269 vom 30. September<br />

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